Vorlage - 2023/21-200
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Beschlussvorschlag:
a) 1. Stellvertreter/Stellvertreterin
1. Wahlgang
Nach Aufruf durch den Vorsitz werden für die Wahl des 1. stellvertretenden Bürgermeisters bzw. der 1. stellvertretenden Bürgermeisterin folgende Personen vorgeschlagen:
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Die Abstimmung hat folgendes Ergebnis:
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Die meisten Stimmen hat der Bewerber/die Bewerberin
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auf sich vereinigt. _____________________ erklärt, dass er/sie die Wahl annimmt.
2. Zweiter Wahlgang
Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen. |
3. Losentscheid
Da die Wahl zu keinem Ergebnis führt, zieht der Vorsitz der Gemeindevertretung das Los. Das Los entscheidet für den Bewerber/die Bewerberin
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__________________________ erklärt, dass er/sie die Wahl annimmt.
b) 2. Stellvertreter/Stellvertreterin
1. Wahlgang
Nach Aufruf durch den Vorsitzenden werden für die Wahl des 2. stellvertretenden Bürgermeisters/der 1. stellvertretenden Bürgermeisterin folgende Personen vorgeschlagen:
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Die Abstimmung hat folgendes Ergebnis:
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_____________________________
Die meisten Stimmen hat der Bewerber/die Bewerberin
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auf sich vereinigt. __________________________ erklärt, dass er/sie die Wahl annimmt.
2. Zweiter Wahlgang
Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen.
3. Losentscheid
Da die Wahl zu keinem Ergebnis führt, zieht der Vorsitz der Gemeindevertretung das Los. Das Los entscheidet für den Bewerber/die Bewerberin _____________________________
______________________________ erklärt, dass er/sie die Wahl annimmt. |
Sachverhalt:
Unter Vorsitz des neu gewählten Bürgermeisters oder der neu gewählten Bürgermeisterin findet die Wahl der Stellvertretenden statt. Jedes Mitglied der Gemeindevertretung ist vorschlagsberechtigt.
Die Wahl erfolgt im Meiststimmenverfahren. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei der Wahl der Stellvertretungen des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder der ehrenamtlichen Bürgermeisterin sind das Verhältnis der Sitzzahlen der Fraktionen und die Fraktionszugehörigkeit des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin zu berücksichtigen.
Jedes Mitglied der Gemeindevertretung ist vorschlagsberechtigt. Sie sind gehalten, ein Mitglied der zu berücksichtigenden Fraktion vorzuschlagen. Haben zwei oder mehr Fraktionen die gleiche Höchstzahl, können Personen aus diesen Fraktionen vorgeschlagen werden. Nur die berechtigte Fraktion bzw. berechtigte Fraktionen kann/können ausdrücklich oder stillschweigend auf das Vorschlagsrecht verzichten.
Sofern keine Fraktionen gebildet wurden, kann jedes Mitglied unabhängig der Zugehörigkeit zu einer Wählergemeinschaft oder einer Partei vorgeschlagen und gewählt werden.
Die Stellvertretenden dürfen mit dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin analog § 22 Abs. 1 GO (Ehe, Lebenspartnerschaft, Verwandtschaft bis zum 3. Grad und Schwägerschaft bis zum 2. Grad) nicht verbunden sein.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlage/n: