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Vorlage - 2019/20-086  

Betreff: Haushaltssatzung mit Plan 2020 der Gemeinde Wesenberg
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Finanz- und Wirtschaftsausschuss der Gemeinde Wesenberg Vorberatung
08.11.2019 
Sitzung des Finanz- und Wirtschaftsausschusses der Gemeinde Wesenberg (offen)   
Gemeindevertretung Wesenberg Entscheidung
03.12.2019 
Sitzung der Gemeindevertretung Wesenberg (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
2019-10-28 Haushaltsplan 2020 Wesenberg  
2020 Haushaltsplanung Kameradschaftskasse Gross Wesenberg  

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Beschlussvorschlag:

1. Der Hebesatz

für die Grundsteuer A wird von 331 v.H. auf 339 v.H. festgesetzt,

für die Grundsteuer B wird von 331 v.H. auf 339 v.H. festgesetzt.

 

2. Nach öffentlicher Beratung und unter Berücksichtigung des Beschlusses zu 1. werden ohne/ mit folgenden Änderungen beschlossen:

- Der Haushaltsplan für das Jahr 2020.

- Die der Urschrift der Niederschrift beigefügte Haushaltssatzung der Gemeinde Wesenberg für das Haushaltsjahr 2020.

 

3. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO die Bürgermeisterin, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 1.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird.

 

4. Gemäß § 2a Absatz 3 Brandschutzgesetz werden die Ein- und Ausgabepläne für das Jahr 2020 für das durch die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Wesenberg, hier durch die FF Groß Wesenberg, verwaltetete Sondervermögen genehmigt. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO die Bürgermeisterin und den Ortswehrführer, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 1.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird.

 

 

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Sachverhalt:

I. Haushaltsentwicklung 2019

Hinsichtlich die Entwicklung der Haushaltslage im Jahr 2019 wird auf den am 30.09.2019 beschlossenen I. Nachtragshaushalt 2019 Bezug genommen. Wesentliche Veränderungen haben sich seither nicht ergeben.

 

II. Grundlagen und Rahmenbedingungen

Der vorliegende Haushaltsentwurf 2020, bestehend aus dem Ergebnisplan, dem Finanzplan sowie den jeweiligen Teilplänen basiert auf den Ist- Werten des Jahres 2018 und den fortgeführten Planwerten des Jahres 2019 (vgl. auch Ausführungen zu I.). Weitergehend ist insbesondere für die Planwerte des Produktes „611010- Allgemeine Finanzwirtschaft“ der Haushaltserlass des Landes Schleswig- Holstein 2020 vom 26.09.2019 verbunden mit der vorläufigen Festsetzung des kommunalen Finanzausgleichs 2020 maßgebend. Die damit einhergehenden Berechnungen für die Ermittlung der Höhe der Schlüsselzuweisung, der Amtsumlage und der Kreisumlage für das Jahr 2020 sind daher ebenso vorläufig. Die zugrunde gelegten statistischen Daten zu den Realsteuern des Zeitraums vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 haben noch nicht das übliche Prüfverfahren durch das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein (unter Einbindung der Gemeinde- sowie Rechnungsprüfungsämter) durchlaufen. Ferner liegen die für die Ermittlung der Bevölkerungszahlen notwendigen Statistiken zum Stand 31. März 2019 nicht vor. Für die Prognoseberechnungen 2020 wurde deshalb auf den Stichtag 31.12.2018 abgestellt. Aus diesem Grunde kann es bei diesen Positionen noch zu nachträglichen Änderungen kommen, welche aber die Ergebnisse der Planung nicht wesentlich verändern dürften.

 

b) Gewerbesteuerumlage

Der Gewerbesteuerumlagesatz sinkt ab dem Jahr 2020 auf 35,0 % ab. Im Jahr 2019 betrug er noch 67%. Hintergrund ist der mit Wirkung zum 01.01.2019 aufgehobene § 6 Absatz 5 Gemeindefinanzreformgesetz. Danach haben sich die Gemeinden in den alten Ländern seit dem Jahr 2005 an den im Zusammenhang mit der Finanzierung des Fonds „Deutsche Einheit“ verbleibenden Länderbelastungen beteiligt. Dieser Finanzierungsbeitrag wurde durch eine jährlich anzupassende Gewerbesteuerumlage erbracht.

 

c) bedarfsgerechte Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs

Aufgrund der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgericht vom 27. Januar 2017 muss der Landesgesetzgeber die Ermittlung und Verteilung der Finanzausgleichsmasse bis zum Jahr 2021 neu regeln und dabei insbesondere Finanzkraft, den Finanzbedarf und die Finanzentwicklung von Land und Kommunen nachvollziehbar berücksichtigen.

 

Das Land hat daraufhin im Jahr 2018 gemeinsam mit den kommunalen Landesverbänden das Finanzwissenschaftliche Forschungsinstitut  an der Universität zu Köln (FiFo Köln) als externen Gutachter ausgewählt und mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Das FiFo Köln hat in Kooperation mit dem Planungsbüro Gertz Gutsche Rümenapp Stadtentwicklung und Mobilität GbR das Gutachten erstellt. Die aktualisierte Schlussversion des Gutachtens zur bedarfsgerechten Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs liegt vor und ist auf der Internetseite der Landesregierung (www.schleswig-holstein.de/fag) veröffentlicht.

 

Die überschlägliche Auswertung der äußerst umfangreichen Untersuchung lässt zurzeit nicht den Schluss zu, dass der ländliche Raum von einer solchen Neuregelung profitieren wird. Insbesondere ist bei der Bewertung der Modellrechnungen zu beachten, dass zurzeit über die allgemeine Schlüsselzuweisung hinaus gehende Förderungen nach dem FAG in die allgemeinen Schlüsselzuweisungen inkludiert werden sollen. Somit enfallen beispielsweise die Förderungen zum ländlichen Wegebau oder ggf. auch die Zuweisungen zum Familienlastenausgleich (siehe nachstehend). Der jetzige Stand der Diskussion um den ab dem Jahr 2021 geltenden Finanzausgleich lässt zurzeit keine zuverlässige Prognose der Höhe zukünftiger Schlüsselzuweisungen (Konto 4111000) zu. Insofern wurde die Höhe der Erträge aus Schlüsselzuweisungen ausgehend vom aktuellen Stand in der mittelfristigen Finanzplanung moderat fortgeführt.

 

d) Sonderausgleich nach § 25 FAG (Familienlastenausgleich)

Durch das Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 tritt zum 1. Januar 2020 eine Änderung des Finanzausgleichsgesetzes des Bundes (Artikel 2) in Kraft. Die Neufassung des § 1 des Finanzausgleichsgesetzes berücksichtigt ab dem Jahr 2020 nicht mehr die bislang geltende Regelung zur Fortführung des Sonderausgleichs nach § 25 FAG. Rein rechtlich würde dieser daher zum 01.01.2020 entfallen.

 

Das Land Schleswig- Holstein und die kommunalen Spitzenverbände haben sich bis zum Inkrafttreten des insoweit bedarfsgerecht weiterentwickelten Finanzausgleichgesetzes des Landes (FAG) darauf verständigt, die bisherige Regelung des § 25 FAG zumindest für das Jahr 2020 fortzuführen und die Mittel an die Gemeinden weiterzuleiten. Ob und inwieweit die Zuweisungen auch im Jahr 2021 fortgeführt oder in die allgemeinen Schlüsselzuweisungen inkludiert werden soll im Rahmen der Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs zu entschieden werden. Aus diesem Grunde sieht der vorliegende Haushaltsentwurf den Ertrag aus dieser Zuweisung (Konto: 4051000) mittelfristig nur noch bis zum Jahr 2021 vor.

 

e) Kita- Reformgesetz

Das Gesetz zur Stärkung der Qualität in der Kindertagesbetreuung und zur finanziellen Entlastung von Familien und Kommunen (KiTa-Reform-Gesetz, derzeit im Entwurfsstadium) soll mit dem Beginn des Kita-Jahres 2020/21 und damit zum  1. August 2020 wirksam werden. Die Grundlage der Finanzierung des neuen Systems ist eine gesetzlich normierte Standardqualität als Voraussetzung für die Beteiligung an der öffentlichen Förderung. Auf dieser Basis erfolgt die Berechnung eines nach Betreuungsstunden und Alter der Kinder differenzierten sowie jährlich dynamisierten Gruppenfördersatzes für die Referenzkita Schleswig-Holstein. Mit dem Standard-Qualitäts-Kosten-Modell (SQKM) werden die Fördersätze berechnet. Gleichzeitig sollen die Finanzierungsregelungen für Kitas und Tagespflege harmonisiert werden. Für die an die Tagespflegepersonen zu zahlende laufende Geldleistung werden auf Grundlage einer transparenten Berechnung landesweite Mindestsätze festgelegt, die eine Mindestvergütung sicherstellen sollen. Künftig sollen die Kreise die Mittel für die betreuten Kinder von Land und Wohnortgemeinde bündeln und weitergewähren.

 

Entsprechend erster überschläglicher Auswertungen, unter anderem auf der Basis der für die Kommunen vom Land bereitgestellten Berechnungstools, muss zukünftig mit absoluten Kostensteigerungen von mittelfristig bis zu 25 % gerechnet werden. Konkret für jede Gemeinde lassen sich die Auswirkungen zurzeit jedoch nicht verlässlich bestimmen, da eine Reihe von Berechnungsdaten nur seitens der Träger der Kindertagesstätten geliefert werden können. Bis zur Umsetzung der neuen Finanzstruktur, sprich bis Ende Juli 2020, gelten die bisherigen Fördererlasse des Landes zur Unterstützung der Betriebskosten in Kindertageseinrichtungen weiter. Vollkommen offen ist zurzeit noch die Ausgestaltung des Übergangs auf die neue Förderstruktur. Aus diesem Grunde stellt der vorliegende Haushaltsentwurf sowohl für das Haushaltsjahr 2020 als auch in seiner mittelfristigen Finanzplanung die Änderungen in der Finanzstruktur der Förderung der Kindertagesstätten und der Tagespflege noch nicht dar. Soweit sich nach konkreter Ausgestaltung dessen haushaltsrechtlicher Anpassungsbedarf abzeichnet, wird dem ggf. durch Aufstellung entsprechender Nachtragshaushalte Rechnung getragen.

 

f) Kreisumlage, Amtsumlage

Der Kreis Stormarn hatte zuletzt die Kreisumlage für das Jahr 2019 auf 31,25 v.H. festgesetzt. In der öffentlichen und politischen Diskussion befindet sich eine weitere Absenkung der Kreisumlage. Tatsächlich wurde das dafür erforderliche Anhörungsverfahren aber noch nicht einmal eingeleitet. Aus diesem Grunde berücksichtigt der vorliegende Haushaltsentwurf Aufwendungen für die Kreisumlage (Konto: 5372100) auf der Basis des zuletzt festgesetzten Hebesatzes, 31,25 v.H..

 

Der Amtsausschuss des Amtes Nordstormarn hat sich in seiner Sitzung am 25.09.2019 mit dem Amtshaushalt und in diesem Zusammenhang mit der Festsetzung der Amtsumlage für das Jahr 2020 befasst. Danach wird der bestehende Umlagesatz für die Amtsumlage von 20,5 v.H. beibehalten. In absoluten Zahlen erhöht sich die Amtsumlage aufgrund der gestiegenen Finanzkraft der Gemeinde dennoch im Jahr 2020.

 

g) Zuweisungen für Kinderbetreuung

Der Träger des Kindergartens „Sterntaler“ in Klein Wesenberg und des Kindergartens „Sternschnuppe“ in Reinfeld sowie des Kindergartens in Hamberge, an denen sich die Gemeinde Wesenberg beteiligt, hat seine eigene Haushaltsplanung für das Jahr 2020 zum Zeitpunkt der Erstellung des Haushaltsentwurfes noch nicht vorgelegt. Insofern basiert die angesetzte Höhe des voraussichtlichen Gemeindeanteils (Konto 5312100) an den Kosten der Kindergärten auf einer Schätzung.

 

Der Haushaltsplan 2020 für den Kindergarten „Mäuseburg“ im Ortsteil Stubbendorf liegt der Gemeinde gesondert zur Beratung vor (vgl. Beschlussvorlage dazu). In den Haushaltsentwurf wurde insoweit der Ansatz für den Trägerausgleich aus dem Haushaltsplan des Kindergartens übernommen.

 

Die Zuschüsse zur Kindertagespflege (Konto 5318100) wurden anhand der Zuschussgewährung im Jahr 2019 hochgerechnet. Unter Bezug auf die Ausführungen zu dem Buchstaben e) zur Entwicklung der Kinderbetreuungskosten stehen diese Haushaltsansätze unter dem Vorbehalt der konkreten Auswirkungen nach dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.

 

f) Schulkostenbeiträge

Die Höhe der veranschlagten Planwerte für die Schulkostenbeiträge für Schüler aus der Gemeinde, die andere Schulen besuchen, wurden entsprechend dem Jahr 2019 und mit Blick auf die Ergebnisse der Jahre 2017 und 2018 fortgeführt. Abrechnungen für das Jahr 2019 liegen als aktuelle Vergleichszahlen noch nicht vor. Tendenziell muss weiter mit steigenden Aufwendungen dafür gerechnet werden.

 

d) Änderungen bei der Erhebung der Realsteuern

Entsprechend des Haushaltserlasses 2020 wurden die Nivellierungssätze für die Hebesätze der Realsteuern (Grundsteuer A+ B) angehoben. Sie betragen im Jahr 2020 jeweils 339 v.H.

 

In Anbetracht der Haushaltslage der Gemeinde wird empfohlen die Grundsteuerhebesätze entsprechend anzupassen.

 

III. Ergebnisplan für das Jahr 2020

Der Vorlage ist neben dem Ergebnisplan eine nach Produkten gegliederte Übersicht der Teilergebnispläne sowie die Teilergebnispläne selbst beigefügt. Der vorliegende Entwurf des Ergebnisplanes schließt mit einem Defizit von 362.200 €. Er beinhaltet neben der laufenden Haushaltswirtschaft, den bereits unter I. dargestellten Änderungen im Vergleich zum Vorjahr folgende wesentliche weitere Veränderungen:

 

Produkt

Konto

Maßnahme

Beschreibung

Planansatz

126050

Gemeindewehr

5421100

Ehrenamtliche Tätigkeit

Wird ab dem Jahr 2020 als zusätzliche Produkt eingeführt

4.200 €

361110 KiGa- mit Trägerbeteiligung

5212100 Zuschüsse (Trägerausgleich) Kindergärten

KiGa Hamberge, Kl. Wesenberg, Reinfeld

185.000 €

361130 Kindergarten Stubbendorf

KiGa Stubbendorf

270.500 €

511010 Bauleitplanung

4141010

Zuweisung

Ortsentwicklungs-konzept

22.000 €

5431410

Kosten

35.000 €

538010

Schmutzwasserbeseiti-gung Gr. Wesenberg, Ratzbek, Fliegenfelde

5431200

Erstellung Generalentwässerungsplan

Generalentwässerungs- plan

35.000 €

611010 Steuern

4013000

Gewerbesteuer

Reduzierung auf

115.000 €

 

Ferner haben im Bereich des Produktes „611010 – allgemeine Finanzwirtschaft“ die aktuellen Ermittlungen zur Höhe der Einkommenssteuer, Umsatzsteuer, des Familienlastenausgleiches sowie der voraussichtlichen Schlüsselzuweisungen in die Planung Eingang gefunden.

 

Etwaige angedachte oder im Zuge der Beratung noch einzubringende weitergehende Aufwendungen oder Erträge führen sodann noch zu Veränderungen.

 

IV. Finanzplan für das Jahr 2020

Der Vorlage beigefügt ist der Finanzplan und seine Teilfinanzpläne. Für den investiven Teil des Finanzplans ist zudem eine nach Teilfinanzplänen gegliederte Übersicht beigefügt. Die Ein- und Auszahlungen für die laufende Verwaltungstätigkeit werden in der Übersicht nicht gesondert dargestellt, da sie bis auf die nicht liquiditätswirksamen Abschreibungs- und Auflösungsbeträge den Daten des Ergebnisplans entsprechen.

 

a) Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit

Die Gemeinde kann entsprechend des vorgelegten Haushaltsentwurfes im Jahr 2020 voraussichtlich ihre Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit nicht durch entsprechende Einzahlungen decken. Der Plan sieht ein Defizit in Höhe von 130.900 € vor.

 

b) Investitionstätigkeit

Investiv umfasst der vorliegende Haushaltsentwurf folgende wesentliche Vorhaben:

 

Produkt

Konto

Beschreibung

Planansatz

126010 FF Stubbendorf

7851111

Errichtung eines Carports

4.000 €

7831012

Erwerb Mannschaftstransportwagen

39.000 €

126020 FF Ratzbek

7831013

Einbau einer Absauganlage

4.000 €

7852120

Bau Löschwasserteichanlage Fliegenfelde

80.000 €

361110 KiGa mit Trägerbeteiligung,

7818110

Anteil an Kosten Anbau KiGa in Klein Wesenberg

160.000 €

361130 KiGa- Grundstück Stubbendorf

7851110

Herstellung Parkplatz, KiGa Mäuseburg

45.000 €

 

c) Liquiditätsentwicklung

Unter Annahme des vorliegenden Haushaltsentwurfes nimmt die Liquidität zum Ende des Haushaltsjahres 2020 voraussichtlich in Höhe von 558.600ab. Im Hinblick auf die in der mittelfristigen Finanzplanung dargestellten Vorhaben muss bereits jetzt über Maßnahmen zur Liquiditätssicherung ab dem Jahr 2021 nachgedacht werden. Zwar ist eine Kreditfinanzierung der geplanten Investitionsmaßnahmen denkbar. Gemäß Gemeindeordnung dürfen Kredite jedoch nur aufgenommen werden, wenn unter anderem die Gemeinde wirtschaftlich in der Lage ist, diese auch tilgen. Unter Hinweis darauf, dass auch in der mittelfristigen Finanzplanung der Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit negativ ist, bestehen unter den derzeitigen Rahmenbedingungen Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinde. Im Zuge der Haushaltsplanung wäre die Gemeinde daher gehalten Maßnahmen zur Konsolidierung ihres Haushaltes zu prüfen.

 

V. Haushaltsplan der Kameradschaftskassen der Freiwilligen Feuerwehr

Gemäß § 97 Absatz 5 Gemeindeordnung in Verbindung mit den Regelungen in § 2a und 2b des Brandschutzgesetzes S.- H. sowie der durch die Gemeindevertretung beschlossenen Satzungen sind die Bestände der Kameradschaftskasse der Freiwilligen Feuerwehr in das Sondervermögen der Gemeinde übergegangen. Gemäß § 2a Absatz 2 des Brandschutzgesetzes haben die Freiwilligen Feuerwehren einen Ein- und Ausgabeplan über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben innerhalb des Sondervermögens „Kameradschaftskasse“ zu erstellen. Der Ein- und Ausgabeplan bedarf für sein Inkrafttreten gemäß Absatz 3 der Vorschrift der Genehmigung der Gemeindevertretung. Es liegen dazu nicht alle Haushaltspläne der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Wesenberg liegen vor. Die fehlenden Pläne der Orstwehren Stubbendorf und Ratzbek können sodann auch in einer späteren Sitzung beschlossen werden.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

Anlagen: Haushaltssatzung- mit Plan 2020, bestehend aus:
- dem Vorbericht, einschließlich der Haushaltssatzung
- dem Ergebnisplan 2020
- der Übersicht der Ergebnisse der Teilergebnispläne
- den Teilergebnisplänen
- dem Finanzplan 2020
- der Übersicht über die investiven Ein- und Auszahlungen der Teilfinanzpläne
Haushaltsplan 2020 der Kameradschaftskasse der FF Groß Wesenberg

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2019-10-28 Haushaltsplan 2020 Wesenberg (1587 KB)      
Anlage 2 2 2020 Haushaltsplanung Kameradschaftskasse Gross Wesenberg (382 KB)      
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