Vorlage - 2019/14-074
|
|
Sachverhalt:
Zum 01.08.2019 wird die Schulleiterstelle der Grundschule Hamberge neu besetzt.
Bei der Besetzung der Stellen der Schulleiter/innen an öffentlichen (Grund)-schulen wirken gem. § 37 Schulgesetz (SchulG) der Schulträger, die Lehrkräfte sowie die Eltern in der Form eines Wahlverfahrens mit. Für jedes Wahlverfahren wird vom Schulträger ein Schulleiter-wahlausschuss gebildet.
Der Schulträger entsendet in den Wahlausschuss 10 Mitglieder. Diese müssen nicht der Ver-tretungskörperschaft angehören. Sie dürfen nicht Lehrkräfte oder Mitglieder des Schuleltern-beirats der Schule sein.
Weitere 10 Mitglieder werden von der Schule entsendet, und zwar 5 Vertreter/innen der Lehrkräfte und 5 Vertreter aus der Elternschaft.
Bei der Besetzung des Wahlausschusses soll sichergestellt sein, dass mindestens 40 % der Mitglieder Frauen sind. Wer sich um die Schulleiterstelle beworben hat, darf dem Ausschuss nicht angehören.
Ob von Seiten des Ministeriums aus bisher nicht bekannten Gründen auf ein Schulleiterwahl-Verfahren verzichtet wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt. Ggf. wird der Schulleiter-wahlausschuss ein Jahr nach Besetzung der Stelle zur Bestätigung der/des eingesetzten Schulleiterin/Schulleiters gehört. Der Wortlaut der §§ 38 bis 40 SchulG ist als Anlage beigefügt.
Wahlhandlung:
Für die Entsendung in den Schulleiterwahlausschusses wurden folgende Vorschläge unter-breitet:
- _____________________________
- _____________________________
- _____________________________
- _____________________________
- _____________________________
- _____________________________
- _____________________________
- _____________________________
- _____________________________
- _____________________________
Es wird einzeln / en bloc abgestimmt.
Anlage/n:
Anlage: §§ 38 bis 40 SchulG
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | 2019-03-06 §§ 38-40 SchulG (1318 KB) |