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Auszug - Sanierung der Stützwand zum Grundstück Hauptstraße 3 - Sachstandsbericht  

Sitzung der Gemeindevertretung Klein Wesenberg
TOP: Ö 8
Gremium: Gemeindevertretung Klein Wesenberg Beschlussart: (offen)
Datum: Mi, 19.08.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 22:05 Anlass: Sitzung
Raum: Schützen- und Gemeinschaftshaus Klein Wesenberg
Ort: Am Kirchberg 1, 23860 Klein Wesenberg
 
Wortprotokoll

Herr Bürgermeister David begrüßt Herrn Borowski und erteilt ihm das Wort.

Zunächst erläutert Herr Weise-Pnischak kurz den Sachverhalt. Unter der betroffenen Gemeindefläche befindet sich die Hauptabwasserpumpe der Gemeinde, die das gesamte Abwasser zur Kläranlage pumpt.

 

Im Anschluss berichtet Herr Borowski, dass zwei Aufträge bestehen – einmal für die Gemeinde und einmal für die Privateigentümer. Die notwendigen Arbeiten sind ermittelt und getrennt ausgeschrieben worden. Es sind auch zwei getrennte Zuschläge erteilt worden. Bisher sind die Arbeiten für den Gemeindeteil aber nicht aufgenommen worden. Begründet hat das Unternehmen dieses mit der Corona-Pandemie, Lieferengpässen und anderen Aufträgen, die dazwischengekommen seien. Die Lieferengpässe sind geprüft worden und stimmen. Andere Aufträge können aber nicht als Begründung herangezogen werden. Das Unternehmen ist jetzt aufgefordert worden, die Arbeiten in 2 Wochen durchzuführen. Die Gesamtmaßnahme soll Ende Oktober 2020 fertiggestellt sein. Auf Nachfrage teilt Herr Borowski mit, dass bei Nichteinhaltung der 2 Wochen-Frist eine Nachfrist gesetzt wird. Wird diese wiederum nicht beachtet, kann die Gemeinde eine andere Firma beauftragen und die Mehrkosten dem jetzigen Auftragnehmer anlasten. Als positives Signal sei aber die Materialanlieferung zu werten. Herr Wramp teilt mit, dass das Unternehmen bereits im Juli 2020 zur Antragsannahme in Verzug gesetzt wurde. Eine weitere Nachfristsetzung ist daher nicht zwingend notwendig.

 

Zur Abnahme führt Herr Borowski aus, dass diese in zwei Stufen erfolgen soll. Zunächst muss die Gemeindemaßnahme mit Standsicherheitsnachweis abgenommen werden, dann die Maßnahme auf dem Privatgrundstück. Wird diese nicht abgenommen, muss die Gemeinde diese ebenfalls mit Standsicherheitsnachweis ausführen.

 

 

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