Auszug - Lärmaktionsplan der Gemeinde Badendorf - Überprüfung und Bestätigung des Entwurfs
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Den Gemeindevertreter/innen liegt eine Beschlussvorlage nebst Aktualisierung vor. Aufgrund der §§ 47 a bis f des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind die Gemeinden für die Erstellung und Überarbeitung der Lärmaktionspläne zuständig. Die Daten werden vom Landesamt für Umwelt (LfU) zur Verfügung gestellt.
In der jetzt aktuellen Stufe 4 ist eine verpflichtende Frist bis zum 18.07.2024 vorgegeben.
Im Rahmen einer Aussprache wird sich für die Fortschreibung ausgesprochen. Sind künftig Maßnahmen beim Lärmschutz zu beachten, so ist der Bund aufzufordern, den Lärmschutz durch Wände oder Asphalt umzusetzen. Bei relevanten Veränderungen könnte ein Ausgleich durch Solarflächen geschaffen werden. Im Aktionsplan ist schon das zweite bzw. neue Baugebiet in Bezug auf die Bewohner (167) mit zu berücksichtigen.
Die Gemeinde fasst den folgenden Beschluss:
Beschluss:
1. Der Lärmaktionsplan der Gemeinde Badendorf wird gemäß § 47 d Abs. 5 BImSchG
fortgeschrieben.
2. Der Entwurf des Lärmaktionsplanes der Gemeinde Badendorf wird in der vorliegenden
Fassung mit folgenden Änderungen
Der Bund ist bei relevanten Veränderungen aufzufordern den Lärmschutz wie durch
Schutzwände oder Asphalt umzusetzen. Ausgleiche könnten durch PV-Anlagen
(gedeckte Bereiche) erfolgen.
Die neuen Einwohnerzahlen (167) durch das Baugebiet sind mit aufzunehmen.
gebilligt.
3. Der Entwurf des Lärmaktionsplanes ist öffentlich auszulegen und die beteiligten
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Naturschutzverbände und die
Nachbargemeinden sind zu beteiligen.
Abstimmungsergebnis: | 10 | Stimmen dafür | |
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| Stimmen dagegen |
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| Stimmenthaltungen |
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