Vorlage - VO/2024/14-331
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Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung folgenden Beschluss zu fassen:
Die Gemeindevertretung beschließt dem Vertrag mit der Stadtwerke Lübeck Energie GmbH zu schließen und die E-Ladesäule errichten zu lassen.
Sachverhalt:
Es besteht die Überlegung, in der Schulstraße vor den Parkplätzen der Turnhalle eine E-Ladesäule durch die Stadtwerke Lübeck Energie GmbH errichten zu lassen.
Die Stadtwerke Lübeck Energie GmbH (fortlaufen SWL abgekürzt) würde sich verpflichten, die technischen Anlagen schlüsselfertig zu planen, zu errichten, in Betrieb zu nehmen und zu betreiben.
Die SWL trägt die Kosten für Planung, Errichtung und den laufenden Betrieb sowie die Kosten der Stromversorgung der Ladeinfrastruktur (fortlaufend LIS abgekürzt). Die SWL übernimmt die Vermarktung der Ladevorgänge auf eigene Kosten. Die sich daraus ergebenden Erlöse verbleiben bei der SWL. Alleiniger Eigentümer ist die SWL.
Die Gemeinde muss die Kosten des Netzanschlusses und der Zähleranschlusssäule tragen. Diese betragen einmalig 4.760,00 € brutto.
Sollten im Bereich der Aufstellfläche und des vorgesehenen Leitungsweges schädliche Bodenveränderungen, Altlasten oder unterirdische Bauteile auftreten, die zu beseitigen oder zu erneuern sind, trägt allein die Gemeinde die dann anfallenden Kosten. Wenn Kosten für behördliche Anordnungen entstehen, trägt diese ebenfalls die Gemeinde.
Die Stromlieferung an der LIS erfolgt durch die SWL mit Strom aus regenerativen Quellen, z. B. von schwedischen Wasserkraftwerken, mit kontrollierten Herkunftsnachweisen.
Die technischen Anlagen sollen innerhalb von sechs Monaten in die bestimmungsgemäße Nutzung übergehen, vorausgesetzt die Genehmigungen liegen planmäßig vor und alle technischen Voraussetzungen sind termingerecht erfüllt.
Die Gemeinde verpflichtet sich:
- zur Bereitstellung aller vorhandenen und von der SWL benötigten Unterlagen für die
Genehmigung, Planung, Errichtung und den Betrieb der Anlagentechnik
- zur Mitwirkung bei der Stellung von Anträgen etc.
- eine geeignete Aufstellfläche und Parkplatzfläche zur Verfügung zu stellen
- zur Unterhaltung der Aufstellflächen während der Vertragsdauer
- die zum LIS zugehörigen Stellflächen öffentlich zugänglich zu halten
- die Verkehrssicherungspflicht für die Fläche zu übernehmen
- den Beauftragten der SWL oder den von ihr zur Erfüllung dieses Vertrages beauftragten Dritten jederzeit Zutritt zu gewähren
- die Sondernutzungserlaubnis, eine Aufbruchgenehmigung und die Anordnung für die Beschilderung in Absprache mit der SWL zur Verfügung zu stellen und zu beschaffen und falls notwendig, die Kampfmittelfreigabe zu beschaffen.
Die Vertragsdauer beträgt 6 Jahre und beginnt ab Aufnahme des Dauerbetriebes der technischen Anlagen. Der Vertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit, ordentlich gekündigt werden. Wird dies nicht getan, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr.
Nach Beendigung des Vertrags entfernt SWL die technischen Anlagen (Rückbaupflicht).
Ausgenommen vom Rückbau sind sämtliche technischen Anlagen, die im Erdreich oder unsichtbar verlegt wurden. Ebenso ist der Netzanschluss inkl. Zähleranschlusssäule vom Rückbau ausgenommen. SWL ist nicht verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
Der geplante Standort ist in der Anlage 1 blau markiert.
Um den Standort zu realisieren, muss der Behindertenparkplatz umgelegt werden.
Die Empfehlung wäre, ihn nach rechts zu versetzen (rote Markierung), dort befindet sich
auch der barrierefreie Aufgang.
Finanzielle Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen | Ja | x | Nein |
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Produktkonto: | 541010.7831000 | ||||
Kosten der Maßnahme | einmalig | 4.760,00€ | |||
| jährlich | € | |||
| monatlich | € | |||
Erläuterungen | Die Kosten müssen im Haushalt noch breitgestellt werden. | ||||
Anlage/n:
Anlage 1: Lageplan mit Standort
Anlage 2: Vertragsentwurf
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Anlage_1_zur_Vorlage_VO_2024_14_331 (4126 KB) |