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Vorlage - 2018/20-023  

Betreff: Überprüfung des Lärmaktionsplanes der Gemeinde Wesenberg
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Wesenberg Vorberatung
13.09.2018 
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der Gemeinde Wesenberg (offen)   
Gemeindevertretung Wesenberg Entscheidung
25.09.2018 
Sitzung der Gemeindevertretung Wesenberg (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 Entwurf des Lärmaktionsplanes  
Anlage 2 Ruhiges Gebiet  
Anlage 3 Lärmkarte Wesenberg 24 Std 2012  
Anlage 4 Lärmkarte Wesenberg Nacht 2012  
Anlage 5 Lärmkarte Wesenberg 24 Std. 2017  
Anlage 6 Lärmkarte Wesenberg Nacht 2017  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

  1.  Der Lärmaktionsplan der Gemeinde Wesenberg wird gemäß § 47 d Abs. 5 BImSchG fortgeschrieben.

 

  1. Der Entwurf des Lärmaktionsplanes der Gemeinde Wesenberg wird in der vorliegenden Fassung / mit folgenden Änderungen beschlossen.

 

  1. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit ist der Entwurf des Lärmaktionsplanes für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Gleichzeitig sind die betroffenen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Mit der Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) hat die Europäische Gemeinschaft 2002 ein Konzept vorgegeben, um schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, zu mindern und vorzubeugen. In deutsches Recht wurde diese Richtlinie u.a. mit den §§ 47 a bis f des Bundesimmissionsschutzgesetztes (BImSchG) umgesetzt.

Zuständig für die Aufstellung und Überarbeitung der Lärmaktionspläne sind die Gemeinden. Die benötigten Daten werden vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) zur Verfügung gestellt.

 

In der 1. Stufe der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie wurden 2007 Hauptverkehrsstraßen mit einer Verkehrsleistung über 6 Mio. Fahrzeugen pro Jahr kartiert. Davon war die Gemeinde Wesenberg durch die Bundesautobahn A 1 betroffen. Die Gemeinde musste daher einen Lärmaktionsplan aufstellen. In der 2. Stufe mussten die Daten der 1. Stufe überprüft und Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Millionen Fahrzeugen im Jahr betrachtet werden.

 

Gemäß § 47 d Abs. 5 BImSchG sind die Lärmaktionspläne bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation oder ansonsten alle 5 Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten (3. Stufe).

 

Eine umfängliche Überarbeitung eines Aktionsplans sollte erfolgen, wenn Lärmprobleme und Lärmauswirkungen für Menschen relevant verändert sind oder aus der Überprüfung des Aktionsplans ein Erfordernis zur Überarbeitung deutlich wird. Relevante Veränderung der Lärmsituation können insbesondere bei der Überprüfung der Lärmkarten anhand nachfolgender Fragestellungen identifiziert werden:

 

Werden zusätzliche oder andere Strecken kartiert?

B 75                                               JA

Wurden aktive Lärmschutzmaßnahmen (z.B. lärmmindernde Fahrbahndecken, Lärmschutzwände und Wälle) umgesetzt?

Einbau einer lärmmindernden Straßenoberfläche BAB A 1         JA

Liegen relevante Änderungen in den Verkehrsbelastungen vor, z. B. Verkehrsstärke +/- 30 % oder mehr?

A 1

2012 = 58.168 Kfz/d = 21.231.320 Kfz/a

2016 = 69.780 Kfz/d = 25.469.700 Kfz/a

Veränderung = + 19,96 %           Nein

 

B 75

2012 = keine Erfassung

2016 = 9.736 Kfz/d = 3.553.640 Kfz/a

relevante Veränderung =             JA

Wurde die Geschwindigkeitsregelungen um

+/- 20 km/h oder mehr verändert?

Nein

Hat eine geänderte Bebauungsstruktur die Schallausbreitung relevant verändert?

Nein

Haben sich Einwohnerzahlen relevant geändert?

2012 = 1.496

2016 = 1.659

Veränderung = + 10,9 %

Sind relevante Veränderungen bei anderen Lärmquellen im Sinne der Umgebungslärmrichtlinie eingetreten?

Nein

 

Allein aufgrund der erstmaligen Erfassung der Bundesstraße B 75 auf dem Gebiet der Gemeinde Wesenberg ist eine Überarbeitung des Lärmaktionsplanes erforderlich. Zudem wurde eine lärmmindernde Straßenoberfläche auf der Bundesautobahn A 1 eingebaut.

 

Bei einem Vergleich der vom LLUR zur Verfügung gestellten Grunddaten für die Lärmkartierungen und der Lärmkarten 2012 und 2017 ist festzustellen, dass die Anzahl der belasteten Menschen und Flächen in der Gemeinde abgenommen haben, obwohl mit der Bundesstraße B 75 eine weitere Hauptverkehrsstraße hinzugekommen ist. Dieses gilt sowohl für die ganztägige (24 Stunden) Belastung als auch für die in der Nacht (22 bis 6 Uhr). Dieses wird mit dem lärmmindernden Straßenbelag auf der Bundesautobahn A 1 zu begründen sein. Außerdem überlappen sich die betroffenen Flächen.

 

Die vom LLUR erstellten Lärmkarten sind aufgrund des Umfangs der Vorlage nicht beigefügt. Sie können ebenso wie die Grunddaten der Lärmkartierungen 2007, 2012 und 2017 eingesehen und heruntergeladen werden auf www.umweltdaten.landsh.de/laerm-atlas/script/index.php.

 

Als nächster Schritt sind durch die Gemeinde die Lärmsituation zu bewerten sowie Maßnahmen, Konzepte und Strategien, mit denen eine Lärmreduzierung erreicht werden kann, im Lärmaktionsplan zu formulieren. Als Maßnahmen sind sowohl aktive bauliche Maßnahmen an der Lärmquelle (z. B. höhere Lärmschutzwälle und/oder –wände), passive bauliche Maßnahmen an betroffenen Gebäuden (z. B. Verbesserungen an Fenstern und Dächern) sowie verkehrsrechtliche Maßnahmen (Geschwindigkeitsreduzierungen) vorstellbar. Zuständig für die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen ist der Straßenbaulastträger, hier die Bundesrepublik Deutschland.

 

Lärmschutzmaßnahmen an Straßen in der Baulast des Bundes setzen voraus, dass der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte (sogenannte Auslösewerte) übersteigt:

 

 

Tag

Nacht

an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen, Altenheimen, in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie Kleinsiedlungsgebieten

67 dB(A)

57 dB (A)

 

in Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten

69 dB(A)

59 dB(A)

in Gewerbegebieten

72 dB(A)

62 dB(A)

 

Es besteht allerdings keine Verpflichtung für den Straßenbaulastträger, die geforderten Maßnahmen umzusetzen. Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBVSH) als zuständige Behörde kann nur im Rahmen der Richtlinien (für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes) Mittel für Lärmminderungsmaßnahmen an bestehenden Straßen bereitstellen.

 

Gemäß § 47 d Abs. 2 BImSchG sind im Lärmaktionsplan auch ruhige Gebiete auszuweisen, die vor einer Zunahme des Lärms geschützt werden sollen. Feste Kriterien für den Begriff „ruhiges Gebiet“ gibt es jedoch nicht. In dem vom Umweltministerium Schleswig-Holstein bereitgestellten Leitfaden heißt es: „Ruhige Gebiete auf dem Lande zeichnen sich durch die Abwesenheit vom Lärmquellen wie Verkehrs-, Industrie, Gewerbe- und Freizeitlärm aus. Eine Festlegung dieser Gebiete zum vorsorgenden Lärmschutz erfolgt daher an Hand von Schätzungen und Erfahrungswerten. Dafür können zum Beispiel die Ausweisung von Ruhe- und Naherholungsbereichen oder von Biotopverbundachsen aus der Landschaftsplanung herangezogen werden.“.

 

An der südlichen Gemeindegrenze verläuft das FFH-Gebiet „Travetal“. Der Altarm Weidenkuhle befindet sich auf Gemeindegebiet. Verwaltungsseitig wird angeregt, den Altarm sowie den 50 m breiten Gewässerschutzstreifen als ein ruhiges Gebiet zu definieren. Dieses würde die entsprechenden Kennzeichnungen in den Lärmaktionsplänen der Gemeinden Barnitz und Hamberge fortsetzen und verbinden. Ein weiteres FFH-Gebiet befindet sich nördlich der Bundesstraße B 75 entlang der Springbek. Hierbei handelt es sich um die „Bachschlucht bei Herweg“ (FFH DE 2129-351). Dieses umfasst auch den südlichen Bereich des Waldgebietes Ratzbeker Wohld. Dieses sollte inklusive der Waldflächen als weiteres ruhiges Gebiet ausgewiesen werden. Änderungen und Ergänzungen können in der Sitzung besprochen werden

 

Im Prozess der Lärmaktionsplanung sollen sowohl die Öffentlichkeit als auch die berührten Träger öffentlicher Belange eingebunden werden. Hierzu wird der Entwurf für einen Monat im Amt Nordstormarn öffentlich ausgelegt und auf der Homepage veröffentlicht. Gleichzeitig werden die betroffenen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Im Anschluss hat die Gemeindevertretung über die eingegangenen Stellungnahmen zu befinden und den Lärmaktionsplan zu beschließen. Im letzten Schritt ist dieser bekannt zu machen, zu veröffentlichen und über das LLUR an die Europäische Kommission weiterzuleiten.

 

Die Lärmkarten „Straße 24 Std.“ und „Straße Nacht“ sind sowohl in der Fassung 2012 als auch 2017 für das Gemeindegebiet als Anlagen beigefügt.

 

Hintergründe und weitere Informationen zur Lärmaktionsplanung sind im Landesportal Schleswig-Holstein unter http://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/L/laerm-schutz/laermsh/laermaktionsplanung.html. abrufbar.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

Anlage/n:

1)      Entwurf des Lärmaktionsplanes

2)      Ruhige Gebiete

3)      Lärmkarte Wesenberg „Straße 24 Std. (2012)“

4)      Lärmkarte Wesenberg „Straße Nacht (2012)“

5)      Lärmkarte Wesenberg „Straße 24 Std. (2017)“

6)      Lärmkarte Wesenberg „Straße Nacht (2017)“

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 Entwurf des Lärmaktionsplanes (212 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2 Ruhiges Gebiet (644 KB)      
Anlage 3 3 Anlage 3 Lärmkarte Wesenberg 24 Std 2012 (449 KB)      
Anlage 4 4 Anlage 4 Lärmkarte Wesenberg Nacht 2012 (456 KB)      
Anlage 5 5 Anlage 5 Lärmkarte Wesenberg 24 Std. 2017 (455 KB)      
Anlage 6 6 Anlage 6 Lärmkarte Wesenberg Nacht 2017 (461 KB)      
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