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Vorlage - 2023/14-301  

Betreff: Bürgersolaranlage UG & Co. KG - Geschäftsführung
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Hamberge Entscheidung
12.10.2023 
Sitzung der Gemeindevertretung Hamberge ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Hamberge beschließt als Gesellschafterin der Beteiligungsgesellschaft Hamberge UG (haftungsbeschränkt), Hamberge:

 

1.

Der aktuelle Geschäftsführer Herr Paul Friedrich Beeck wird mit Eintragung ins Handelsregister als Geschäftsführer abberufen.

Die Gesellschafterin erteilt Herrn Paul Friedrich Beeck Entlastung.

 

2.

Die Gesellschafterin beruft Herrn Albert Iken als Geschäftsführer.

Herr Iken ist alleinvertretungsberechtigt und

von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

 

 

 


Sachverhalt:

 

In einer Kommanditgesellschaft (KG) sind die Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen (§ 164 HGB). Die Geschäftsführung der KG erfolgt über den persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär).

 

Die Geschäfte der Bürgersolaranlage UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Hamberge werden somit geführt durch den persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) die
 

Beteiligungsgesellschaft Hamberge UG (haftungsbeschränkt), Hamberge (Amtsgericht Lübeck, HRB 9699 HL),
 

welche durch den von der Gesellschafterversammlung bestellten Geschäftsführer vertreten wird.

 

Alleinige Gesellschafterin der Beteiligungsgesellschaft Hamberge UG (haftungsbeschränkt), Hamberge ist die Gemeinde Hamberge, welche durch den Bürgermeister vertreten wird.

 

Dieser könnte somit grundsätzlich die für die Beteiligungsgesellschaft Hamberge UG (haftungsbeschränkt) erforderlichen Gesellschafterbeschlüsse alleine fassen, solange die Grenzen entsprechend §2 der Hauptsatzung eingehalten werden.

 

Da die Vollmachten eines alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers auf das geführte Unternehmen beschränkt deutlich über die in §2 der Hauptsatzung der Gemeinde Hamberge hinausgehen, ist zur Bestellung des Bürgermeisters als Geschäftsführer ein durch die Gemeindevertretung abgestimmter Gesellschafterbeschluss erforderlich.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 - keine -


Anlage/n:

 

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