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Vorlage - 2022/23-241  

Betreff: Erstellung eines Rahmenkonzeptes "Solar-Freiflächenanlagen im Amt Nordstormarn"
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Amtsausschuss Nordstormarn Entscheidung
02.02.2023 
Sitzung des Amtsausschusses Nordstormarn ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Angebot 1 (nichtöffentlich)  
Angebot 2 (nichtöffentlich)  

Beschlussvorschlag:

Der Amtsausschuss beschließt:

 

1)      Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

 

2)      Es wird auf die Aufstellung eines Rahmenkonzept „Solar-Freiflächenanlagen im Amt Nordstormarn“ verzichtet.

 

 


Sachverhalt:

Der Amtsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 29.09.2022 mit der Thematik befasst und die Verwaltung gebeten, Angebote zu Erstellung eines Rahmenkonzeptes einzuholen.

 

In der Zwischenzeit sind grundsätzliche Änderungen eingetreten, so dass die Aufstellung eines amtsweiten Konzeptes überdacht werden muss.

 

 

a)      Privilegierung der Solar-Freiflächenanlagen nach § 35 BauGB seit 01.01.2023

 

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 16.12.2022 dem „Gesetz zu sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für erneuerbare Energien im Städtebaurecht“ zugestimmt. Dieses Artikelgesetz erweitert u.a. § 35 BauGB:

 

Entscheidend ist die Regelung in 8b). Hiermit werden Solar-Freiflächenanlagen innerhalb eines 200 m breiten Streifens beidseitig der Autobahnen und mehrgleisigen Bahnstrecken im Außenbereich für grundsätzlich zulässig erklärt, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Im Amtsgebiet handelt es sich um Flächen an den beiden Bundesautobahnen A1 und A 20 und an der Haupteisenbahnstrecke Lübeck-Hamburg. Die Errichtung von Solaranlagen bedarf hier keiner entsprechender Darstellung im Flächennutzungsplan und keines Bebauungsplans. Eine Bauleitplanung ist damit grundsätzlich nicht erforderlich. Damit ist zur Verwirklichung auch keine Alternativflächenbetrachtung auf Amts- und Gemeindeebene notwendig.

 

 

Solar-Freiflächenanlagen auf anderen Flächen in der Gemeinde und solche, die über den 200 m-Streifen hinausgehen, sind nicht nach § 35 BauGB privilegiert. Für diese Anlagen gilt folgendes:

 

b)     Notwendigkeit der Bauleitplanung für Anlagen außerhalb der Privilegierung

 

Diese Solar-Freiflächenanlagen liegen im Außenbereich nach § 35 BauGB. Für die Realisierung sind die Aufstellung eines Bebauungsplanes und meist auch eine Änderung des Flächennutzungsplanes (Fläche für Landwirtschaft in Sondergebiet) durch die Standortgemeinde erforderlich. Die Landesplanungsbehörde fordert hierzu eine nachvollziehbare Prüfung alternativer Standorte. Für großflächige Solar-Freiflächenanlagen, d.h. Anlagen ab 4 ha, wird eine über die Gemeindegrenze hinausgehende Betrachtung gefordert.

 

Aufgrund der aktuellen politischen Situation sind die Voraussetzungen und Anforderungen an die Umsetzung des Landesentwicklungsplanes (LEP) von der Landesregierung herabgesetzt worden. Dieses hat auch Auswirkungen auf den Prüfungsumfang und die Konzeptinhalte. Für die Ansiedlung eines Solarparks ab einer Größe von 4 ha ist aber weiterhin im Rahmen der Bauleitplanung eine Standortalternativenprüfung, die sich an den raumordnerischen Vorgaben des Landesentwicklungsplanes, Kapitel 4.5.2 „Solarenergie“ orientiert und über die Gemeindegrenze hinausgeht, erforderlich. Das Land empfiehlt hierfür folgende Untersuchungsrahmen:

 

-          der Amtsbereich,

-          die Bedarfslage (möglichst viele geplante oder in Vorbereitung befindliche Vorhaben benachbarter Gemeinden in einer Region) oder

-          naturräumliche Aspekte Region mit einheitlichem Landschaftsbild oder besonderen Kulturlandschaftsmerkmalen).

 

Weiterhin wird empfohlen, sich methodisch an der Festlegung der Vorranggebiete für die Windenergienutzung zu orientieren. Dieses sind:

 

Stufe 1. Harte Tabukriterien (Ziff. 4.5.2 Abs. 3 LEP, gesetzliche Ausschlüsse)

-          Vorranggebiete für den Naturschutz und Vorbehaltsgebiete für Natur und Landschaft,

-          Regionale Grünzüge und Grünzäsuren sowie

-          Schwerpunkträume für Tourismus und Erholung und Kernbereiche für Tourismus und/oder Erholung (ausgenommen vorbelastete Flächen oder Gebiete, insbesondere an Autobahnen, Bahntrassen und Gewerbegebieten)

 

Stufe 2. Weiche Tabukriterien (aus Ziffer C V des Landeserlasses „Grundsätze zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich“ vom 01.09.2021)

Flächen mit besonderem Abwägungs- und Prüfungsgebot, z.B.

-          Landschaftsschutzgebiete,

-          Naturdenkmale,

-          bevorratende, festgesetzte und/oder bereist umgesetzte Kompensationsmaßnahmen,

-          Wasserflächen, einschließlich Uferzonen,

-          Bereiche mit einem baulichen und siedlungsstrukturell wenig vorbelasteten Landschaftsbild,

-          Kulturdenkmale und Schutzzonen,

-         

 

 

Stufe 3. verbleibende Kriterien des Erlasses und (gemeinde-)eigene Kriterien

-          geplante Siedlungsentwicklung,

-          konkurrierende Nutzungsansprüche aus gemeindlichen oder überörtlicher Planung,

-          bestehende und geplante Infrastrukturmaßnahmen, vor allem aus den Bereichen Stromversorgung und Verkehr,

-          Bodengüte, Bodenqualität,

-         

 

Stufe 4. Energiepolitische und raumbezogene Entwicklungsziele (der Gemeinde)

-          Energieziele der Gemeinde,

-          (prozentualer) Flächenanteil am Gemeindegebiet,

-          Abstände zur Wohnbebauung,

-         

 

Stufe 5. Standort-Priorisierung (der Gemeinde)

-          Flächenauswahl der Gemeinde, ggf. mit Rangfolge

 

 

Sollte sich der Amtsausschuss für ein amtsweites Konzept entscheiden, wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, dass die Stufen 1 und 2 auf Amtsebenen betrachtet, zeichnerisch dargestellt und mit den jetzt nach BauGB privilegierten Flächen sowie mit den im LEP aufgeführten vorrangigen Standorten abgeglichen werden. Dieses sind:

 

-          200 m Streifen entlang von Bundesautobahn und mehrgleisigen Schienenwegen,

-          bereits versiegelte Flächen,

-          Konversionsflächen (Brachflächen) aus gewerblichen-industrieller, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung und Deponien,

-          Flächen entlang von Bundesautobahnen, Bundesstraßen und Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung,

-          vorbelastete Flächen oder Gebiete, die aufgrund vorhandener Infrastrukturen eine eingeschränktes Freiraumpotenzial aufweisen

 

Der sich hieraus ergebene Rahmenplan (Weißflächenplan) kann im Anschluss von den Gemeinden in den Stufen 3 bis 5 entsprechend ihren jeweiligen Ansprüche als Gemeindekonzept ausgearbeitet werden. Dieses Konzept erfüllt dann die Anforderung des Landes an eine Standortalternativenprüfung für die Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplan. Das Konzept kann zudem Entscheidungshilfe für die Gemeinde und mögliche Investoren bei der Ansiedlung entsprechender Vorhaben sein. Die Kosten der Bauleitplanung verringern sich, da Bestandteile der HOAI-Leistungsphase 1 bereits ermittelt sind.

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Gemäß Beratung des Ausschusses am 29.09.2022 sind drei fachliche geeignete Planungsbüros um Abgabe eines Angebotes gebeten worden. Ein Büro hat aufgrund Kapazitätsauslastung abgesagt. Die beiden anderen Büros haben aufgrund der veränderten Anforderungen angepasste Angebote eingereicht. Diese sind als nichtöffentliche Anlage beigefügt.

 

Zur Finanzierung sind verwaltungsseitig verschiedene Modelle vorstellbar.

 

Modell 1: Die Kosten verbleiben vollständig beim Amt und fließen in die Amtsumlage ein.

 

Modell 2:  Die Kosten werden auf die Gemeinden entsprechend ihres Anteils der „Weißflächen“ verteilt, wobei Flächen unter 4 ha unberücksichtigt bleiben. Der gemeindliche Kostenanteil kann bei einer durch einen Investor o.ä. initiierten Bauleitplanung per Städtebaulichen Vertrag von diesem zurückerstattet werden.

 

 

c)      Fazit

Von der aktuellen Änderung des Baugesetzbuches und der beschriebenen Privilegierung sind Flächen an den Autobahnen in den Gemeinden Barnitz, Wesenberg, Hamberge, Badendorf, Heilshoop, Mönkhagen und an der Schiene in der Gemeinde Feldhorst erfasst. Es ist davon auszugehen, dass dieses auch die Flächen sein werden, die von Investoren zeitnah angefragt werden.

 

Der Verwaltung sind aktuell nur zwei Gemeinden bekannt, in denen Solar-Freiflächenanlagen außerhalb der Privilegierung geplant sind. Hier bleibt, wie geschildert, die Notwendigkeit einer Bauleitplanung bestehen.

 

Verwaltungsseitig erscheint die Aufstellung eines amtsweiten Rahmenkonzeptes aufgrund der neuen BauGB-Regelung und der begrenzten Nachfrage außerhalb der Privilegierung aktuell nicht zwingend notwendig und angemessen. Das Konzept kann bei Bedarf, z.B. steigender Anfragen, zu einem späteren Zeitpunkt beauftragt werden.

 

 


Anlage/n:

Anlage/n:

Angebot 1 (nichtöffentlich)

Angebot 2 (nichtöffentlich)

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Angebot 1 (nichtöffentlich) (2693 KB)      
Anlage 2 2 Angebot 2 (nichtöffentlich) (528 KB)      
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