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Vorlage - 2019/11-119  

Betreff: Neufassung der Abwassergebührensatzung der Gemeinde Badendorf
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Finanzausschuss der Gemeinde Badendorf Vorberatung
09.12.2019 
Gemeinsame Sitzung des Finanzausschusses und des Bau- und Wegeausschusses der Gemeinde Badendorf (offen)   
Gemeindevertretung Badendorf Entscheidung
16.12.2019 
Sitzung der Gemeindevertretung Badendorf (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
2019-11-27 Entwurf Neufassung Gebührensatzung  
2019-11-26 SW-Gebühren Betriebsabrechnung 2018  
2019-11-26 SW- Gebührenkalkulation 2020  

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Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Badendorf beschließt die als Anlage 1 der Beschlussvorlage vom 27.11.2019 beigefügte Neufassung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung:

 

- unter Einfügung einer Zusatzgebühr in Höhe von …….. € je qm Schmutzwasser in § 4 Absatz 2

 

- ohne/ mit folgenden Änderungen:

 

Die Gemeindevertretung stimmt der als Anlage 2 beigefügten Gebührenkalkulation zur Erhebung der Benutzungsgebühren zu.

 

 

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Sachverhalt:

Die als Anlage 1 der Beschlussvorlage beigefügte Neufassung der Abwassergebührensatzung wird aus folgenden Gründen vorgelegt:

a) die ursprüngliche Satzung läuft nach § 2 Kommunalabgabensetz aus,

b) gemäß Abrechnung der kostenrechnenden Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ des Jahres 2018 hat der Betrieb das Jahr mit einem Defizit von rund 35.697 € abgeschlossen (vgl. Anlage 2). Daraus folgt die Fragestellung, ob und ggf. inwieweit das Defizit durch eine Anpassung der Benutzungsgebühren im Jahr 2020 aufgefangen werden soll. Derzeit beträgt die Grundgebühr 7 € pro Monat und Haushalt und die Zusatzgebühr 3,60 € je m³ eingeleitetes Schmutzwasser.

 

Gemäß § 6 Kommunalabgaben gesetz sind kostenrechnende Einrichtungen kostendeckend zu führen. Insbesondere sind nach Absatz 2 dieser Vorschrift sich am Ende des Kalkulationszeitraums aus einer Abweichung der tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ergebende Kostenüber- oder -unterdeckung innerhalb der auf die Feststellung der Über- oder Unterdeckung folgenden drei Jahre auszugleichen.

 

Dieser Ausgleich ist nach Maßgabe der Gemeindeordnung vorrangig über die Erhebung der Gebühren vorzunehmen. Geschieht oder gelingt dies nicht, ist der Ausgleich aus den allgemeinen Deckungsmitteln, sprich aus Steuermitteln, sicherzustellen.

 

Zu diesem Zweck ist der Vorlage als Anlage 3 eine Gebührenkalkulation für das Jahr 2020 unter Einbeziehung des Ausgleichs des genannten Defizits aus dem Jahr 2018 beigefügt.

 

Mit der Neufassung der Gebührensatzung wurde diese zugleich inhaltlich überarbeitet. Folgende Änderungen sind eingeflossen:

1.) § 6 Absatz 2 wurde das Ende der Gebührenpflicht im Falle einer Au0ßerbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage hinzugefügt.

2.) § 7 Absatz 2 wurde dahingehend neugefasst, dass der Wechsel der Gebührenpflicht unmittelbar, sprich zu Beginn des darauffolgenden Monats, nach Eigentumsänderung eintritt. Zuvor wechselte die Gebührenpflicht erst mit Ende des Quartals, was insoweit unschlüssig und dem Verbraucher auch nicht zu vermitteln war.

3.) Der § 7 Absatz 3 wurde gestrichen und wurde systematisch korrekt in § 9 aufgenommen.

4.) Der § 9 (Anzeige- und Duldungspflichten) wurde neu gefasst und konkreter ausgestaltet.

5.) § 10 (öffentliche Last) wurde eingefügt und damit die dingliche Sicherung möglicher Gebührenschulden in die Satzung aufgenommen.

 

Alle Änderungen sind im vorliegenden Entwurf in roter Schriftfarbe dargestellt.

 

 

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Anlage/n:

Anlagen:Entwurf Neufassung Gebührensatzung
Betriebsabrechnung 2018
Gebührenkalkulation 2020

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 3 1 2019-11-27 Entwurf Neufassung Gebührensatzung (92 KB)      
Anlage 1 2 2019-11-26 SW-Gebühren Betriebsabrechnung 2018 (88 KB)      
Anlage 2 3 2019-11-26 SW- Gebührenkalkulation 2020 (92 KB)      
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