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Vorlage - 2022/-060-01  

Betreff: 2. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Wasserbeschaffungsverbandes Reinfeld-Land vom 23.04.2009
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Verbandsversammlung des Wasserbeschaffungsverbandes Reinfeld-Land
26.01.2023 
Sitzung der Verbandsversammlung des WBV Reinfeld-Land (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
2022-01-17_ Ausfertigung 2. Änderung Verbandssatzung_für Verbandssitzung am 26.01.2023  
3070_1077_1_Lesefassung der Verbandssatzung_2018  

Beschlussvorschlag:

Die Verbandsversammlung beschließt die der Urschrift der Niederschrift beigefügte

2. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Wasserbeschaffungsverbandes Reinfeld-Land vom 23.04.2009.

 


Sachverhalt:

Anlässlich des angekündigten Rücktritts und späteren Ablebens von Herrn Bürgermeister Herbert David aus Klein Wesenberg, wurde für die geplante Sitzung der Verbandsversamm­lung das Stimmrecht der Gemeinde Klein Wesenberg in der Verbandsversammlung geprüft. Ursächlich für die Prüfung war, dass in der konstituierenden Sitzung der Gemeinde Klein Wesenberg vom 19.06.2018 weder für den Bürgermeister noch für das weitere Mitglied die entsprechenden Stellvertreter gewählt wurden. Zu diesem Zeitpunkt war unklar, ob bis zur geplanten Sitzung der Verbandsversammlung die Gemeindevertretung zur Nachwahl tagt. Ferner stellte sich die Frage, ob auch bürgerliche Mitglieder in die Verbandsversammlung entsandt werden dürfen.

 

In diesem Zusammenhang wurde der Kommunalaufsicht sowie dem Fachdienst Wasserwirt­schaft als Aussichtsbehörde der Wasser- und Bodenverbände beim Kreis Stormarn u.a. die Verbandssatzung vorgelegt.

 

Die Kommunalaufsicht hat nach anfänglicher Prüfung des Sachverhalts und rechtlicher Beurteilung nach Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG), Gemeindeordnung (GO) und dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) an den Fachdienst Wasserwirtschaft als Aussichtsbehörde der Wasser- und Bodenverbände beim Kreis Stormarn verwiesen.

 

Die Beurteilung seitens der Kommunalaufsicht war bspw. auf Schulverbände ausgerichtet. Der Wasserbeschaffungsverband Reinfeld-Land ist kein Gremium/Ausschuss der Gemeinden, d.h. die Zusammensetzung der Verbandsversammlung unterliegt nicht der o.g. Gesetze/GO, sondern ist spezialgesetzlich im Wasserverbandsgesetz (WVG) geregelt.

 

Der Fachdienst Wasserwirtschaft hat nach Prüfung der Kommentierung zum Wasserver­bandsgesetz und Rücksprache innerhalb des Fachdienstes Wasserwirtschaft mitgeteilt, wie sich Gemeinden als korporative Mitglieder eines Wasser- und Bodenverbandes innerhalb des Verbandes vertreten lassen, der funktionalen Selbstverwaltung des Verbandes obliegt und über die Verbandssatzung geregelt werden kann.

 

Die Kommunalaufsicht als auch der Fachdienst Wasserwirtschaft haben allerdings in diesem Zusammenhang eine klare und eindeutige Formulierung des § 8 Absatz (4) bei nächster Gelegenheit empfohlen, der derzeit wie folgt lautet:

 

(4) Die Gemeindevertretungen wählen die weiteren Mitglieder und die Stellvertreter für die

      Dauer der Wahlzeit aus ihrer Mitte.

 

Folgende eindeutige Formulierung wird vorge­schlagen:

 

§ 8 Absatz (4) erhält folgende neue Fassung:


Die Gemeindevertretungen wählen die weiteren Mitglieder und die Stellvertreter für die Dauer der Wahlzeit aus den Reihen der Gemeindevertreter.

 

Ferner wird im Zuge der 2. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Wasserbeschaffungsverbandes Reinfeld-Land vom 23.04.2009 die Änderung der Präambel  wie folgt empfohlen:

 

Die PRÄAMBEL erhält folgende neue Fassung:

 

Alle Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung ausschließlich wegen der besseren Lesbarkeit in der männlichen Sprachform gefasst wurden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen und diversen Sprachform.

 

Der Fachdienst Wasserwirtschaft hat mit E-Mail vom 30.12.2022 darauf aufmerksam gemacht, dass der Verband in seiner Satzung die Regelungen zum Datenschutz (§ 24) an die Vorgaben der EU-DSGVO anpassen sollte. Die Änderung des § 24 wird wie folgt empfohlen:

 

§ 24 erhält folgende neue Fassung:

 

§ 24

 

(zu Artikel 4 Nummern 7, 8, 10, Artikel 6 Absatz 1 c und Artikel 14 Absatz 3 b DSGVO und

§§ 3, 4, 5, 11, 13, 17 und 26 LDSG)

Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

 

(1)     Personenbezogene Daten der Mitglieder nach § 2 und der Nutznießer nach § 28 Abs. 3 WVG dürfen vom Verband gemäß Artikel 6 Absatz 1 c Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz erhoben und verarbeitet werden, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3, insbesondere zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge nach den §§ 19 und 23, erforderlich ist.


Es sind dies:

 

  1. Vor- und Familienname
  2. Adressdaten (einschließlich Telefon und E-Mail-Adresse)
  3. grundstücksbezogene Daten
  4. Verbrauchs- und Verschmutzungsdaten von Wasser/Abwasser

 

Die erforderlichen Daten werden von folgenden Datenquellen/-dateien und speichernden Stellen erhoben:

 

  1. Katasterämter – Buchwerk
  2. Grundbuchamt
  3. untere Bauaufsichtsbehörde
  4. Gemeinden/Ämter – Einwohnermeldekartei, Grundsteuerkartei

Die Verbrauchs- und Verschmutzungsdaten von Wasser werden von der datenverarbeitenden Stelle zum Zweck der Verbrauchsabrechnung weiterverarbeitet und zur Abrechnung von Abwasser in den Mitgliedsgemeinden an diese weitergeleitet.

  1. untere Wasserbehörde – Verbrauchs- und Verschmutzungsdaten von Wasser/Abwasser –

 

(2)  Der Verband ist außerdem berechtigt, für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Verbandsgremien des Verbandes bei den Betroffenen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 Landesdatenschutzgesetz zu erheben und in einer Überweisungs- und Mitgliederdatei zu speichern.

 

(3)  Die betroffenen Mitglieder und Nutznießer sind umgehend, spätestens mit dem nächsten Beitrags­bescheid, über die im vorstehenden Ermächtigungsrahmen durchgeführte Erhebung und Verarbei­tung personenbezogener Daten, die Rechtsgrundlage und den Zweck der Erhebung sowie bei (anschließender) Übermittlung auch über den Empfängerkreis der Daten aufzuklären (Artikel 14 Absatz 3 b Datenschutz-Grundverordnung). Dies gilt nicht, wenn die Betroffenen auf andere Weise Kenntnis von der Verarbeitung ihrer Daten erlangt haben. Bei der Verarbeitung personenbezoge­ner Daten im Auftrag (Artikel 4 Nummer 8 Datenschutz-Grundverordnung) ist die Weitergabe von Daten an Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer nicht als Übermittlung an Dritte gemäß Artikel 4 Nummer 10 Datenschutz-Grundverordnung anzusehen. Der Wasserbeschaffungsverband bleibt verantwortlich gemäß Artikel 4 Nummer 7 Datenschutz-Grundverordnung.

 


Anlage/n:

Anlage/n:

2. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Wasserbeschaffungsverbandes

   Reinfeld-Land vom 23.04.2009

 

Lesefassung der Verbandssatzung des Wasserbeschaffungsverbandes Reinfeld-Land

   (Stand: 01.02.2018, 1. Änderung 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2022-01-17_ Ausfertigung 2. Änderung Verbandssatzung_für Verbandssitzung am 26.01.2023 (125 KB)      
Anlage 2 2 3070_1077_1_Lesefassung der Verbandssatzung_2018 (144 KB)      
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