Vorlage - 2017/12-002
|
|
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Barnitz nimmt die Spendenübersicht für das Jahr 2016 zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Gemäß § 76 Gemeindeordnung darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden in Gestalt von Geld- oder Sachzuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln. Die Einwerbung und Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister. Ab dem Jahr 2017 begründet das Brandschutzgesetz die einzige Ausnahme hiervon für Spenden zur Kameradschaftskasse der Freiwilligen Feuerwehren. Für die Kameradschaftskassen dürfen auch die Ortswehrfüher, bzw. der Gemeindewehrführer Spenden einwerben und entgegenehmen.
Grundsätzlich entscheidet die Gemeindeverterung über die Annahme und Vermittlung von Spenden. Gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe „e“ der Hauptsatzung der Gemeinde Barnitz hat diese die Befugnis bis zu einem Wert von 5.000 € je Spende auf den Bürgermeister übertragen. Ab dem Jahr 2017 hat die Gemeindevertretung gemäß der Satzung über die Kameradschaftskassen der Freiwilligen Feuerwehren die Entscheidung für den Bereich Kameradschaftskassen auf die Ortswehrführer in gleicher Höhe übertragen.
Der Bürgermeister und gleichermaßen die Ortswehrführer haben der Gemeindevertretung jährlich Bericht über die angenommenen Spenden mit einem Wert über 50 € je Spende zu erstatten. Der Bericht ist in tabellarischer Form als Anlage beigefügt.
Anlage/n:
Anlage
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | 2017-12-13 Anlage Spendenübersicht 2016 (38 KB) |