Vorlage - 2019/18-054
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Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Mönkhagen beschließt die Teileinziehung folgender öffentlicher Straße gemäß § 8 des Straßen und Wegegesetzes Schleswig-Holstein (StrWG) aufgrund von überwiegenden Belangen des öffentlichen Wohls:
Feldweg „Wohldweg“, Flurstücke 51/4, 94/1, 95/11 und 95/10 der Flur 1 der Gemarkung Mönkhagen.
Durch die Teileinziehungen wird der Weg dem öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr entzogen und entsprechend teilentwidmet. Ausgenommen von dieser Teileinziehung für den öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr ist lediglich der landwirtschaftliche Verkehr.
Sachverhalt:
Der Feldweg dient ausschließlich dem landwirtschaftlichen Verkehr wird aber auch von sonstigem Kraftfahrzeugverkehr genutzt. Dies soll durch eine Verkehrsbeschilderung „Durchfahrt verboten für Krafträder und mehrspurige Kraftfahrzeuge“ (Verkehrszeichen 260) mit dem Zusatzzeichen „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ verhindert werden.
Die Verkehrsaufsicht des Kreises Stormarn fordert vor einer Anordnung einer entsprechenden Beschilderung eine Teileinziehung des Weges nach § 8 des Straßen- und Wegegesetzes Schleswig-Holstein. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dies aus überwiegenden Belangen des öffentlichen Wohls erfolgt. Hierbei ist zwischen den privaten Interessen bzw. den Interessen der Verkehrsteilnehmer auf eine uneingeschränkte Nutzung des Weges und den Belangen des öffentlichen Wohls, eine Beschränkung festzulegen, abzuwägen.
Folgende Belange des öffentlichen Wohls werden herangezogen:
Durch die Beschränkung der Widmung auf einen landwirtschaftlichen Kraftfahrzeugverkehr wird die Behinderung landwirtschaftlicher Fahrzeuge im Begegnungsverkehr mit anderen Fahrzeugen, die maßgeblich aus der geringen Breite und dem unzulänglichen Straßenausbau des Weges resultiert, reduziert. Die Unfallgefahr im Begegnungsverkehr aufgrund der geringen Straßenbreite und dem unzulänglichen Straßenausbau zusammen mit einer eingeschränkten Sichtweite in den Kurvenbereichen wird vermieden. Die Verkehrssicherheit erhöht sich auch für Fußgänger und Radfahrer. Außerdem ist die Straße nicht für einen Begegnungsverkehr ausgelegt; es droht ein Abbruch der Asphaltkanten und eine Beschädigung der Banketten. Des Weiteren werden die sich häufenden Müllentsorgungen in dem von der Kreisstraße nicht einsehbaren Weg vermieden.
Das Bedürfnis der übrigen Verkehrsteilnehmer, die genannten Wege mit Kraftfahrzeugen befahren zu können, wird als gering eingestuft. Es überwiegen die aufgeführten Gründe des öffentlichen Wohls das Interesse einzelner Verkehrsteilnehmer an einer uneingeschränkten Nutzung.
Die Amtsverwaltung wird beauftragt, im Zuge des Verfahrens der Teileinziehungen zunächst öffentlich bekannt zu machen, dass die oben genannte Teileinziehung beabsichtigt wird. Betroffene können hiergegen Einwendungen erheben. Sofern keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Teileinziehung erhoben wird, wird die Amtsverwaltung beauftragt, die Teileinziehungen zu verfügen. Werden Einwendungen erhoben, sind die Vorgänge der Gemeindevertretung zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob trotz der Einwendungen die Belange des öffentlichen Wohls überwiegen und eine Teileinziehung, gegen die der Klageweg beschritten werden kann, dennoch durchgesetzt werden könnte.
Anlage/n:
Anlage/n:
Flurkartenauszug
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Mönkhagen Teileinziehung Wohldweg Karte (391 KB) |