Sprungziele
Inhalt

Vorlage - 2018/20-033  

Betreff: Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Wesenberg
-hier: Entschädigungssätze für Wehrführungen der Freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Finanz- und Wirtschaftsausschuss der Gemeinde Wesenberg Vorberatung
20.09.2018 
Sitzung des Finanz- und Wirtschaftsausschusses der Gemeinde Wesenberg (offen)   
Gemeindevertretung Wesenberg Entscheidung
25.09.2018 
Sitzung der Gemeindevertretung Wesenberg (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
2018-09-25 Entschädigungssatzung-3. Änderung  
2018-05-22 Vermerk Aufwandsentschädigung ab 2018  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Die der Urschrift der Niederschrift beigefügte 3. Satzung zur Änderung der Entschädigungs-satzung der Gemeinde Wesenberg wird ohne/mit folgenden Änderungen beschlossen. 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Die Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der Freiwilligen Feuer-wehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren – EntschVOfF) vom 28. März 2018 ersetzt die zum 30.05.2018 auslaufende vormals gültige rückwirkend zum 01.01.2018. Danach ändern sich die zu gewährenden Höchstsätze der pauschalierten monatlichen Aufwandsentschädigungen  gem. § 2 (2) Nr. 3 der VO bezogen auf das Amt Nordstormarn (Jahresauszahlung) wie folgt:

 

  • Amtswehrführung:3.204,- € / Stellvertretung: 2.403,- €pro Jahr
  • Gemeindewehrführung*:2.028,- € / Stellvertretung:1.521,- €pro Jahr
  • Gemeindewehrführung**:1.884,- € / Stellvertretung:1.413,- €pro Jahr

 

*= ab 1.000 bis 2.500 Einwohner

**= bis 1.000 Einwohner

 

Mit Ausnahme des Ortsteils Stubbendorf liegen die Einwohnerzahlen für die Ortsteile von Wesenberg unter 1.000.

 

Die Verordnung unterscheidet dem Wortlaut nach nicht zwischen Orts- und Gemeindewehr-führungen, sodass die Höchstsätze jeweils identisch sind. Die Höhe der Sätze für die Stellvertretungen ergeben sich aus der Tatsache, dass nach der neuen VO ein Höchstsatz von 75% (bisher 50%) der für die Wehrführungen vorgesehenen Pauschale angesetzt wird.

 

Zurzeit regelt die Entschädigungssatzung der Gemeinde Wesenberg zu diesem Thema Folgendes:

§ 6

Gemeindewehrführerin/Gemeindewehrführer,

Ortswehrführerin/Ortswehrführer

 

Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer sowie die Ortswehrführerinnen oder Ortswehrführer erhalten jeweils eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe. Die Aufwandsentschädigung beträgt nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren 200,00 € jährlich.

Sofern die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer gleichzeitig Ortswehrführerin oder Ortswehrführer ist, erhält sie oder er eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 225,00 € jährlich.

Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Gemeindewehrführerin oder des Gemeindewehrführers sowie die Stellvertretenden der Ortswehrführerinnen oder Ortswehrführer erhalten ebenfalls jeweils eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe. Die Aufwandsentschädigung beträgt nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren 100,00 € jährlich.

 

 

 Aus Sicht der Verwaltung stellt sich der Wunsch nach Anpassungen der Entschädigungssätze und Vereinheitlichung der Höhe der Pauschalen auf Amtsebene als legitim dar. Im Sinne der Gleichbehandlung und Wertschätzung der immer umfangreicher werdenden Tätigkeit in den Wehrvorständen scheint eine Anpassung zumindest in der Nähe der Höchstsätze angemessen.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

Anlagen:

3. Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Wesenberg

EntschädigungsVO freiwillige Feuerwehren vom 28.03.2018

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2018-09-25 Entschädigungssatzung-3. Änderung (8 KB)      
Anlage 2 2 2018-05-22 Vermerk Aufwandsentschädigung ab 2018 (1182 KB)      
Seite zurück Nach oben