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Vorlage - 2020/13-116  

Betreff: Bebauungsplan Nr. 3 der Gemeinde Feldhorst für das Gebiet Ortsteil Havighorst nördlich und südlich der Kreisstraße 1, östlich Havighorst 10 und 11 sowie westlich des Bolzplatzes
hier: Aufstellungabeschluss
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Finanz-, Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Feldhorst Vorberatung
31.08.2020 
Sitzung des Finanz-, Bau- und Umweltausschusses der Gemeinde Feldhorst (offen)   
Gemeindevertretung Feldhorst Entscheidung
03.09.2020 
Sitzung der Gemeindevertretung Feldhorst (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Geltungsbreich des Bebauungsplanes Nr. 3  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

  1. Für das Gebiet Ortsteil Havighorst nördlich und südlich der Kreisstraße 1, östlich Havighorst 10 und 11 sowie westlich des Bolzplatzes wird der Bebauungsplan Nr. 3 aufgestellt. Es werden folgende Planungsziele verfolgt:

 

-          Schaffung neuer Wohnbauflächen,

-          Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse,

-          Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erschließung,

-          Sicherung und Ergänzung der Grünstruktur zur Begrenzung des Gebietes.

 

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

  1. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll ein geeignetes Planungsbüro beauftragt werden.

 

  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.

 

  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt durchgeführt werden: Öffentliche Auslegung.

 

  1. Die Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB ist durchzuführen.

 

  1. Als erster Schritt ist die Planung gemäß § 11 Abs. 1 LaPlaG anzuzeigen.

 

  1. Sämtliche Planungskosten sind vom Träger des Vorhabens/dem Antragsteller zu tragen. Zur Sicherung ist ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 Abs. 1 BauGB abzuschließen. 

 

 

Bemerkungen:

Aufgrund des § 22 GO waren keine / folgende Gemeindevertreter/-innen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: ...

 

 

 

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Die Gemeinde Feldhorst hat sich in letzter Zeit intensiv mit ihrer Entwicklung befasst und hierzu in der Gemeindevertretung am 14.05.2020 das Siedlungsentwicklungskonzept beschlossen.

 

Es besteht aktuell immer noch eine hohe Nachfrage nach Baugrundstücken - nicht nur aus der Gemeinde selbst, sondern auch aus dem Amtsbereich und der weiteren Umgebung. Mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 1 im Ortsteil Steinfeld kann dieser nicht gedeckt werden. Deshalb sollte die Gemeinde über die Ausweisung weiterer Flächen nachdenken, z.B. im Ortsteil Havighorst.

 

Für diesen Ortsteil wird im Siedlungsentwicklungskonzept eine Entwicklung auf den Flächen

H1, H1a, H2, H3 und H4 favorisiert.

 

(Auszug aus „Siedlungsentwicklung der Gemeinde Feldhorst“)

 

(Luftbild 03/2020 GeoMedia Smart Client - Kreis Stormarn)

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

Anlage/n:

Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Geltungsbreich des Bebauungsplanes Nr. 3 (197 KB)      
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