Auszug - Haushaltssatzung - mit Plan 2021
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Dier Haushalt schließt mit einem Minus von 234.100,--€. Dies ist vor allem den Mehrkosten durch die Kita-Reform geschuldet, dem Steuerausfall von ca. 80.000,--€, den erforderlichen Führerscheinen für die Feuerwehr, der Sanierung des Fußweges in Klein Barnitz über ca. 30.000,--€.
Dem gegenüber steht ein Plus an zu versteuerndem Einkommen. Die Gewerbesteuereinnahmen sind unerheblich. Die Einkommensteuer wird nur alle 3 Jahre festgesetzt. Es wird nach den Steuerschätzungen für 2022 gefragt.
Einzelne Konten werden erörtert. Es wird darum gebeten, aus den Erläuterungen zum Konto 126020 den Passus ‚Ansatz Beschaffung FF-Fahrzeug‘ zu entfernen.
Für das Konto 551020 werden 5.000,--€ für die Umgestaltung der ‚Alten Feuerwehr‘ zusätzlich eingestellt, für das Konto 538030 werden 20.800,--€ zusätzlich für die Kanalverfilmung der L85 eingestellt.
Damit schließt der Haushalt mit einem Minus von 259.900,--€.
Der Hebesatz bleibt unverändert.
Unter Punkt 4 wird ergänzt: …den Bürgermeister und den Gemeindewehrführer und den Ortswehrführer….
Beschluss:
Die Gemeindevertretung möge beschließen / beschließt:
1. Der Hebesatz
für die Grundsteuer A und B wird auf 301 v.H. festgesetzt.
2. Nach öffentlicher Beratung und unter Berücksichtigung des Beschlusses zu 1. werden mit folgenden Änderungen beschlossen:
- Der Haushaltsplan für das Jahr 2021 mit zusätzlich 5.000,--€ für das Konto 551020 und 20.800,--€ für das Konto 538030.
- Die der Urschrift der Niederschrift beigefügte Haushaltssatzung der Gemeinde Barnitz für das Haushaltsjahr 2021.
3. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO den Bürgermeister, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 1.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird.
4. Gemäß § 2a Absatz 3 Brandschutzgesetz werden die Ein- und Ausgabepläne für das Jahr 2021 für das durch die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde verwaltete Sondervermögen genehmigt. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO den Bürgermeister und den Gemeindewehrführer und den Ortswehrführer, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 1.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird.
Abstimmungsergebnis: | 5 | Stimmen dafür | |
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| 0 | Stimmen dagegen |
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| 0 | Stimmenthaltungen |
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