Vorlage - VO/2024/14-333
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Sachverhalt:
Die Gemeinde hat sich bereits im März 2021 mit der Entwicklung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf mehreren Flächen nördlich angrenzend an die Bundesautobahn A 1 in Hamberge befasst. Im April 2022 ist dieses der Landesplanungsbehörde und dem Kreis Stormarn angezeigt worden. Gleichzeitig wurde um Prüfung der Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung gebeten. Der Bürgermeister hat über die Ergebnisse in der Sitzung der Gemeindevertretung am 13.09.2022 berichtet.
Zwischenzeitlich hat sich das Baurecht für Photovoltaik-Anlagen grundlegend geändert.
Gemäß § 35 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
„Nr. 8 der Nutzung solarer Strahlenenergie dient
b) auf einer Fläche längs von
aa) Autobahnen oder
bb) Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn …“
Der öffentliche Belange „Widerspruch gegen die Darstellung im Flächennutzungsplan oder Landschaftsplan“ ist für Vorhaben zur Nutzung solarer Strahlenenergie gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht anwendbar. Eine gemeindliche Bauleitplanung zur Realisierung ist aufgrund der Privilegierung nicht erforderlich.
Der Vorhabenträger hat mit Schreiben vom 18.01.2024 (Eingang Amt Nordstormarn am 30.01.2024) eine Bauvoranfrage im Vorbescheidsverfahren nach § 75 LBO für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf verschiedenen Flächen an den Bundesautobahnen A1 und A 20 mit der Fragestellung der planungs- und raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit gestellt. Die Bauvoranfrage wird derzeit von der unteren Bauaufsichtsbehörde des Kreises Stormarn geprüft.
Auszug aus der Bauvoranfrage vom 18.01.2024
Anlage/n:
keine