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Vorlage - 2018/11-027  

Betreff: Überprüfung des Lärmaktionsplanes der Gemeinde Badendorf
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Bau- und Wegeausschuss der Gemeinde Badendorf Vorberatung
12.04.2018 
Sitzung des Bau- und Wegeausschusses der Gemeinde Badendorf (offen)   
Gemeindevertretung Badendorf Entscheidung
19.04.2018 
Sitzung der Gemeindevertretung Badendorf (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1: Entwurf des Lärmaktionsplanes  
Anlage 2: Ruhiges Gebiet  
Anlage 3: Badendorf 2017-24h  
Anlage 4: Badendorf 2017-nachts  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Lärmaktionsplan der Gemeinde Badendorf wird gemäß § 47 d Abs. 5 BImSchG fortgeschrieben.

 

  1. Der Entwurf des Lärmaktionsplanes der Gemeinde Badendorf wird in der vorliegenden Fassung / mit folgenden Änderungen beschlossen.

 

  1. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit ist der Entwurf des Lärmaktionsplanes für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Gleichzeitig sind die betroffenen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

 

 

 

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Sachverhalt:

Mit der Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) hat die Europäische Gemeinschaft 2002 ein Konzept vorgegeben, um schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, zu mindern und vorzubeugen. In deutsches Recht wurde diese Richtlinie u.a. mit den §§ 47 a bis f des Bundesimmissionsschutzgesetztes (BImSchG) umgesetzt.

 

Zuständig für die Aufstellung und Überarbeitung der Lärmaktionspläne sind die Gemeinden. Die benötigten Daten werden vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) zur Verfügung gestellt.

 

In der 1. Stufe der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie wurden 2007 Hauptverkehrsstraßen mit einer Verkehrsleistung über 6 Mio. Fahrzeugen pro Jahr kartiert. Davon war die Gemeinde Badendorf im Südosten durch die Bundesautobahn BAB A 1 betroffen. Die Gemeinde musste daher einen Lärmaktionsplan aufstellen.

 

In der 2. Stufe mussten die Daten der 1. Stufe überprüft und Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Millionen Fahrzeugen im Jahr betrachtet werden. Hier war seitens der Gemeinde Badendorf nun die BAB A 20 zu betrachten. Der Lärmaktionsplan hätte spätestens zum 18.07.2013 aufgestellt sein müssen. Die Gemeinde hat das Verfahren allerdings erst nach Aufforderung durch das LLUR im vergangenen Jahr mit dem Beschluss der Gemeindevertretung am 22.06.2017 beendet.

 

Gemäß § 47 d Abs. 5 BImSchG sind die Lärmaktionspläne bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation oder ansonsten alle 5 Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten – für die jetzt anstehende 3. Stufe spätestens jedoch bis zum 18.07.2018.

 

Eine umfängliche Überarbeitung eines Aktionsplans sollte erfolgen, wenn Lärmprobleme und Lärmauswirkungen für Menschen relevant verändert sind oder aus der Überprüfung des Aktionsplans ein Erfordernis zur Überarbeitung deutlich wird. Relevante Veränderung der Lärmsituation können insbesondere bei der Überprüfung der Lärmkarten anhand nachfolgender Fragestellungen identifiziert werden:

 

Werden zusätzliche oder andere Strecken kartiert?

Nein

Wurden aktive Lärmschutzmaßnahmen (z.B. lärmmindernde Fahrbahndecken, Lärmschutzwände und Wälle) umgesetzt?

Nein

Liegen relevante Änderungen in den Verkehrsbelastungen vor, z. B. Verkehrsstärke +/- 30 % oder mehr? *

 

 

A 20

2012 = 13.060 Kfz/d = 4.766.900 Kfz/a

2016 = 17.940 Kfz/d = 6.548.100 Kfz/a

Veränderung = + 37,37 %      Ja

 

Wurde die Geschwindigkeitsregelungen um

+/- 20 km/h oder mehr verändert?

Nein

Hat eine geänderte Bebauungsstruktur die Schall-ausbreitung relevant verändert?

Nein

Haben sich Einwohnerzahlen relevant geändert?

2012 = 794

2016 = 827

Veränderung = + 4,16 %     Nein

Sind relevante Veränderungen bei anderen Lärmquellen im Sinne der Umgebungslärmrichtlinie eingetreten?

Nein

* Anmerkung:

Zum Begriff „relevante Änderung in den Verkehrsbelastungen“ gibt es zwei unterschiedliche Definitionen. Gemäß Schreiben des LLUR vom 26.08.2016 liegt diese bei einem Anstieg der Verkehrsstärke um 60% oder mehr bzw. beim Absinken um 30% oder mehr vor. Auf der Internetseite des Landes Schleswig-Holstein zur Lärmaktionsplanung wird jedoch eine Änderung der Verkehrsstärke von +/- 30% angegeben. Die Verkehrsstärke hat unmittelbaren Einfluss auf den Beurteilungspegel. Je größer die Verkehrsstärke bei ansonsten gleichbleibenden Randbedingungen (Höchstgeschwindigkeit, Straßenoberfläche usw.) ist, desto größer ist auch der Beurteilungspegel. Daher erscheint es verwaltungsseitig sinnig, den gleichen Prozentanteil für Steigerung und Absinken zu verwenden.

 

Aufgrund der Steigerung der Verkehrsstärke der A 20 um mehr als 30 % ist der Lärmaktionsplan der Gemeinde Badendorf zu überprüfen und zu überarbeiten. Dieses wäre aufgrund der 5-Jahres-Frist auf jeden Fall durchzuführen.

 

Bei einem Vergleich der vom LLUR zur Verfügung gestellten Grunddaten für die Lärmkartierungen ist festzustellen, dass in der Gemeinde Badendorf weder über den gesamten Tag (24 Stunden) noch in der Nacht (22 bis 6 Uhr) Personen belastet sind. Zu beachten ist, dass es sich nur um errechnete Werte handelt. Eine Überprüfung vor Ort hat nicht stattgefunden. Bei einem Vergleich der Lärmkarten 2012 und 2017 ist festzustellen, dass die Lärmausbreitung weiter an die Wohnbebauung heranrückt. Deutlicher wird dieses in den Detailkarten. Grund für die stärkere Ausbreitung wird das erhöhte Verkehrsaufkommen auf der BAB A 20 sein. Es ist davonauszugehen, dass mit dem weiteren Ausbau auch das Verkehrsaufkommen weiter steigen wird. Der Lärmpegel wird an die Bebauung in den Straßen Mitteltor, Dorfstraße, Hauptstraße und Wüstenei heranrücken.

 

Als nächster Schritt sind durch die Gemeinde die Lärmsituation zu bewerten sowie Maßnahmen, Konzepte und Strategien, mit denen eine Lärmreduzierung erreicht werden kann, im Lärmaktionsplan zu formulieren. Als Maßnahmen sind sowohl aktive bauliche Maßnahmen an der Lärmquelle (z. B. höhere Lärmschutzwälle und/oder –wände), passive bauliche Maßnahmen an betroffenen Gebäuden (z. B. Verbesserungen an Fenstern und Dächern) sowie verkehrsrechtliche Maßnahmen (Geschwindigkeitsreduzierungen) vorstellbar. Zuständig für die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen ist der Straßenbaulastträger, hier die Bundesrepublik Deutschland.

 

Lärmschutzmaßnahmen an Straßen in der Baulast des Bundes setzen voraus, dass der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte (sogenannte Auslösewerte) übersteigt:

 

 

Tag

Nacht

an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen, Altenheimen, in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie Kleinsiedlungsgebieten

67 dB(A)

57 dB (A)

in Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten

69 dB(A)

59 dB(A)

in Gewerbegebieten

72 dB(A)

62 dB(A)

 

Es besteht allerdings keine Verpflichtung für den Straßenbaulastträger, die geforderten Maßnahmen umzusetzen. Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH) als zuständige Behörde kann nur im Rahmen der Richtlinien (für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes) Mittel für Lärmminderungsmaßnahmen an bestehenden Straßen bereitstellen.

 

Gemäß § 47 d Abs. 2 BImSchG sind im Lärmaktionsplan auch ruhige Gebiete vor einer Zunahme des Lärms geschützt werden. Feste Kriterien für den Begriff „ruhiges Gebiet“ gibt es jedoch nicht. In dem vom Umweltministerium Schleswig-Holstein bereitgestellten Leitfaden heißt es: „Ruhige Gebiete auf dem Lande zeichnen sich durch die Abwesenheit vom Lärmquellen wie Verkehrs-, Industrie, Gewerbe- und Freizeitlärm aus. Eine Festlegung dieser Gebiete zum vorsorgenden Lärmschutz erfolgt daher an Hand von Schätzungen und Erfahrungswerten. Dafür können zum Beispiel die Ausweisung von Ruhe- und Naherholungsbereichen oder von Biotopverbundachsen aus der Landschaftsplanung herangezogen werden.“. Im Nordosten des Gemeindegebietes liegt das FFH-Gebiet „Wüstenei“. Dieses ist im aktuellen Lärmaktionsplan als ruhiges Gebiet definiert. Hieran sollte festgehalten werden.

 

Im Prozess der Lärmaktionsplanung soll sowohl die Öffentlichkeit als auch die berührten Träger öffentlicher Belange eingebunden werden. Hierzu wird der Entwurf für einen Monat im Amt Nordstormarn öffentlich ausgelegt und auf der Homepage veröffentlicht. Gleichzeitig werden die betroffenen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Im Anschluss hat die Gemeindevertretung über die eingegangenen Stellungnahmen zu befinden und den Lärmaktionsplan zu beschließen. Im letzten Schritt ist bekannt zu machen, zu veröffentlichen und über das LLUR an die Europäische Kommission weiterzuleiten.

 

Die Lärmkarte „Straße 24 Std. (2017)“ und die Lärmkarte „Straße Nacht (2017) für das Gemeindegebiet sind als Anlage beigefügt. Die Einzelkarten sowie die Grunddaten der Lärmkartierungen 2007, 2012 und 2017 können eingesehen und heruntergeladen werden auf www.umweltdaten.landsh.de/laermatlas/script/index.php.

 

Hintergründe und weitere Informationen zur Lärmaktionsplanung sind im Landesportal Schleswig-Holstein abrufbar unter http://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/L/laermschutz/laermsh/laermaktionsplanung.html.

 

 

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Anlage/n:

Anlage/n:

1)      Entwurf des Lärmaktionsplanes

2)      Ruhiges Gebiet

3)      Lärmkarte Badendorf „Straße 24 Std. (2017)“

4)      Lärmkarte Badendorf „Straße Nacht (2017)“

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 3 1 Anlage 1: Entwurf des Lärmaktionsplanes (170 KB)      
Anlage 4 2 Anlage 2: Ruhiges Gebiet (191 KB)      
Anlage 1 3 Anlage 3: Badendorf 2017-24h (548 KB)      
Anlage 2 4 Anlage 4: Badendorf 2017-nachts (552 KB)      
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