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Auszug - Haushaltssatzung - mit Plan 2021  

Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Barnitz
TOP: Ö 9
Gremium: Finanzausschuss der Gemeinde Barnitz Beschlussart: (offen)
Datum: Do, 03.12.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:16 Anlass: Sitzung
Raum: Feuerwehrgerätehaus Groß Barnitz
Ort: Schlitzer Weg 3, 23858 Barnitz
2020/12-101 Haushaltssatzung - mit Plan 2021
     
 
Status:öffentlich  
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Dier Haushalt schließt mit einem Minus von 234.100,--€. Dies ist vor allem den Mehrkosten durch die Kita-Reform geschuldet, dem Steuerausfall von ca. 80.000,--€,  den erforderlichen Führerscheinen für die Feuerwehr, der Sanierung des Fußweges in Klein Barnitz über ca. 30.000,--€.

Dem gegenüber steht ein Plus an zu versteuerndem Einkommen. Die Gewerbesteuereinnahmen sind unerheblich. Die Einkommensteuer wird nur alle 3 Jahre festgesetzt. Es wird nach den Steuerschätzungen für 2022 gefragt.

Einzelne Konten werden erörtert. Es wird darum gebeten, aus den Erläuterungen zum Konto 126020 den Passus ‚Ansatz Beschaffung FF-Fahrzeug zu entfernen.

r das Konto 551020 werden 5.000,--€r die Umgestaltung der ‚Alten Feuerwehr zusätzlich eingestellt, für das Konto 538030 werden 20.800,--€ zusätzlich für die Kanalverfilmung der L85 eingestellt.

Damit schließt der Haushalt mit einem Minus von 259.900,--€.

Der Hebesatz bleibt unverändert.

Unter Punkt 4 wird ergänzt: …den Bürgermeister und den Gemeindewehrführer und den Ortswehrführer….


Beschluss:

Die Gemeindevertretung möge beschließen / beschließt:

1. Der Hebesatz

r die Grundsteuer A und B wird auf 301 v.H. festgesetzt.

 

2. Nach öffentlicher Beratung und unter Berücksichtigung des Beschlusses zu 1. werden  mit folgenden Änderungen beschlossen:

- Der Haushaltsplan für das Jahr 2021 mit zusätzlich 5.000,--€r das Konto 551020 und 20.800,--€r das Konto 538030.

- Die der Urschrift der Niederschrift beigefügte Haushaltssatzung der Gemeinde Barnitz für das Haushaltsjahr 2021.

 

3. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO denrgermeister, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 1.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird.

 

4. Gemäß § 2a Absatz 3 Brandschutzgesetz werden die Ein- und Ausgabepläne r das Jahr 2021 r das durch die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde verwaltete Sondervermögen genehmigt. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO denrgermeister und den Gemeindewehrführer und den Ortswehrführer, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 1.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird. 


 

Abstimmungsergebnis: 

5

Stimmen dafür

 

 

0

Stimmen dagegen

 

 

0

Stimmenthaltungen

 

 

 

 

 

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