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Vorlage - 2022/12-130  

Betreff: Errichtung eines Solarparks in der Gemeinde Barnitz, OT Benstaben
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Barnitz Anhörung
12.09.2022 
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der Gemeinde Barnitz (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
2) Lageplan  

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung möge beschließen/beschließt:

 

Die Gemeinde spricht sich grundsätzlich für die Errichtung des Vorhabens „Errichtung einer Photovoltaikanlage im Ortsteil Benstaben“ und die hierfür erforderliche Bauleitplanung aus.

 

Der Antragsteller wird gebeten, den Umfang der Planungsarbeiten zu ermitteln und den Städtebaulichen Vertrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorzubereiten.

 

Bemerkungen:

Aufgrund des § 22 GO waren keine / folgende Gemeindevertreter/-innen bzw. bürgerlichen Mitglieder von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: ...

 


Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 28.06.2022 ist die „Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für die Errichtung einer Photovoltaikanlage im Ortsteil Benstaben“ beantragt worden. 

 

Derartige Vorhaben sind aktuell nicht nur in Barnitz, sondern im gesamten Schleswig-Holstein nachgefragt. In den vergangenen rund zwei Jahren hat der Handlungsdruck auf die schleswig-holsteinischen Gemeinden durch Projektentwickler deutlich zugenommen. Ursache hierfür ist u.a. die Anhebung der Größenklasse auf 20 MW im Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG), wodurch kosteneffizienter gebaut werden kann. Der technologische Fortschritt ermöglicht günstigere Erzeugungsbedingungen. Dadurch stieg die Wettbewerbsfähigkeit von Photovoltaikanlagen außerhalb der bestehenden EEG-Vergütungskulisse auch in Schleswig-Holstein.

 

Das Land Schleswig-Holstein hat auf eine raumordnerische Steuerung für Solar-Freiflächenanlagen durch die Festlegung von Vorrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebiete, wie es sie für die Windenergieparks an Land gibt, verzichtet. Die Planungshoheit und damit auch die mit der Zulässigkeit verbundenen schwierigen Fragestellungen liegen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden. Solarenergie-Freiflächenanlagen entstehen meist im Außenbereich nach § 35 BauGB. Sie stellen aber keine privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB dar, so dass zur Umsetzung die Aufstellung eines Bebauungsplanes und meist auch eine Änderung des Flächennutzungsplanes (Umwidmung Fläche für Landwirtschaft in Sondergebiet) durch die Standortgemeinde erforderlich ist.

 

Durch die Planungshoheit der Gemeinde ergibt sich allerdings auch ihre direkte Einflussmöglichkeit auf die konkrete räumliche Gestaltung, die Abstände zur Wohnbebauung, die Flächengröße und auch bezüglich der Vorschläge zur Anlagengestaltung (Eingrünung, Wildkorridor, Biotopanlegung).

 

Die Landesregierung hat die in den Gemeinden vorliegenden Fragen aufgegriffen und den Erlass „Grundsätze der Planung von großflächigen Solarenergie-Freiflächenanlagen im Außenbereich“ veröffentlicht. Die „Landesverordnung über den Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein Fortschreibung 2021 (LEP-VO 2021)“ ist am 17.12.2021 in Kraft getreten. Neuer Bestandteil des Landesentwicklungsplanes (LEP) ist das Kapitel 4.5.2 „Solarenergie“, das die übergeordneten Grundzüge und Ziele der Raumordnung für den Bereich Solarenergie festlegt. Ziele müssen von der Gemeinde zwingend beachtet werden. Im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens nach § 13 Landesplanungsgesetz (LaplaG) kann geprüft werden, ob eine Abweichung von einem tangierten Ziel ausnahmsweise zugelassen werden kann. Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung sind nach § 4 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) zu berücksichtigen. Sie sind im Rahmen einer sachgerechten Abwägung überwindbar. Dieses muss von der Gemeinde ausreichend begründet werden.

 

In der aktuell gültigen Fortschreibung des Landesentwicklungsplan 2021 ist in 4.5.2 als Grundsatz Nr. 2 u.a. festgelegt:

 

Die Entwicklung von raumbedeutsamen Solar-Freiflächenanlagen (Photovoltaik- und Solarthermie) soll möglichst freiraumschonend sowie raum- und landschaftsverträglich erfolgen. Um eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden, sollen derartige raumbedeutsame Anlagen vorrangig ausgerichtet werden auf:

-          bereits versiegelte Flächen,

-          Konversionsflächen aus gewerblich-industrieller, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung und Deponien,

-          Flächen entlang von Bundesautobahnen, Bundesstraßen und Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung oder

-          vorbelastete Flächen oder Gebiete, die aufgrund vorhandener Infrastrukturen ein eingeschränktes Freiraumpotenzial aufweisen.“.

 

Als raumbedeutsame Solar-Freiflächenanlagen gelten gemäß LEP grundsätzlich Anlagen ab einer Größenordnung von 4 ha. Die Anlagen sollen vorrangig auf Flächen errichtet werden, auf denen bereits eine Vorbelastung von Natur und Landschaft durch die Nutzung auf der Fläche selbst (zum Beispiel bauliche Vorprägung durch Gebäude und Anlagen) oder durch die Zerschneidungswirkung und Lärmbelastung von Verkehrswegen besteht.

 

Der rechtsgültige Landesentwicklungsplan Fortschreibung 2021 ist abrufbar unter:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/planen-bauen-wohnen/landesentwicklungsplan/landesentwicklungsplan_node.html.

 

Der Investor plant eine ca. 3,5 ha große Photovoltaikfreiflächenanlage zwischen der A 1 und der K 69 im Bereich Benstaben (Gemarkung Benstaben, Flur 3, Flurstücke 211 und 215). Mit der angegebenen Größe wird das Vorhaben nach dem Landesentwicklungsplan nicht als raumbedeutsam eingestuft. Die Flächenentwicklung muss daher nicht die Vorgaben des Landesentwicklungsplanes in vollem Umfang erfüllen. Dieses betrifft u.a. die Vorrangflächen, die Tabu-Flächen und den Umfang der räumlichen gemeindegrenzenübergreifenden Flächenprüfung und -abstimmung.

 

Im Rahmen der notwendigen Änderung des Flächennutzungsplanes ist auf jeden Fall eine Standortalternativenprüfung und eine Abstimmung mit den Planungen der Nachbargemeinden notwendig.

 

Der Landesentwicklungsplan legt in 4.5.2 im Grundsatz Nr. 4 fest, dass Planungen zu Solar-Freiflächenanlagen möglichst gemeindegrenzenübergreifend abgestimmt werden sollen, um umliche Überlastungen durch zu große Anhäufungen zu vermeiden. Im Amt Nordstormarn sind Absichten zur Errichtung von Solarparks in Wesenberg, Hamberge und Barnitz bekannt. Verwaltungsseitig wird empfohlen, dass sich zumindest diese Gemeinden mit der Erstellung eines gemeinsamen Flächenkonzepts befassen.

 

Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 BauGB, wie er beantragt wurde, ist aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich. Ein normales Bauleitplanverfahren mit den speziellen Prüfungen für Solarflächen ist ausreichend.

 


Anlage/n:

Anlage/n:

1) Antrag vom 28.06.2022 

2) Lageplan

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 2 2) Lageplan (244 KB)      
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