Sprungziele
Inhalt

Vorlage - 2018/18-009  

Betreff: Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 der Gemeinde Mönkhagen
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Finanz-, Bau-, Umwelt- und Sozialausschuss der Gemeinde Mönkhagen Vorberatung
15.03.2018 
Sitzung des Finanz-, Bau- und Umweltausschusses der Gemeinde Mönkhagen (offen)   
Gemeindevertretung Mönkhagen Entscheidung
20.03.2018 
Sitzung der Gemeindevertretung Mönkhagen (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1: Änderungsantrag  
Anlage 2: Bebauungsplan Nr. 3  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt, den Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 der Gemeinde Mönkhagen – Text (Teil A) Ziffer 1 – vom 14.12.2017 nicht zuzustimmen.

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 14.12.2017 ist für das Grundstück Dorfstraße 45 E in Mönkhagen eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 beantragt worden, um auf der bestehenden Stellplatzfläche ein Carport zu errichten.

 

Für das Grundstück wurde Ende 2005 die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einem Stellplatz genehmigt. 2011 wurde der Aus- und Umbau zu zwei Wohneinheiten genehmigt. Gemäß Lageplan sind zwei Stellplätze am jetzigen Standort vorgesehen.

2014 haben die damaligen Grundstückseigentümer bereits die Errichtung eines Carports auf der Stellplatzfläche angefragt. Die Gemeindevertretung hat dem Wunsch in ihrer Sitzung am 10.12.2014 nicht zugestimmt.

 

Das Grundstück liegt im Gestaltungsbereich A des Bebauungsplanes Nr. 3 der Gemeinde Mönkhagen. Dieser ist am 07.10.1999 in Kraft getreten. Gemäß Text (Teil B) Ziffer 1 sind Nebenanlagen, Lagerplätze, Stellplätze, Garagen und Carports im Gestaltungsbereich A in einer Tiefe von 5 m gemessen von der Straßenbegrenzungslinie zur „Dorfstraße“ und „An der Aue“ grundsätzlich nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind landwirtschaftlich genutzte Anlage und Flächen. Außerdem darf in diesem Bereich ein zusätzlicher Stellplatz für bereits bebaute Grundstücke errichtet werden. Diese beiden Ausnahmeregelungen treffen nicht zu.

Eine nach § 31 BauGB grundsätzlich vorstellbare Befreiung von der o.g. Festsetzung ist nicht möglich, da die Entscheidung eine Vorbildwirkung für andere Grundstücke haben könnte und die Grundzüge der Planung berührt werden. Die Grundzüge der Planung, d.h. die Grundgedanken, Leitziele und prägende Festsetzungen, werden in der Begründung beschrieben. In Punkt 2 a der Begründung (Planinhalt, Städtebau) hießt es: „In den Vorgartenbereichen sind im Gestaltungsbereich A Bestimmungen zu Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen vorgesehen. Diese Anlagen sollen einen notwendigen Abstand von 5 m zur Straße einhalten, um die Wirkung der Gebäude nicht einzuschränken und den Straßenraum großzügig zu gestalten.“. Weiterhin wird ausgeführt, dass mit dem Gestaltungsbereich A ein gestalterisch sensibler Bereich gekennzeichnet ist.

 

Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden einen Bauleitplan aufzustellen oder diesen zu ändern, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ein Anspruch hierauf besteht nicht und kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. Die Entscheidung steht allein im Ermessen der Gemeinde. Das Ermessen kann auf Null reduziert sein, wenn z.B. ein Vorhaben geplant ist, dass die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erheblich stört. Dieses ist hier aktuell nicht der Fall. Verwaltungsseitig wird daher kein akuter Handlungsbedarf gesehen. Dem Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 der Gemeinde Mönkhagen sollte daher nicht zugestimmt werden.

 

Der Bebauungsplan Nr. 3 der Gemeinde Mönkhagen hat vor mehr als 18 Jahren Rechtskraft erlangt. Die Vorschriften der Landesbauordnung, der Baunutzungsverordnung und des Baugesetzbauches haben sich in den letzten 19 Jahren mehrfach und zum Teil auch stark geändert. Auch können gerichtliche Entscheidungen Auswirkungen auf die Inhalte des Bebauungsplanes haben. Die örtlichen Gegebenheiten entsprechen nicht mehr denen in 1990. Beispielsweise existiert die als einfaches Kulturdenkmal gekennzeichnete Scheune nicht mehr. Es sind wahrscheinlich auch Vorhaben umgesetzt und Maßnahmen durchgeführt worden, die nicht den Bebauungsplanregelungen entsprechen. Die Gemeinde sollte daher mittelfristig den Bebauungsplan auf seine tatsächliche Umsetzung und die Aktualität der Festsetzungen überprüfen.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

Anlage/n:

1)      Änderungsantrag vom 14.12.2017

2)      Bebauungsplan Nr. 3 der Gemeinde Mönkhagen

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1: Änderungsantrag (729 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2: Bebauungsplan Nr. 3 (1003 KB)      
Seite zurück Nach oben