Vorlage - 2023/20-254
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Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung möge beschließen/beschließt:
- Der Lärmaktionsplan der Gemeinde Wesenberg wird gemäß § 47 d Abs. 5 BImSchG fortgeschrieben.
- Der Entwurf des Lärmaktionsplanes der Gemeinde Wesenberg wird in der vorliegenden Fassung (mit folgenden Änderungen) gebilligt.
- Der Entwurf des Lärmaktionsplanes ist öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Naturschutzverbände und die Nachbargemeinden sind zu beteiligen.
Sachverhalt:
Mit der Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) hat die Europäische Gemeinschaft 2002 ein Konzept vorgegeben, um schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, zu mindern und vorzubeugen. In deutsches Recht wurde diese Richtlinie u.a. mit den §§ 47 a bis f des Bundesimmissionsschutzgesetztes (BImSchG) umgesetzt. Zuständig für die Aufstellung und Überarbeitung der Lärmaktionspläne sind die Gemeinden. Die benötigten Daten werden vom Landesamt für Umwelt (LfU) zur Verfügung gestellt.
In der 1. Stufe der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie wurden 2007 Hauptverkehrsstraßen
mit einer Verkehrsleistung über 6 Mio. Fahrzeugen pro Jahr kartiert. Davon war die Gemeinde Wesenberg durch die Bundesautobahn BAB A 1 betroffen. Die Gemeinde musste daher einen Lärmaktionsplan aufstellen.
In der 2. Stufe mussten die Daten der 1. Stufe überprüft und zusätzlich Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Millionen Fahrzeugen im Jahr betrachtet werden. Hier war seitens der Gemeinde Wesenberg nun auch der Bereich der Bundesstraße B 75 von der Einmündung Ratzbek bis zum Ortsausgang Hamberge zu betrachten.
In der 3. Stufe war die Überprüfung und Fortschreibung des Lärmaktionsplanes durch die Steigerung der Verkehrsstärke auf der B 75 erforderlich. Diese war nun für das gesamte Gemeindegebiet betroffen. Das Verfahren ist am 28.04.2019 mit in Kraft treten des Planes abgeschlossen worden.
Gemäß § 47 d Abs. 5 BImSchG sind die Lärmaktionspläne bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation oder ansonsten alle 5 Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung bzw. Fortschreibung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten – für die jetzt anstehende 4. Stufe spätestens jedoch bis zum 18.07.2024.
Eine umfängliche Überarbeitung eines Aktionsplans sollte erfolgen, wenn - Lärmprobleme und Lärmauswirkungen für Menschen relevant verändert sind oder - aus der Überprüfung des Aktionsplans ein Erfordernis zur Überarbeitung deutlich wird.
Relevante Veränderung der Lärmsituation können anhand folgender Punkte identifiziert werden:
zusätzlich kartierte Strecken
| Nein
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relevante Änderungen bei der Verkehrsstärke oder Lkw-Anteilen (+/- 30%) | Nein
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neue relevante Geschwindigkeitsregelungen (+/- 20 km/h oder mehr) | Nein |
neue aktive Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzbauwerke, Straßenoberflächen usw.) | Nein |
neue andere Lärmquellen oder relevante Änderungen | Nein |
geändertes Berechnungsverfahren | Ja |
relevante Änderung der Zahl der betroffenen Personen, Wohnungen oder der Größe der betroffenen Fläche | Ja |
geändertes Berechnungsverfahren
Für die Lärmkartierung 2022 waren erstmals die europaweit einheitlichen Verfahren CNOSSOS (Common Noise Assessment Methods) zur Berechnung der Lärmkarten anzuwenden. Diese neuen Berechnungsverfahren führen zu deutlichen Unterschieden der Lärmkarten im Vergleich von 2022 und 2017.
Relevante Änderung der Zahl der betroffenen Personen, Wohnungen oder der Größe der betroffenen Fläche
Bei beinahe gleichbleibender Verkehrsstärke (Steigerung um ca. 6 %) hat sich Größe der betroffenen Fläche von 6,699 km² auf 11,87 km² fast verdoppelt. Dieses hat entsprechend Auswirkungen auf die Zahl der betroffenen Personen. Die Anzahl der betroffenen Personen (24 Stunden) steigt deutlich von 420 auf 1.120. Dieses entspricht einem Anteil von 66,3 % der Gesamtbevölkerung der Gemeinde. Nachts sind nicht mehr 190, sondern 650 Personen (= 38,5 %)betroffen. Eine Vergleichsübersicht ist als Anlage 2 beigefügt.
Fazit: Der Lärmaktionsplan der Gemeinde Wesenberg ist zu überarbeiten.
Als nächster Schritt hat die Gemeinde die Lärmsituation zu bewerten und Maßnahmen, Konzepte und Strategien, mit denen eine Lärmreduzierung erreicht werden kann, zu formulieren. Als Maßnahmen sind sowohl aktive bauliche Maßnahmen an der Lärmquelle (z.B. höhere Lärmschutzwälle und/oder –wände), passive bauliche Maßnahmen an betroffenen Gebäuden (z. B. Verbesserungen an Fenstern und Dächern) sowie verkehrsrechtliche Maßnahmen (Geschwindigkeitsreduzierungen) vorstellbar.
Gemäß § 47 d Abs. 2 BImSchG sind im Lärmaktionsplan auch ruhige Gebiete zu benennen, die vor einer Zunahme des Lärms geschützt werden sollen. Im Gemeindegebiet befinden sich das FFH-Gebiet „Travetal (FFH DE 2127-391) und das FFH-Gebiet „Bachschlucht bei Herweg“ (FFH DE 2129-351). Diese sind im aktuellen Lärmaktionsplan als ruhiges Gebiet definiert. Hieran sollte festgehalten werden.
Im Prozess der Lärmaktionsplanung sollen sowohl die Öffentlichkeit als auch die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Naturschutzverbände und die Nachbargemeinden eingebunden werden. Hierzu wird der Entwurf für einen Monat im Amt Nordstormarn öffentlich ausgelegt und auf der Homepage veröffentlicht. Gleichzeitig werden die betroffenen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Im Anschluss hat die Gemeindevertretung über die eingegangenen Stellungnahmen zu befinden und den Lärmaktionsplan zu beschließen. Zum Abschluss ist der Lärmaktionsplan zu veröffentlichen und über das Landesamt für Umwelt bzw. das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur an die Europäische Kommission weiterzuleiten.
Die Lärmkarte „Straße 24 Std. (2022)“ und die Lärmkarte „Straße Nacht (2022) für das Gemeindegebiet sind als Anlage beigefügt. Hintergründe und weitere Informationen zur Lärmaktionsplanung sind im Landesportal Schleswig-Holstein abrufbar unter http://www.laerm.schleswig-holstein.de. Hier können auch über das Geoportal Umgebungslärm die Lärmkarten eingesehen und heruntergeladen werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Mit der Aufstellung des Lärmaktionsplanes entstehen Kosten für Veröffentlichung, Vervielfältigung und Versand. Diese werden nicht gesondert erfasst, sondern über den Amtshaushalt bezahlt und über die Amtsumlage auf die Gemeinden verteilt. Der Versand für die Beteiligung der Behörden, Naturschutzverbände und Nachbargemeinden erfolgt digital.
Anlage/n:
Anlage/n:
1) Entwurf des Lärmaktionsplanes der Gemeinde Wesenberg 2023
2) Vergleich der Eingangsdaten für die Gemeinde Wesenberg
3) Lärmkarte Wesenberg „Straßenlärm 24 Stunden-Pegel (2022)“ nicht maßstabsgerecht
4) Lärmkarte Wesenberg „Straßenlärm Nacht (2022)“ nicht maßstabsgerecht
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Entwurf des Lärmatkionsplanes der Gemeinde Wesenberg 2023 (4670 KB) | ||||
2 | Vergleich der Eingangsdaten für die Gemeinde Wesenberg (15 KB) | ||||
3 | Lärmkarte Wesenberg "Straßenlärm 24 Stunden-Pegel (2022)", nicht maßstabsgerecht (9417 KB) | ||||
4 | Lärmkarte Wesenberg "Straßenlärm Nacht (2022)", nicht maßstabsgerecht (10030 KB) |