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Vorlage - 2018/16-016  

Betreff: Überprüfung des Lärmaktionsplanes der Gemeinde Heilshoop
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Heilshoop Entscheidung
17.09.2018 
Sitzung der Gemeindevertretung Heilshoop (offen)   
Finanz-, Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Heilshoop Vorberatung

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 Entwurf des Lärmaktionsplanes  
Anlage 2 Ruhiges Gebiet  
Anlage 3 Lärmkarte Heilshoop Straße 24 Std 2017  
Anlage 4 Lärmkarte Heilshoop Straße Nacht 2017  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Lärmaktionsplan der Gemeinde Heilshoop wird gemäß § 47 d Abs. 5 BImSchG fortgeschrieben.

 

  1. Der Entwurf des Lärmaktionsplanes der Gemeinde Heilshoop wird in der vorliegenden Fassung / mit folgenden Änderungen beschlossen.

 

  1. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit ist der Entwurf des Lärmaktionsplanes für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Gleichzeitig sind die betroffenen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

 

 

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Sachverhalt:

Mit der Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) hat die Europäische Gemeinschaft 2002 ein Konzept vorgegeben, um schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, zu mindern und vorzubeugen. In deutsches Recht wurde diese Richtlinie u.a. mit den §§ 47 a bis f des Bundesimmissionsschutzgesetztes (BImSchG) umgesetzt. Zuständig für die Aufstellung und Überarbeitung der Lärmaktionspläne sind die Gemeinden. Die benötigten Daten werden vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) zur Verfügung gestellt.

 

In der 1. Stufe der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie wurden 2007 Hauptverkehrsstraßen mit einer Verkehrsleistung über 6 Mio. Fahrzeugen pro Jahr kartiert. Die Gemeinde Heilshoop war hiervon nicht betroffen und musste daher keinen Lärmaktionsplan aufstellen.

 

In der 2. Stufe mussten die Daten der 1. Stufe überprüft und Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Millionen Fahrzeugen im Jahr betrachtet werden. Hier waren seitens der Gemeinde Heilshoop nun die von der Bundesautobahn A 20 verursachten Lärmemissionen zu betrachten.

 

Gemäß § 47 d Abs. 5 BImSchG sind die Lärmaktionspläne bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation oder ansonsten alle 5 Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

 

Bei einem Vergleich der vom LLUR zur Verfügung gestellten Grunddaten für die Lärmkartierungen und der Lärmkarten 2012 und 2017 ist festzustellen, dass sich das Verkehrsaufkommen auf der maßgeblichen Hauptverkehrsstraße erhöht hat. 2012 waren es noch 4.766.900 Kfz im Jahr (= 13.060 Kfz/Tag). 2016 waren es mit 6.548.100 Kfz/Jahr (= 17.940 Kfz/Tag) mehr.

Die Größe der mit einer Belastung von ganztägig über 55 bis 65 dB(A) berührten Fläche hat sich durch das gestiegerte Verkehrsaufkommen allerdings nur geringfügig erhöht. Gleiches gilt für die Belastung über 65 dB(A) und über 75 dB(A). Es ist davon auszugehen, dass mit dem Ausbau der Bundesautobahn auch das Verkehrsaufkommen steigen wird. Die Auswirkungen werden abzuwarten sein.

 

Deutlich wird die Ausbreitung der Lärmemissionen beim Betrachten der Detailkarten. Diese sind aufgrund des Umfangs der Vorlage nicht beigefügt. Sie können ebenso wie die Grunddaten der Lärmkartierungen 2012 und 2017 eingesehen und heruntergeladen werden auf www.umweltdaten.landsh.de/laermatlas/script/index.php.

 

Als nächster Schritt sind durch die Gemeinde die Lärmsituation zu bewerten sowie Maßnahmen, Konzepte und Strategien, mit denen eine Lärmreduzierung erreicht werden kann, im Lärmaktionsplan zu formulieren. Als Maßnahmen sind sowohl aktive bauliche Maßnahmen an der Lärmquelle (z. B. höhere Lärmschutzwälle und/oder –wände), passive bauliche Maßnahmen an betroffenen Gebäuden (z. B. Verbesserungen an Fenstern und Dächern) sowie verkehrsrechtliche Maßnahmen (Geschwindigkeitsreduzierungen) vorstellbar. Zuständig für die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen ist der Straßenbaulastträger, hier die Bundesrepublik Deutschland.

 

Lärmschutzmaßnahmen an Straßen in der Baulast des Bundes setzen voraus, dass der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte (sogenannte Auslösewerte) übersteigt:

 

Tag

Nacht

an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen, Altenheimen, in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie Kleinsiedlungsgebieten

67 dB(A)

57 dB (A)

in Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten

69 dB(A)

59 dB(A)

in Gewerbegebieten

72 dB(A)

62 dB(A)

 

Es besteht allerdings keine Verpflichtung für den Straßenbaulastträger, die geforderten Maßnahmen umzusetzen. Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBVSH) als zuständige Behörde kann nur im Rahmen der Richtlinien (für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes) Mittel für Lärmminderungsmaßnahmen an bestehenden Straßen bereitstellen

 

Gemäß § 47 d Abs. 2 BImSchG sind im Lärmaktionsplan auch ruhige Gebiete auszuweisen, die vor einer Zunahme des Lärms geschützt werden sollen. Feste Kriterien für den Begriff „ruhiges Gebiet“ gibt es jedoch nicht. In dem vom Umweltministerium Schleswig-Holstein bereitgestellten Leitfaden heißt es: „Ruhige Gebiete auf dem Lande zeichnen sich durch die Abwesenheit vom Lärmquellen wie Verkehrs-, Industrie, Gewerbe- und Freizeitlärm aus. Eine Festlegung dieser Gebiete zum vorsorgenden Lärmschutz erfolgt daher an Hand von Schätzungen und Erfahrungswerten. Dafür können zum Beispiel die Ausweisung von Ruhe- und Naherholungsbereichen oder von Biotopverbundachsen aus der Landschaftsplanung herangezogen werden.“. Nach aktueller Einschätzung gibt es – bis auf den Moorteich - keine nennenswerten Landschaftsflächen, die einem besonderen Schutz vor dem Verkehrslärm bedürfen. Es wird daher angeregt, den Moorteich als ruhiges Gebiet festzulegen. Dieses kann in der Sitzung diskutiert und alternative Flächen beschlossen werden.

 

Im Prozess der Lärmaktionsplanung sollen sowohl die Öffentlichkeit als auch die berührten Träger öffentlicher Belange eingebunden werden. Hierzu wird der Entwurf für einen Monat im Amt Nordstormarn öffentlich ausgelegt und auf der Homepage veröffentlicht. Gleichzeitig werden die betroffenen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Im Anschluss hat die Gemeindevertretung über die eingegangenen Stellungnahmen zu befinden und den Lärmaktionsplan zu beschließen. Im letzten Schritt ist dieser bekannt zu machen, zu veröffentlichen und über das LLUR an die Europäische Kommission weiterzuleiten.

 

Die Lärmkarten „Straße 24 Std.“ und „Straße Nacht“ 2017 für das Gemeindegebiet sind als Anlagen beigefügt.

 

Hintergründe und weitere Informationen zur Lärmaktionsplanung sind im Landesportal Schleswig-Holstein unter http://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/L/laerm-schutz/laermsh/laermaktionsplanung.html abrufbar

 

 

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Anlage/n:

Anlage/n:

1) Entwurf des Lärmaktionsplanes

2) Ruhiges Gebiet

3) Lärmkarte Heilshoop "Straße 24 Std. (2017)"

4) Lärmkarte Heilshoop "Straße Nacht (2017)"

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 3 1 Anlage 1 Entwurf des Lärmaktionsplanes (171 KB)      
Anlage 4 2 Anlage 2 Ruhiges Gebiet (626 KB)      
Anlage 1 3 Anlage 3 Lärmkarte Heilshoop Straße 24 Std 2017 (479 KB)      
Anlage 2 4 Anlage 4 Lärmkarte Heilshoop Straße Nacht 2017 (392 KB)      
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