Vorlage - 2017/19-010
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Beschlussvorschlag:
Wahlhandlung:
Nach Aufruf durch die Bürgermeisterin wird für die Wahl zur/zum stellv. Vorsitzenden des Finanz- und Kulturausschusses
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vorgeschlagen.
Wahlergebnis:_____ Ja-Stimmen
_____ Nein-Stimmen
_____ Enthaltungen
Sachverhalt:
Herr Matthias Kühn hat sein Mandat als Gemeindevertreter niedergelegt. Herr Kühn war zuvor stellvertretender Vorsitzender des Finanz- und Kulturausschusses, so dass diese Position nun nachzubesetzen ist.
Für die Nachwahl von Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreter gilt § 46 Absatz 5 der Gemeindeordnung. Danach wählt die Gemeindevertretung die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse und deren Stellvertreter. Die Aufgabe ist nicht auf Ausschüsse übertragbar.
Das Vorschlagsrecht steht den Fraktionen zu.
Sie können in der Reihenfolge ihrer Höchstzahlen bestimmen, für welche Vorsitzenden/stellvertretenden Vorsitzenden ihnen das Vorschlagsrecht zusteht.
Bei der Nachwahl werden jeder Fraktion so viele Höchstzahlen gestrichen, wie am Tage des Ausscheidens der/des Vorsitzenden/stellvertretenden Vorsitzenden, für deren oder dessen Wahlstelle das Vorschlagsrecht festgestellt werden soll, Vorsitzende der Ausschüsse einer Fraktion angehören.
Bei gleicher Höchstzahl entscheidet über die Reihenfolge das Los.
Vorgeschlagen werden kann jeweils nur eine Person.
Gewählt wird nach dem Beschlussverfahren gemäß § 39 Abs. 1 GO, d. h., es zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Gewählt ist, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag abgelehnt.
Wird ein Vorschlag durch eine Mehrheit an Nein-Stimmen abgelehnt, verbleibt das Vorschlagsrecht bei der berechtigten Fraktion. Es finden ggf. mehrere Abstimmungen statt. Nach dem dritten Wahlgang sollte der Wahlgang abgebrochen und in einer späteren Sitzung wiederholt werden.
Anlage/n: