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Vorlage - 2019/14-096  

Betreff: Änderung der Wassergebührensatzung
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Hamberge Entscheidung
28.11.2019 
Sitzung der Gemeindevertretung Hamberge (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
2019-11-14 Entwurf 1. Änderung Wassergebührensatzung  
2019-11-14 Kalkulation Grundgebühren  
2019-11-14 Wassergebührenkalkulation 2020  

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Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Hamberge beschließt die als Anlage 1 der Beschlussvorlage vom 14.11.2019 beigefügte 1. Satzung zur Änderung der Wassergebührensatzung ohne/ mit folgenden Änderungen:

 

Die Gemeindevertretung stimmt der als Anlage 3 beigefügten Gebührenkalkulation zur Erhebung der Benutzungsgebühren zu.

 

 

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Sachverhalt:

Die als Anlage 1 der Beschlussvorlage beigefügte Änderung der Wassergebührensatzung wird vorgelegt, weil wesentliche Änderungen und zunehmende Meldepflichten gegenüber dem Eichamt gemäß dem Eichgesetz in Bezug auf die Verwendung, Änderung und den Betrieb von Messstellen die nachfolgend beschriebene Anpassung der Regelung zu den Grundgebühren sinnvoll erscheinen lassen.

 

Die Gemeinde erhebt zurzeit nutzungsbezogene Grundgebühren für die Trinkwasserversorgung. Überwiegend richtet sich die Höhe der derzeitigen Grundgebühren nach der Zahl der Wohneinheiten oder der Größe und Art der Nutzungsflächen. Aus Sicht der Verwaltung wird vorgeschlagen den Maßstab für die Grundgebühr dahingehend zu ändern, dass zukünftig die Größe des Wasserzählers der Gebührenmaßstab ist.

 

Hintergrund des Vorschlages sind vor allem zweckmäßige Erwägungen. Ziel der Änderung ist eine wesentliche Vereinfachung und Klarheit bei der Ermittlung der Grundgebühr. Die Gemeinde betreibt ca. 561 Wasserzähler. Davon richtet sich bei 544 der Abrechnungsfälle die Höhe der Grundgebühr nach der Anzahl der Wohneinheiten. Alle diese Abrechnungsfälle werden über Wasserzähler der Größe Qn 2,5 abgerechnet. Dabei wird zwischen weniger oder mehr von 2 Wohneinheiten pro Grundstück unterschieden. Allein diese Unterscheidung bedarf in der Praxis einer gesonderten Prüfung anhand der Bauakte, wobei es bei der Auslegung des Begriffes „Wohneinheit“ immer wieder Schwierigkeiten gibt. Gleiches Bild würde sich bei der Bestimmung der Grundgebühr anhand von Nutzungen ergeben. Mit Erlass des Eichegesetzes sind noch erhebliche Meldepflichten, zu den von der Gemeinde betriebenen Wasserzählern hinzugetreten. Dem kann zurzeit nur durch die Führung gesonderter Statistiken nachgekommen werden.

 

Mit der vorgeschlagenen Änderung könnte sowohl das Verfahren zur Bestimmung der Grundgebühr als auch die Datenermittlung- und nachfolgend Übermittlung wesentlich vereinfacht werden. Der vorgeschlagene geänderte Maßstab ist gleichermaßen in Rechtsprechung und Lehre anerkannt. Die Kalkulation der Höhe der Gebühr für die neuen Gebührenmaßstäbe wurde ausgehend vom aktuellen Grundgebührenaufkommen vorgenommen. Mit Blick auf die als Anlage 3 beigefügte Gebührenkalkulation umfassen die geänderten Grundgebühren sogar eine leichte Absenkung dieser in allen Bereichen. Im Ergebnis wird das jährliche Grundgebührenaufkommen voraussichtlich von 35.240 € auf ca. 34.370 € absinken.

 

Mit der Änderung der Wassergebührensatzung wurden zugleich Regelungen zur pauschalen Abrechnung von vorübergehenden Anschlüssen, beispielsweise Bauwasser, aufgenommen. Bislang bestand dafür keine explizite Regelung.

 

In diesem Zusammenhang wurde zugleich die aktuelle Verbrauchsgebühr mittels einer Gebührenkalkulation überprüft. Die Gebührenkalkulation ist als Anlage 3 der Vorlage beigefügt. Ein Anpassungsbedarf für die Verbrauchsgebühr besteht danach für das Jahr 2020 nicht.

 

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Anlage/n:

Anlagen: 1. Satzung zur Änderung der Wassergebührensatzung
Kalkulation Überleitung Grundgebühren
Gebührenkalkulation 2020

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2019-11-14 Entwurf 1. Änderung Wassergebührensatzung (92 KB)      
Anlage 2 2 2019-11-14 Kalkulation Grundgebühren (63 KB)      
Anlage 3 3 2019-11-14 Wassergebührenkalkulation 2020 (69 KB)      
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