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Vorlage - 2017/12-009  

Betreff: Satzungen für Sondervermögen der Gemeinde Barnitz für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehren Barnitz und Benstaben
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Barnitz Entscheidung
22.02.2018 
Sitzung der Gemeindevertretung Barnitz (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Satzung Kameradschaftskasse GV Barnitz 2017  
Satzung Kameradschaftskasse GV Benstaben 2017  

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Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Barnitz beschließt die gemäß Anlagen 1 und 2 der Beschlussvorlage vom 20.12.2017 beigefügten Satzungen für Sondervermögen der Gemeinde Barnitz für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehren Barnitz und Benstaben.

 

Die beschlossenen Satzungen sind der Urschrift der Niederschrift über die Sitzung beizufügen.

 

 

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Sachverhalt:

Die Kameradschaftskassen der Freiwilligen Feuerwehren stellen gemäß Brandschutzgesetz ab dem Jahr 2017 Sondervermögen der Gemeinde dar. Zum Zwecke der Fortführung der bisherigen Kameradschaftskassen sind diese nunmehr auch rechtlich in das Sondervermögen der Gemeinde zu überführen. Einher gehen damit die Regelungen zur Bewirtschaftung des Sondervermögens.

 

Hinsichtlich des Wortlautes einer zu beschließenden Satzung haben sich die Gemeinden der Mustersatzung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein zu bedienen (vgl. Anlage 1). Abweichungen davon sind nur mit Genehmigung des Innenministeriums zulässig.

 

Die Mustersatzung sieht vor, dass die Gemeinde über folgende Wertgrenzen zu bestimmen hat:

a) bezüglich § 3, Zuwendungen an die Kameradschaftskasse, ist darüber zu entscheiden, bis zu welcher Höhe der Wehrvorstand über Zuwendungen an die Kameradschaftskasse entscheiden darf. In der Handlungshilfe des Landesfeuerwehrverbandes Schleswig Holstein wird vorgeschlagen, die für den Bürgermeister geltende Wertgrenze heranzuziehen. In der Mustersatzung ist bestimmt, dass der Wehrvorstand die Entscheidung über die Annahme einer Zuwendung bis zu einem von ihm zu bestimmenden Betrag auf die Wehrführung übertragen kann.

b) bezüglich § 7 Abs. 7 ist darüber zu entscheiden, bis zu welcher Höhe die Wehrführung über die Leistung von unerheblichen über-und außerplanmäßigen Ausgaben bestimmen darf.

 

Die Freiwilligen Feuerwehren haben in ihre Satzung die Bestimmungen über die Kassenverwaltung aufzunehmen. Die Mustersatzung wurde entsprechend angepasst

 

 

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Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzung Kameradschaftskasse GV Barnitz 2017 (33 KB)      
Anlage 2 2 Satzung Kameradschaftskasse GV Benstaben 2017 (33 KB)      
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