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Vorlage - 2019/21-057  

Betreff: Stichweg Dorfstraße / Regenwasserbeseitigung von Privatgrundstücken
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Finanz-, Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Westerau Vorberatung
19.08.2019 
Sitzung des Finanz-, Bau- und Umweltausschusses der Gemeinde Westerau (offen)   
Gemeindevertretung Westerau Entscheidung
09.09.2019 
Sitzung der Gemeindevertretung Westerau (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
2019-05-27_Dokumentation Bestand Stichweg Dorfstraße Westerau  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt, die Angelegenheit vor Ort mit den Anliegern zu besprechen und das Ing.-Büro Hinrichs und Partner mit der weiteren Planung von Sanierungsmaßnahmen zu beauftragen.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Frau Lüneburg aus dem Bauamt des Amtes und Herr Hinrichs haben den Stichweg zwischen den Grundstücken Dorfstraße 27/29 in der OD Westerau gemeinsam besichtigt und folgendes festgestellt (siehe auch anliegender Plan):

1.Die Asphaltbefestigung ist beschädigt - insbesondere am Übergang zu rückwärtig gelegenen Privatgrundstücken komplett zerstört.

2.Die Asphaltbefestigung wird mit der Zeit weiter zerstört. Begünstigt durch das hohe Längsgefälle der Stichstraße und die ungeregelte Entwässerung wird dann das Material der freigelegten anstehenden ungebundenen Tragschicht Richtung Tiefpunkt der Stichstraße erodieren. Dann wird es zu verkehrsgefährdenden baulichen Zuständen kommen.

3.Herr Hinrichs müsste mit dem Finanz-, Bau –und Umweltausschuss Sanierungsmaßnahmen beraten.

 

Zur Ableitung von Regenwasser oberflächlich ohne Entwässerungsrinnen an der Grund-stücksgrenze gibt es folgende Rechtslage:

a) Nach § 9 der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde muss jedes Grundstück einen eigenen und unmittelbaren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage haben. Bei der ober-flächenlichen Ableitung von Regenwasser ohne Rinne und Anschlusskanal handelt es sich um einen mittelbaren Anschluss.

b) Nach § 10 der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde ist die Entwässerungsanlage auf dem Grundstück nach den anerkannten Regeln der Technik (insbes. DIN 1986) zu errichten und zu betreiben. Auch danach ist die oberflächliche Beseitigung unzulässig.

Die vorhandene Situation sorgt dafür, dass nicht nur die Straßenoberfläche leidet sondern auch punktuell an einer Stelle Regenwasser und u. U. Sand/Schlamm zur Straße fließt. Dadurch kann es zu Verstopfungen der Straßenabläufe und infolgedessen zu Problemen an anderen Stellen kommen.

 

Die Angelegenheit sollte vor Ort mit den Eigentümern besprochen werden, damit eine einvernehmliche Lösung erreicht werden kann. Evtl. ergibt sich dann auch die Möglichkeit für die Anlieger die Abflussrinnen kostengünster in Zusammenhang mit der Sanierung der Gemeindestraße umzusetzen (gegen Kostenerstattung).

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

Anlage: Bestandsaufnahme Ing.-Büro Herr Hinrichs 27.05.2019 

 

(Angefordertes Dokument nicht im Bestand)
Anlagen:  
  Nr. Name    
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