Sprungziele
Inhalt

Vorlage - VO/2024/14-332  

Betreff: Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes im Bereich Poggenpohl, südlich der Bundesstraße 75
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Bau-, Umwelt- und Planungsausschuss der Gemeinde Hamberge Vorberatung
14.03.2024 
Bau-, Umwelt- und Planungsausschuss und Finanzausschusses der Gemeinde Hamberge      
Gemeindevertretung Hamberge Entscheidung
26.03.2024 
Sitzung der Gemeindevertretung Hamberge ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Poggenpohl Antrag  
Poggenpohl Lageplan  

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung möge beschließen/beschließt:

 

Die Gemeindevertretung spricht sich gegen die mit Antrag vom 15.01.2024 gewünschte Bauleitplanung für das Flurstück 33/3 der Flur 3 in der Gemarkung Hansfelde für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage aus.

 

 


Sachverhalt:

Am 16.01.2024 ist der anliegende Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Flurstück 33/3 der Flur 3 in der Gemarkung Hansfelde eingegangen. Ziel ist die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage.

 

Die Fläche ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt und daher dem Auenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen

 

Im Außenbereich ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 b BauGB ein Vorhaben, das der Nutzung solarer Strahlenenergie dient auf einer auf einer Fläche längs von Autobahnen oder Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn privilegiert zulässig. Gleiches gilt nach Nr. 9 für Vorhaben im räumlich-funktionalen Zusammenhang zu einem privilegierten Betrieb.

Außerdem dürfen öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung muss gesichert sein. Bis auf die Erschließung ist keine der notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Das gewünschte Vorhaben kann nur mit einer Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung eines Bebauungsplanes umgesetzt werden.

 

 

Für Solar-Freiflächenanlagen müssen im Flächennutzungsplan entsprechende Bauflächen dargestellt werden. Erforderlich ist eine Darstellung als „Sonderbaufläche“ oder als

„Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik“ bzw. „Solarthermie“. Hierbei ist gemäß § 5 Abs. 1 BauGB wie bei allen anderen Vorhaben das gesamte Gemeindegebiet zu betrachten, um für Solar-Freiflächenanlagen die geeignetsten Standorte zu identifizieren und mit gegebenenfalls unterschiedlichen Raumansprüchen in Einklang zu bringen.

 

Die Fläche grenzt im Norden an die B 75. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundesfernstraßengesetz dürfen Hochbauten bis zu 20 m vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn nicht errichtet werden. An der westlichen Grundstücksgrenze verläuft ein Knick. Im Osten befindet sich eine Gehölzfläche mit einem Schutzabstand von 30 m. Im Südwesten befindet sich das FFH-Gebiet Travetal mit Überschwemmungsflächen. Im Nordwesten grenzt eine Wohnbebauung direkt an.

 

Die Fläche liegt gemäß Landschaftsrahmenplan 2020 im Biotopverbund und ist im Regionalplan 1998 als „Gebiet mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft, die als Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft gelten“ dargestellt. Der Entwurf 2023 der Neuaufstellung des Regionalplanes legt für das Flurstück „Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft“ und für den südlich Bereich „Vorranggebiet für den vorbeugenden Binnenhochwasserschutz“ inklusive „Vorranggebiet für den Küstenschutz und die Klimafolgeanpassung im Küstenbereich“ fest. die Fläche befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Travetal“.

 

Gemäß Umweltportal des Landes –Schleswig-Holstein wird die Nährstoffverfügbarkeit im effektiven Wurzelbereich auf regionaler und landesweiter Ebene als besonders hoch eingestuft.

In der Gemeinde gibt es eine Vielzahl von Flächen, die deutlich geeigneter erscheinen, z.B. die privilegierten Flächen (siehe oben) an den beiden Bundesautobahnen.

 

Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht jedoch kein Anspruch. Dieser kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

Sollte sich die Gemeinde dem Antrag zustimmen, ist zu beachten, dass für die angrenzenden Flächen aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz wohl ein gleichwertiges Vorhaben zugelassen werden müsste.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Finanzielle Auswirkungen

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

Produktkonto:

 

Kosten der Maßnahme

einmalig

 

jährlich

 

monatlich

Erläuterungen

Sollte sich die Gemeindevertretung für die gewünschte Aufstellung der Bauleitpläne aussprechen, ist zu entscheiden, ob die Gemeinde die Kosten alleine trägt oder mit dem Antragsteller/Grundstückseigentümer ein Städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB zur Kostenübernahme abgeschlossen wird.

 


Anlage/n:

Antrag (anonymisiert)

Lageplan

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Poggenpohl Antrag (125 KB)      
Anlage 2 2 Poggenpohl Lageplan (3259 KB)      
Seite zurück Nach oben