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Vorlage - 2018/21-032  

Betreff: Betreuung von Kindern in der Gemeinde Westerau
-hier: Richtlinie der Gemeinde Westerau zur Förderung der Tagespflege
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Finanz-, Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Westerau Vorberatung
20.09.2018 
Sitzung des Finanz-, Bau- und Umweltausschusses der Gemeinde Westerau (offen)   
Gemeindevertretung Westerau Entscheidung
24.09.2018 
Sitzung der Gemeindevertretung Westerau (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
2018-08-29 Entwurf TPRichtlinie Westerau  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Westerau beschließt die der Urschrift der Niederschrift beigefügte Richtlinie zur Förderung der Tagespflege (Anlage 1) ohne/mit folgenden Änderungen.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Seit 2003 besteht auch für Kinder unter 3 Jahren ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungs-platz. In § 24 Sozialgesetzbuch –Achtes Buch (SGB VIII) ist u.a. geregelt, dass

      alle Kinder von Geburt an einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz haben, sofern Eltern den individuellen Bedarf an Betreuung nachweisen, z. B. durch Erwerbstätig-keit

      Kinder ab dem 1. Lebensjahr einen Anspruch auf eine Betreuung (4-6 Stunden) in einer Krippe oder Kindertagespflege haben auch für den Fall, dass nicht beide Eltern berufstätig sind

      Kinder ab dem 3. Lebensjahr einen Anspruch auf eine Betreuung (4-6 Stunden) in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege haben auch für den Fall, dass nicht beide Eltern berufstätig sind

 

Die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ist gleichgestellt.

 

Zurzeit werden U3-Kinder aus der Gemeinde Westerau fast ausschließlich in Tagespflege betreut.

 

Die bestehende Tagespflegerichtlinie sieht u.a. vor, dass

-          z. B. Kinder unter 1 Jahr nicht gefördert werden (obwohl unter best. Voraussetzungen ein Anspruch auf einen Betreuungsplatz besteht)

-          Eltern einen Zuschuss in Höhe von 1 € pro Betreuungsstunde erhalten

-          Tagespflegepersonen einen Zuschuss in Höhe von 0,50 € pro Betreuungsstunde erhalten.

 

Ansteigende Geburtenraten sowie die gesellschaftliche Entwicklung, dass Eltern ihre Kinder zunehmend ab dem 1. Lebensjahr wegen Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit betreuen lassen möchten, erhöhen die Nachfrage nach entsprechenden Betreuungsplätzen. Es ist voraussehbar und schon jetzt ersichtlich, dass das Angebot an Krippenplätzen in Rethwisch nicht ausreichend ist und der Bedarf bzw. der Anspruch auf Betreuungsplätze und längere Betreuungszeiten am Tag steigt.

 

Der Anlage 2 ist die Entwicklung der Kinderzahlen sowie das Angebot an Betreuungsplätzen zu entnehmen.

 

Es ist geplant, ab 2019 fünf Krippenplätze in Rethwisch für Westerauer Kinder zur Verfügung zu stellen.

 

Um Eltern von Krippenkindern und Kindern in Tagespflege gleichzustellen, besteht die Möglichkeit schon zum jetzigen Zeitpunkt, den Differenzbetrag zwischen einem festzulegenden Krippenbeitrag (z. B. in der Einrichtung in Klein Wesenberg) und den Kosten für die Kindertagespflege durch die Gemeinde zu fördern.

 

Der Anlage 3 ist ein Vergleich zwischen der bestehenden und der im Entwurf der Tagespflegerichtlinie dargestellten Regelung zu entnehmen.

 

Mit der neuen Regelung würden Eltern von Krippenkindern und Kindern in Tagespflege geleichgestellt werden. Ziel ist es hinsichtlich der Förderung der Tagespflege auch, eine einheitliche Regelung für alle Gemeinden des Amtes Nordstormarn zu treffen, um auch hier eine Gleichstellung der Eltern zu erreichen.

 

Aus Sicht der Verwaltung scheint eine Förderung der Tagespflegepersonen und  Eltern von Kindern in Tagespflege in dem in der Richtlinie (Anlage 1) genannten Umfang gerechtfertigt und angemessen.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

Anlage/n: Richtlinie zur Förderung der Tagespflege

Übersicht Entwicklung Kinderzahlen

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2018-08-29 Entwurf TPRichtlinie Westerau (155 KB)      
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