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Vorlage - 2022/20-214  

Betreff: Entscheidung über die Erweiterung der Satzung der Gemeinde Wesenberg über den im Zusammenhang bebauten Ortsteils Ratzbek
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Wesenberg Entscheidung
27.04.2023 
Sitzung der Gemeindevertretung Wesenberg (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Geltungsbereich Innenbereichssatzung  

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt:

 

Dem Wunsch auf Erweiterung der Satzung der Gemeinde Wesenberg übern den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Ratzbek vom 25.11.2022 wird nicht entsprochen. Die Gemeinde hält an dem Verlauf der Innenbereichsgrenze fest.

 

Bemerkungen:

Aufgrund des § 22 GO waren keine/folgende Gemeindevertreter/-innen bzw. bürgerliche Mitglieder von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: ...

 

 


Sachverhalt:

Der Grundstückseigentümer strebt auf seinem Grundstück die Errichtung eines Wohnhauses als Altenteil an. Der hierfür beantragte Vorbescheid wurde abgelehnt, da sich das Vorhaben zum großen Teil im Außenbereich nach § 35 BauGB befindet und die erforderliche Privilegierung nicht vorliegt.

 

Um das Vorhaben realisieren zu können, muss die Fläche in den Innenbereich einbezogen werden. Hierzu ist eine Änderung der bestehenden „Satzung der Gemeinde Wesenberg über den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Ratzbek“ notwendig. Diese ist 12.01.1983 in Kraft getreten - die 1. Änderung am 21.12.1998. Die aktuelle Innenbereichsgrenze ist als Anlage beigefügt.

 

Spricht sich die Gemeindevertretung für die Satzungserweiterung aus, schließt sich ein im Wesentlichen mit dem Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan vergleichbarer Ablauf an:               ->Aufstellungsbeschluss

  -> Beteiligungsverfahren

   -> Auswertung Stellungnahmen und Satzungsbeschluss.

 

In diesem Verfahren ist nicht nur die gewünschte Fläche, sondern der gesamte Bereich Ratzbek im Hinblick auf eine Anpassung der Innenbereichsgrenze zu überprüfen.

 

Nach erfolgreichem Verfahrensabschluss und Rechtskraft der Satzungsänderung besteht Baurecht nach § 34 BauGB. Ein Bauvorhaben ist dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Fraglich ist, ob der Baukörper sich an dem vorgesehenen Standort in die nähere Umgebung einfügt. Insbesondere die westliche Bauflucht wird deutlich überschritten. Dieses kann eine Vorbildwirkung für weiteren Grundstücke in diesem Bereich auslösen.

Alternativ könnte eine Erschließung vom Heißweg angestrebt werden. Dann wäre es aber das erste Grundstück, dass von diesem Weg erschlossen wird.

 

Die Gemeinde Wesenberg befasst sich derzeit mit möglichen neuen Siedlungsflächen. Das Konzept ist noch nicht abgeschlossen. Die landwirtschaftlichen Flächen zwischen Wohldweg und Heißweg werden als Potentialfläche angesehen, allerdings erst nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes.

 

Verwaltungsseitig wird empfohlen, dem Wunsch auf Erweiterung der Innenbereichssatzung nicht zu entsprechen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Für die fachliche Ausarbeitung der Satzungserweiterung ist ein geeignetes Planungsbüro zu beauftragen. Die Kosten hierfür müssen noch ermittelt werden. Auch ist noch nicht bekannt, ob und in welchem Umfang Gutachten erforderlich werden. Sollte sich die Gemeindevertretung für die Erweiterung der Satzung aussprechen, sollte sie auch bestimmen, dass der Begünstigte die hiermit verbundenen Kosten tragen muss und ein entsprechender städtebaulicher Vertrag abzuschließen ist.

 


Anlage/n:

Anlage/n:

1) Schreiben vom 25.11.2022 (nichtöffentlich)

2) Geltungsbereich der Innenbereichssatzung Ratzbek

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 2 Geltungsbereich Innenbereichssatzung (1674 KB)      
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