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Vorlage - 2022/23-197  

Betreff: Vorbereitung der Kommunalwahl 2023
-hier: Berufung eines gemeinsamen Gemeindewahlausschusses
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Amtsausschuss Nordstormarn Entscheidung
17.11.2022 
Sitzung des Amtsausschusses Nordstormarn ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Auf Vorschlag der/des Vorsitzenden werden folgende Personen als Beisitzer*innen sowie Stellvertreter*innen in den Gemeindewahlausschuss des Amtes Nordstormarn für die Kommunalwahl 2023 gewählt:

 

Beisitzer*in      Stellvertreter*in

Herr Paul Friedrich Beeck

Herr Christian Müller

Frau Susanne Arndt

Herr Wilfried Vagt

Herr Heinrich Blunck

Frau Frauke Jürß

Frau Sabine Kunz

Herr Sascha Bruß

Herr Manfred Schaarmann

Frau Marianne Döhring

Herr Walter Niederschabbehard

Herr Bernhard Meisswinkel

 

Wahlergebnis:   _____________Stimmen dafür


Sachverhalt:

Entsprechend den Vorschriften des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (GKWG) ist für die Kommunalwahl am 14. Mai 2023 für den Amtsbezirk Nordstormarn einr alle amtsangehörigen Gemeinden gemeinsamer Gemeindewahlaus-schuss zu bilden.

Der Gemeindewahlausschuss für das Amt Nordstormarn besteht aus mindestens sechs Beisitzer*innen und dem Amtsdirektor als Gemeindewahlleiter. Bei der Wahl der Beisitzer*innen sollten möglichst die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden. Es ist für jede/n Beisitzer*in ein/e Stellvertreter*in zu wählen.

 

Gemäß § 55 Abs. 1 GKWG üben die Beisitzerinnen und Beisitzer des Gemeindewahlaus-schusses sowie die Mitglieder der Wahlvorstände ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 jede und jeder Wahlberechtigte verpflichtet.

 

Gemäß § 55 Abs. 2 GKWG dürfen Wahlbewerber*innen, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellv. Vertrauenspersonen nicht Wahlleiter*innen oder deren Stellvertreter*innen sein und keine ehrenamtliche Tätigkeit nach § 55 Abs. 1 S.1 ausüben. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein.

 

In § 55 Abs. 3 GKWG sind Personenkreise genannt, die die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach § 55 Abs. 1 S.1 ablehnen dürfen.


Anlage/n:

Anlage/n: keine

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