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Vorlage - 2019/12-057  

Betreff: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Barnitz für das Gebiet Ortsteil Groß Barnitz, östlich der bestehenden Wohnbebauung im Schlitzer Weg und südlich der Trave
hier: Aufstellungsbeschluss
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Barnitz Vorberatung
12.09.2019 
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der Gemeinde Barnitz (offen)   
Gemeindevertretung Barnitz Entscheidung
19.09.2019 
Sitzung der Gemeindevertretung Barnitz (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Geltungsbereich  
2019-09-12_Änderung Flächennutzungsplan_Angebot Planlabor  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

  1. Zu dem bestehenden Flächennutzungsplan wird für das Gebiet Ortsteil Groß Barnitz, östlich der bestehenden Wohnbebauung im Schlitzer Weg und südlich der Trave die 2. Änderung aufgestellt. Es wird folgendes Planungsziel verfolgt:

 

Umwandlung Dauerkleingarten in Wochenendhaussiedlung.

 

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

  1. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Naturschutzverbände soll das Büro „Planlabor Stolzenberg“ in Lübeck beauftragt werden.

 

  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen

 

  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt durchgeführt werden:              Öffentliche Auslegung / Öffentliche Informationsveranstaltung

 

  1. Die Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 BauGB ist durchzuführen.

 

  1. Die Planung ist gemäß § 11 LaPlaG anzuzeigen.

 

  1. Sämtliche mit der Aufstellung verbundene Planungskosten sind vom Grundstückseigentümer zu tragen. Zur Sicherung ist ein städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB abzuschließen.

 

 

 

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Sachverhalt:

 

Der wirksame Flächennutzungsplan setzt die Fläche östlich der Wohnbebauung im Schlitzer Weg als Dauerkleingärten fest.

 

 

Tatsächlich werden aber die für ein Dauerkleingartengelände notwendigen Voraussetzungen seit langem nicht erfüllt. Dieses betrifft neben der gärtnerischen Nutzung durch Anbau von Obst und Gemüse auch die Größe und Ausstattung der Lauben. Aufgrund der Gestaltung der Grundstücke und Gebäude und deren Nutzung ist davon auszugehen, dass sich hier eine Wochenendhaussiedlung entwickelt hat. Diese ist momentan rechtlich unzulässig. Um deren Zulässigkeit herzustellen, ist zumindest die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Mit dem Grundstückseigentümer wurde dieses bereits besprochen. Er war grundsätzlich mit der Übernahme der Planungskosten einverstanden. Dieses ist vertraglich abzusichern.

 

 

 

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Anlage/n:

Anlage/n:

Geltungsbereich 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Geltungsbereich (70 KB)      
Anlage 2 2 2019-09-12_Änderung Flächennutzungsplan_Angebot Planlabor (82 KB)      
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