Vorlage - 2018/16-019
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Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Heilshoop beschließt die der Urschrift der Niederschrift beigefügte Richtlinie zur Förderung der Tagespflege (Anlage 1) ohne/mit folgenden Änderungen.
Sachverhalt:
Seit 2003 besteht auch für Kinder unter 3 Jahren ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungs-platz. In § 24 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII) ist u.a. geregelt, dass
alle Kinder von Geburt an einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz haben, sofern Eltern den individuellen Bedarf an Betreuung nachweisen, z. B. durch Erwerbstätig-keit
Kinder ab dem 1. Lebensjahr einen Anspruch auf eine Betreuung (4 Stunden) in einer Krippe oder Kindertagespflege haben auch für den Fall, dass nicht beide Eltern berufstätig sind
Kinder ab dem 3. Lebensjahr einen Anspruch auf eine Betreuung (4 Stunden) in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege haben auch für den Fall, dass nicht beide Eltern berufstätig sind
Die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ist gleichgestellt.
Zurzeit werden vier U3-Kinder aus der Gemeinde Heilshoop in Tagespflege betreut.
Ansteigende Geburtenraten sowie die Entwicklung, dass Eltern ihre Kinder zunehmend ab dem 1. Lebensjahr wegen Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit betreuen lassen möchten, erhöhen die Nachfrage nach entsprechenden Betreuungsplätzen. Es ist voraussehbar und schon jetzt ersichtlich, dass der Bedarf bzw. der Anspruch auf Betreuungsplätze und längere Betreuungszeiten am Tag steigt.
Der Anlage 2 ist die Entwicklung der Kinderzahlen sowie das Angebot an Betreuungsplätzen zu entnehmen.
Die bestehende Tagespflegerichtlinie der Gemeinde Heilshoop sieht keine Förderung der Eltern von Heilshooper Kindern vor. Am 25.11.2015 wurde beschlossen, dass die Gemeinde Heilshoop Eltern einen Zuschuss zu den Betreuungskosten bei der Tagespflegeperson in Höhe von bis zu 1,05 € pro Betreuungsstunde gewährt, der Betrag an die Tagespflegeperson ausgezahlt wird, die den entsprechenden Betrag an die Eltern weiterleitet.
Ziel der neuen Tagespflegerichtlinie ist es, Eltern von Krippenkindern und Kindern in Tagespflege gleich zu stellen. Ziel ist es auch, eine einheitliche Regelung für alle Gemeinden des Amtes Nordstormarn zu treffen, um auch hier eine Gleichstellung der Eltern zu erreichen.
Aus Sicht der Verwaltung scheint eine Förderung der Tagespflegepersonen und der Eltern von Kindern in Tagespflege in dem in der Richtlinie (Anlage 1) genannten Umfang gerecht-fertigt und angemessen.
Als Anlage 3 ist ein Vergleich zwischen der bestehenden und der ggf. neuen Regelung beigefügt.
Anlage/n:
Anlage/n: Richtlinie zur Förderung der Tagespflege
Übersicht Entwicklung Kinderzahlen
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | 2018-08-29 Entwurf TPRichtlinie Heilshoop-1 (155 KB) |