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Vorlage - 2019/11-118  

Betreff: Neufassung der Wassergebührensatzung der Gemeinde Badendorf
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Finanzausschuss der Gemeinde Badendorf Vorberatung
09.12.2019 
Gemeinsame Sitzung des Finanzausschusses und des Bau- und Wegeausschusses der Gemeinde Badendorf (offen)   
Gemeindevertretung Badendorf Entscheidung
16.12.2019 
Sitzung der Gemeindevertretung Badendorf (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
2019-11-27_ 11 Neufassung Wassergebührensatzung  
2019-11-26 TW- Gebührenkalkulation 2020  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Badendorf beschließt die als Anlage 1 der Beschlussvorlage vom 27.11.2019 beigefügte Neufassung der Wassergebührensatzung:

 

- unter Einfügung einer Verbrauchsgebühr in Höhe von …….. € je qm Trinkwasser in § 2 Absatz 4

 

- ohne/ mit folgenden Änderungen:

 

Die Gemeindevertretung stimmt der als Anlage 2 beigefügten Gebührenkalkulation zur Erhebung der Benutzungsgebühren zu.

 

 

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Sachverhalt:

Die als Anlage 1 der Beschlussvorlage beigefügte Neufassung der Wassergebührensatzung wird aus folgenden Gründen vorgelegt:

a) die ursprüngliche Satzung läuft nach § 2 Kommunalabgabensetz aus,

b) im Zuge der Wahrnehmung der zunehmenden Meldepflichten gegenüber dem Eichamt gemäß dem Eichgesetz in Bezug auf die Verwendung, Änderung und den Betrieb von Messstellen wurde eine Überprüfung der Regelung zu den Grundgebühren der Gemeinde mit durchgeführt. Hier bietet sich nachstehend beschriebener Anpassungsbedarf an.

 

Die Gemeinde erhebt zurzeit eine pauschale Grundgebühr für die Trinkwasserversorgung. Aus Sicht der Verwaltung wird vorgeschlagen den Maßstab für die Grundgebühr dahingehend zu ändern, dass zukünftig die Größe des Wasserzählers der Gebührenmaßstab ist.

 

Hintergrund des Vorschlages sind vor allem zweckmäßige Erwägungen. Mit dem Erlass des Eichgesetzes sind erhebliche Meldepflichten, zu den von der Gemeinde betriebenen Wasserzählern hinzugetreten. Dem kann zurzeit nur durch die Führung gesonderter Statistiken nachgekommen werden. Mit Einführung des vorgeschlagenen geänderten Maßstabes würde eine 1:1 Beziehung zwischen der Grundgebühr des Wasserzählers sowie der Größe desselben hergestellt werden. Eine Führung gesonderter Statistiken würde damit entbehrlich werden. Zudem würde sich auch die Grundgebühr zukünftig an dem Vorteilsmaßstab orientieren. Die Kalkulation der Höhe der Gebühr für die neuen Gebührenmaßstäbe wurde ausgehend vom aktuellen Grundgebührenaufkommen und weitgehend aufkommensneutral vorgenommen. Die in 99% der Fälle zu zahlende Grundgebühr von 5,00 € pro Monat bleibt unverändert. Hinzu treten Zähler mit kleineren Durchflussmengen, welche in der Landwirtschaft genutzt werden. Rein vorsorglich umfasst die Satzung auch Zähler mit maximalen Durchflussmengen (Qn) von größer 2,5 qm je Stunde. Zurzeit solche Zähler nicht im Einsatz.

 

Mit der Neufassung der Wassergebührensatzung wurde diese zugleich inhaltlich überarbeitet. Folgende Änderungen sind eingeflossen:

1.) Die bisherigen §§ 2 bis 4 wurden gestrafft und in einem „§ 2 Gebührenmaßstäbe“ zusammengefasst. Bergrifflich wird aus der „Zusatzgebühr“ die „Verbrauchsgebühr“.

2.) Der (neue) § 2 wurde um die zwei letzten Absätze ergänzt. Als neue Regelung wird nun auch die Abrechnung von vorübergehenden Anschlüssen, beispielsweise Bauwasser, aufgenommen. Bislang bestand dafür keine explizite Regelung. Zusätzlich wurde die gesetzliche Regelung zur dinglichen Sicherung der Benutzungsgebühren als öffentliche Last übernommen.

3.) Der „§ 3 Standrohrzähler“ wurde neu eingefügt. Bislang bestand für Bereitstellung von Standrohrzählern keine explizite Regelung.

4.) § 6 Absatz 2 wurde dahingehend neugefasst, dass der Wechsel der Gebührenpflicht unmittelbar, sprich zu Beginn des darauffolgenden Monats, nach Eigentumsänderung eintritt. Zuvor wechselte die Gebührenpflicht erst mit Ende des Quartals, was insoweit unschlüssig und dem Verbraucher auch nicht zu vermitteln war.

5.) Der § 7 Absatz 4 wurde in Folge der Regelung der vorübergehenden Anschlüsse und der Standrohrzähler aufgenommen.

6.) Der bisherige § 8 (Anzeige- und Duldungspflichten) wird ersetzt durch die §§ 8 und 9 (Anzeige- und Meldepflichten sowie Duldungspflichten), welche konkreter ausgestaltet wurden.

 

Alle Änderungen sind im vorliegenden Entwurf in roter Schriftfarbe dargestellt.

 

In diesem Zusammenhang wurde zugleich die aktuelle Verbrauchsgebühr mittels einer Gebührenkalkulation überprüft. Die Gebührenkalkulation ist als Anlage 2 der Vorlage beigefügt. Danach ergibt sich ein rechnerischer Anpassungsbedarf für die Verbrauchsgebühr für das Jahr 2020. Seit dem 01.01.2015 beträgt diese 1,20 € (netto) je qm Trinkwasser.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

Anlagen:Entwurf Neufassung Gebührensatzung
Gebührenkalkulation

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2019-11-27_ 11 Neufassung Wassergebührensatzung (110 KB)      
Anlage 2 2 2019-11-26 TW- Gebührenkalkulation 2020 (135 KB)      
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