Sprungziele
Inhalt

Vorlage - 2023/14-258  

Betreff: Wahl der Mitglieder des Schulleiterwahlausschusses
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Hamberge Entscheidung
06.03.2023 
Sitzung der Gemeindevertretung Hamberge (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
2023-02-09 §§ 37-40 SchulG  

Beschlussvorschlag:

Für die Entsendung in den Schulleiterwahlausschusses wurden folgende Vorschläge unter-breitet:

  1. _____________________________
  2. _____________________________
  3. _____________________________
  4. _____________________________
  5. _____________________________
  6. _____________________________
  7. _____________________________
  8. _____________________________
  9. _____________________________
  10. _____________________________

Es wird einzeln / en bloc abgestimmt.


Sachverhalt:

Die Schulleitung der Grundschule Hamberge hat Anfang Februar 2023 mitgeteilt, dass sie ihr Amt als Schulleiterin mit Wirkung zum 31.07.2023 niederlegt. Insofern ist die Schulleiterstelle zum 01.08.2023 neu zu besetzen.

 

Bei der Besetzung der Stellen der Schulleiter/innen an öffentlichen (Grund)-schulen wirken gem. § 37 Schulgesetz (SchulG) der Schulträger, die Lehrkräfte sowie die Eltern in der Form eines Wahlverfahrens mit. Für jedes Wahlverfahren wird vom Schulträger ein Schulleiter-wahlausschuss gebildet.

 

Der Schulträger entsendet in den Wahlausschuss 10 Mitglieder. Diese müssen nicht der Ver-tretungskörperschaft angehören. Sie dürfen nicht Lehrkräfte oder Mitglieder des Schuleltern-beirats der Schule sein.

 

Weitere 10 Mitglieder werden von der Schule entsendet, und zwar 5 Vertreter/innen der Lehrkräfte und 5 Vertreter aus der Elternschaft.

 

Bei der Besetzung des Wahlausschusses soll sichergestellt sein, dass mindestens 40 % der Mitglieder Frauen sind. Wer sich um die Schulleiterstelle beworben hat, darf dem Ausschuss nicht angehören.

 

Ob von Seiten des Ministeriums auf ein Schulleiterwahl-Verfahren verzichtet wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt. Ggf. wird der Schulleiterwahlausschuss ein Jahr nach Besetzung der Stelle zur Bestätigung der/des eingesetzten Schulleiterin/Schulleiters gehört. Der Wortlaut der §§ 38 bis 40 SchulG ist als Anlage beigefügt.


Anlage/n:

Anlage: §§ 37 bis 40 SchulG

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2023-02-09 §§ 37-40 SchulG (209 KB)      
Seite zurück Nach oben