Vorlage - 2020/14-115
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Beschlussvorschlag:
- Für das Gebiet nördlich der Bundesstraße B 75 (Stormarnstraße), westlich der Grundstücke Stormarnstraße 3 und 5a südlich Hansfelder Berg 29, 31, 41 bis 47 (ungerade Hausnummern) sowie östlich des Mühlenbaches wird ein Bebauungsplan aufgestellt. Es werden folgende Planungsziele verfolgt:
- Steuerung der städtebaulichen Entwicklung,
- Schaffung von Wohnbauflächen,
- Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse,
- Sicherung und Schaffung von Grünstrukturen,
- Sicherung einer ordnungsgemäßen und leistungsfähigen Erschließung.
- Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
- Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll das Planungsbüro Ostholstein in Bad Schwartau beauftragt werden.
- Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung wird nach § 13a BauGB abgesehen.
- Die Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB ist durchzuführen.
- Die Planung ist gemäß § 11 Abs. 1 LaPlaG anzuzeigen.
- Sämtliche Planungskosten sind vom Träger des Vorhabens zu tragen. Zur Sicherung ist ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 Abs. 1 BauGB abzuschließen.
Bemerkungen:
Aufgrund des § 22 GO waren keine / folgende Gemeindevertreter/-innen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: ...
Sachverhalt:
Es wird die Bebauung des ehemaligen Gärtnereigrundstückes Stormarnstraße 1 angestrebt. Ein Teil des Areals kann wahrscheinlich dem Innenbereich zugordnet werden, so dass eine Bebaubarkeit nach § 34 BauGB möglich ist. Hiernach sind Vorhaben zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden. Da der Begriff des Einfügens weit gefasst ist und die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht zwingend beinhaltet, hat die Gemeinde kaum Einflussmöglichkeiten auf die Entwicklung der Fläche.
Gemäß § 1 Abs. § BauGB ist die Gemeinde zur Aufstellung eines Bauleitplanes verpflichtet, wenn sie der Auffassung ist, dass die Realisierung eines Bauvorhabens die städtebauliche Entwicklung und Ordnung stört oder behindert.
Verwaltungsseitig wird die Aufstellung eines Bebauungsplanes empfohlen, um möglichen städtebaulichen Fehlentwicklungen vorzubeugen. Aktuell wird davon ausgegangen, dass dieser nach § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung für die Wiedernutzbarmachung von Flächen aufgestellt werden kann. Dann ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich.
Anlage/n:
Anlage/n:
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15
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Nr. | Name | ||||
1 | GB (299 KB) |