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Vorlage - 2023/20-248  

Betreff: Fliederweg - Anfrage für Geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Wesenberg Vorberatung
31.08.2023 
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der Gemeinde Wesenberg (offen)   
Gemeindevertretung Wesenberg Entscheidung
07.09.2023 
Sitzung der Gemeindevertretung Wesenberg geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung möge beschließen/beschließt:

 

Es werden keine Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung im Bereich Fliederweg veranlasst.

 

Bemerkungen:

Aufgrund des § 22 GO waren keine / folgende Gemeindevertreter/-innen bzw. Bürgerliche Mitglieder von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: …


Sachverhalt:

Der Vorsitzende des Bau- und Umweltausschusses hat folgenden Sachverhalt mitgeteilt:

 

Auf der Sitzung der Gemeindevertretung am 22.06.2023 fragte eine Anwohnerin aus dem Fliederweg an, ob im Fliederweg Maßnahmen zur Geschwindigkeitsbegrenzung erfolgen könnten, wie z.B. das Aufstellen von Betonpollern/Pflanzenkübeln.

 

Der Fliederweg ist von Beginn an als Spielstraße gekennzeichnet und vollständig gepflastert. Beide Maßnahmen erlauben daher nur Schrittgeschwindigkeit.

 

Die anwesenden Kameraden der FF Stubbendorf wiesen darauf hin, dass die Breite der Straße keine weiteren baulichen Veränderungen ermöglichen würde. Andernfalls wären die Rettungswege erschwert.

 

 

Anmerkung des Bauamtes

Der Fliederweg ist Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 4b der Gemeinde Wesenberg.

 

Die Verkehrsfläche ist als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Verkehrsberuhigung“ festgesetzt. Dieses bedeutet, dass Fußgänger/innen und Fahrzeuge gleichberechtigt sind. Fußgänger/innen, egal ob klein oder groß, müssen nicht am Fahrbahnrand gehen, sondern dürfen die gesamte Straße nutzen. Wenn nötig, müssen Fahrzeuge warten. Kinder dürfen hier spielen, allerdings dürfen Fußgänger/innen ihrerseits den Fahrverkehr nicht behindern. Fußgänger/innen müssen zur Seite gehen, wenn ein Fahrzeug vorbeifahren möchte. Die Straße darf nicht blockiert werden, etwa durch große Gegenstände, Spielzeug oder Ähnliches. Motorisierte Fahrzeuge und Fahrräder müssen allerdings besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen und dürfen maximal Schrittgeschwindigkeit fahren. Parken ist hier nur auf speziell ausgewiesenen Flächen erlaubt.

 

Die Verkehrsfläche ist nicht in Fußweg und Fahrbahn unterteilt. Die von allen Verkehrsteilnehmenden nutzbare Fahrbahn ist 4 m breit.

 

Da die zulässige Höchstgeschwindigkeit bereist auf Schrittgeschwindigkeit reduziert ist, ist eine weitere Reduzierung nicht möglich. Der Einbau verkehrsberuhigender baulicher Anlagen ist rechtlich nicht notwendig und auch durch den Straßenquerschnitt nicht möglich.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

keine

Anlage/n:

Anlage/n:

 

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