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Vorlage - 2019/22-067  

Betreff: Neufassung der Wassergebührensatzung für den Ortsteil Dahmsdorf
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Bau-, Wege- und Umweltausschuss der Gemeinde Zarpen
14.11.2019 
Gemeinsame Sitzung des Bau-, Wege- und Umweltausschusses sowie des Finanzausschusses der Gemeinde Zarpen (offen)   
Finanzausschuss der Gemeinde Zarpen Vorberatung
Gemeindevertretung Zarpen Entscheidung
28.11.2019 
Sitzung der Gemeindevertretung Zarpen (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
2019-11-04 Neufassung Gebührensatzung Wasser OT Dahmsdorf  
2019-11-04 Gebührenkalkulation Wasser Dahmsdorf 2020  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Zarpen beschließt die als Anlage 1 der Beschlussvorlage vom 04.11.2019 beigefügte Neufassung der Wassergebührensatzung ohne/ mit folgenden Änderungen:

 

Die Gemeindevertretung stimmt der als Anlage 2 beigefügten Gebührenkalkulation zur Erhebung der Benutzungsgebühren zu.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Die als Anlage 1 der Beschlussvorlage beigefügte Neufassung der Wassergebührensatzung wird aus folgenden Gründen vorgelegt:

a) die ursprüngliche Satzung läuft nach § 2 Kommunalabgabensetz aus,

b) im Zuge der Wahrnehmung der zunehmenden Meldepflichten gegenüber dem Eichamt gemäß dem Eichgesetz in Bezug auf die Verwendung, Änderung und den Betrieb von Messstellen wurde eine Überprüfung der Regelung zu den Grundgebühren der Gemeinde mit durchgeführt. Hier bietet sich nachstehend beschriebener Anpassungsbedarf an.

 

Die Gemeinde erhebt zurzeit nutzungsbezogene Grundgebühren für die Trinkwasserversorgung im Ortsteil Dahmsorf. Überwiegend richtet sich die Höhe der derzeitigen Grundgebühren nach der Zahl der Wohneinheiten oder der Größe und Art der Nutzungsflächen. Aus Sicht der Verwaltung wird vorgeschlagen den Maßstab für die Grundgebühr dahingehend zu ändern, dass zukünftig die Größe des Wasserzählers der Gebührenmaßstab ist.

 

Hintergrund des Vorschlages sind vor allem zweckmäßige Erwägungen. Ziel der Änderung ist eine wesentliche Vereinfachung und Klarheit bei der Ermittlung der Grundgebühr. Im Ortsteil Dahmdorf bestehen zurzeit 44 Abrechnungsfälle (entspricht Anzahl der Wasserzähler). Davon richtet sich bei 43 der Abrechnungsfälle die Höhe der Grundgebühr nach der Anzahl der Wohneinheiten. Alle diese Abrechnungsfälle werden über Wasserzähler der Größe Qn 2,5 abgerechnet. Dabei wird zwischen weniger oder mehr von 2 Wohneinheiten pro Grundstück unterschieden. Allein diese Unterscheidung bedarf in der Praxis einer gesonderten Prüfung anhand der Bauakte, wobei es bei der Auslegung des Begriffes „Wohneinheit“ immer wieder Schwierigkeiten gibt. Gleiches Bild würde sich bei der Bestimmung der Grundgebühr anhand von Nutzungsflächen ergeben. Mit Erlass des Eichegesetzes sind noch erhebliche Meldepflichten, zu den von der Gemeinde betriebenen Wasserzählern hinzugetreten. Dem kann zurzeit nur durch die Führung gesonderter Statistiken nachgekommen werden.

 

Mit der vorgeschlagenen Änderung könnte sowohl das Verfahren zur Bestimmung der Grundgebühr als auch die Datenermittlung- und nachfolgend Übermittlung wesentlich vereinfacht werden. Der vorgeschlagene geänderte Maßstab ist gleichermaßen in Rechtsprechung und Lehre anerkannt. Die Kalkulation der Höhe der Gebühr für die neuen Gebührenmaßstäbe wurde ausgehend vom aktuellen Grundgebührenaufkommen und weitgehend aufkommensneutral vorgenommen. Statt der in 98% der Fälle zu zahlenden Grundgebühr von 3,58 € pro Monat wären gemäß vorliegendem Vorschlag 3,65 € monatlich zu zahlen. Leichte Gebührensenkungen würden bei den Grundgebühren für Nutzungen > 2 Wohneinheiten von derzeit 4,09 € monatlich auf 3,65 € monatlich eintreten. Die Fallzahl ist jedoch marginal. Im Ergebnis wird das jährliche Grundgebührenaufkommen voraussichtlich von 2.031 € auf ca. 2.027 € absinken.

 

Mit der Neufassung der Wassergebührensatzung wurde diese zugleich inhaltlich überarbeitet. Folgende Änderungen sind eingeflossen:

1.) Die bisherigen §§ 1 und 2 wurden gestrafft und in einem § 1 zusammengefasst.

2.) Die bisherigen §§ 2 und 3 (Grundgebühren und Verbrauchsgebühren) wurden gestrafft und in einen § 2 (Gebührenmaßstäbe) zusammengefasst.

3.) Der § 2 wurde um die zwei letzten Absätze ergänzt. Als neue Regelung wird nun auch die Abrechnung von vorübergehenden Anschlüssen, beispielsweise Bauwasser, aufgenommen. Bislang bestand dafür keine explizite Regelung. Zusätzlich wurde die gesetzliche Regelung zur dinglichen Sicherung der Benutzungsgebühren als öffentliche Last übernommen.

4.) Der § 3 (Standrohrzähler) wurde neu eingefügt. Bislang bestand für Bereitstellung von Standrohrzählern keine explizite Regelung.

5.) Der bisherige § 9 (Duldungspflichten) wird ersetzt durch die §§ 8 und 9 (Anzeige- und Meldepflichten sowie Duldungspflichten), welche konkreter ausgestaltet wurden.

 

In diesem Zusammenhang wurde zugleich die aktuelle Verbrauchsgebühr mittels einer Gebührenkalkulation überprüft. Die Gebührenkalkulation ist als Anlage 2 der Vorlage beigefügt. Ein Anpassungsbedarf für die Verbrauchsgebühr besteht danach für das Jahr 2020 nicht.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

Anlage/n:

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 1 2019-11-04 Neufassung Gebührensatzung Wasser OT Dahmsdorf (107 KB)      
Anlage 1 2 2019-11-04 Gebührenkalkulation Wasser Dahmsdorf 2020 (90 KB)      
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