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Vorlage - 2019/14-069  

Betreff: Antrag auf dauerhafte Sperrung der Verkehrsverbindung zwischen dem Kiefernweg und der Haferkoppel
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Hamberge Entscheidung
14.03.2019 
Sitzung der Gemeindevertretung Hamberge ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hamberge nimmt die Sorgen, Bedenken und Anregungen der Unterzeichner zur Kenntnis. Die Gemeinde hält an der beschlossenen Erschließungsführung fest.

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Die Bewohner der Grundstücke Haferkoppel 32 bis 39 sowie Kiefernweg 16/16A, 19, 21, 22/22A, 23, 24, 25 und 28 haben die dauerhafte Sperrung der Verbindung zwischen den beiden Straßen für den Kfz-Verkehr beantragt.

 

Luftbild (2016)

 

Verbindung aus Blickrichtung Haferkoppel (22.02.2019)

 

Der in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan Nr. 6 am 07.08.2013 vorgestellte Vorentwurf sah bereits die durchgängige Verkehrsführung vor. Bereits zu diesem Zeitpunkt gab es Einwände der damaligen Anlieger hierzu. Die Gemeinde hat sich seit Beginn Planung mit der Problematik befasst und sich bewusst für das jetzige durchgängige Erschließungssystem entschieden. Es ist aber auch, um die Bewohner des bestehenden Wohngebietes zu schützen, festgelegt worden, dass diese Verbindung erst nach Abschluss der Erschließungsarbeiten geöffnet wird.

 

Die Wendeanlage Kiefernweg und die Straße Haferkoppel werden durch einen Fußweg und eine Straßenfläche miteinander verbunden. Die Erschließungsplanung sieht jedoch vor, dass dieser Bereich, im Gegensatz zu den angrenzenden Verkehrsflächen, auf 4,75 m verengt und gepflastert wird. Die Straße Haferkoppel liegt zudem in einer „30iger-Zone“.

 

Erschließungsplan (Auszug)

 

Es erscheint zum jetzigen Zeitpunkt unwahrscheinlich, dass gerade in dem fraglichen Bereich der Verkehr und die Unfallgefahr zunehmen werden. Es wird weiterhin eine Anliegerstraße sein. Auch ist nicht davon auszuggehen, dass die für ein Allgemeines Wohngebiet zulässigen Verkehrslärmwerte überschritten werden. Hinzuweisen ist auch darauf, dass ein Anspruch auf störungsfreies Spielen auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht besteht. Dieses gilt auch für eine Wendeanlage, eine 30iger-Zone und einen verkehrsberuhigten Bereich. In letzterem haben die Fußgänger und spielende Kinder zwar Vorrang vor Fahrzeugen, dürfen diese aber nicht unnötig behindern.

 

Dass es sich bei der Verkehrsfläche vor den Grundstücken Haferkoppel 32 bis 39 um keine Stichstraße handelt, ist in der Bebauungsplansatzung deutlich erkennbar festgesetzt. Zumindest die Anlieger der Haferkoppel können sich nicht darauf auf eine Verschlechterung ihrer Wohnsituation berufen.

 

Bebauungsplan Nr. 6 (Auszug)

 

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

Anlage:  Antrag 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Antrag (80 KB)      
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