Sprungziele
Inhalt

Auszug - Haushaltssatzung mit Plan 2023  

Sitzung des Finanz- und Wirtschaftsausschusses der Gemeinde Wesenberg
TOP: Ö 10
Gremium: Finanz- und Wirtschaftsausschuss der Gemeinde Wesenberg Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 01.12.2022 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 20:59 Anlass: Sitzung
Raum: Gemeinschaftshaus Stubbendorf
Ort: Bruhnkatener Weg 22, 23858 Wesenberg
2022/20-206 Haushaltssatzung mit Plan 2023
   
 
Status:öffentlich  
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Herr Oldenburg referiert kurz zu den wesentlichen Planungsprämissen (Steuereinnahmen, Schlüsselzuweisungen, SQKM-Mittel, Amts- und Kreisumlage) des Haushalts 2023.

 

In diesem Zusammenhang weist Herr Oldenburg darauf hin, dass entsprechend des Haushaltserlasses 2023 die Gemeinden entsprechend den Vorgaben des Innenministeriums Schleswig-Holstein den Haushalt 2023 nur beschließen dürfen, wenn der Jahresabschluss 2021 bereits fristgemäß vorliegt.

 

Aufgrund der Umstellung des Buchhaltungssystems im Amt Nordstormarn im Jahr 2021 von CIP zu H+H und daraus entstehenden Portierungsproblemen ist zum Zeitpunkt der Ausschusssitzung nicht absehbar, wann genau die aktuellen Problemstellungen, welche den Jahresabschluss 2021 unmöglich machen, behoben sein werden.

 

Aktuell ist seitens des Amtes fachliche Unterstützung bei der Firma H & H Datenverarbeitungs- und Beratungsgesellschaft mbH angefordert worden.

 

 


Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wesenberg möge beschließen:

 

1.

Die Hebesätze werden festgesetzt auf

 

Hebesatz

von

auf

Grundsteuer A:

339%

339%

Grundsteuer B:

367%

368%

Gewerbesteuer:

310%

310%

 

 

2.

Unter der aufschiebenden Bedingung des Vorliegens des Jahresabschlusses 2021 ohne Änderungen den Haushaltsplan und die Haushaltssatzung der Gemeinde Wesenberg
für das Haushaltsjahr 2023.

 

 

3.

Gemäß § 2a Absatz 3 Brandschutzgesetz werden die Ein- und Ausgabepläne für das Jahr 2023 für das durch die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Wesenberg verwaltete Sondervermögen genehmigt.

Zur Verwaltung dieses Sondervermögens ermächtigt die Gemeindevertretung gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO den Bürgermeister sowie den Gemeindewehrführer, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von EUR 1.000,00 im Einzelfall nicht überschritten wird.

 


 

Abstimmungsergebnis: 

6

Stimmen dafür

 

 

0

Stimmen dagegen

 

 

0

Stimmenthaltungen

 

 

 

 

 

Seite zurück Nach oben