Tagesordnung - Sitzung der Gemeindevertretung Feldhorst
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TOP | Betreff | Vorlage | |||||||||||||||
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Ö 1 | Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit | ||||||||||||||||
Ö 2 | Änderungs- und Ergänzungsanträge zur Tagesordnung, evtl. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit, Feststellung der Tagesordnung | ||||||||||||||||
Ö 3 | Einwohnerfragestunde | ||||||||||||||||
Ö 4 | Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 05.04.2023 | SI/2023/13-044 | |||||||||||||||
Ö 5 | Bericht des Bürgermeisters | ||||||||||||||||
Ö 6 | Haushaltssatzung mit Plan 2023 (Beschluss 2023 mit JA 2021) - Korrektur Gewerbesteuerhebesatz | 2023/13-185 | |||||||||||||||
VORLAGE | |||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:
2. Nach öffentlicher Beratung und unter Berücksichtigung des Beschlusses zu 1. werden der Haushaltsplan und die Haushaltssatzung der Gemeinde Feldhorst für das Haushaltsjahr 2023 ohne/ mit folgenden Änderungen beschlossen:
3. Gemäß § 2a Absatz 3 Brandschutzgesetz werden die Ein- und Ausgabepläne für das Jahr 2023 für das durch die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Feldhorst verwaltete Sondervermögen genehmigt. Zur Verwaltung dieses Sondervermögens ermächtigt die Gemeindevertretung gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO den Bürgermeister und den Gemeindewehrführer, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von EUR 2.000,00 (Bürgermeister)/ EUR 1.000,00 (Gemeindewehrführer) im Einzelfall nicht überschritten wird.
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08.05.2023 - Gemeindevertretung Feldhorst | |||||||||||||||||
Ö 6 - (offen) | |||||||||||||||||
Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt:
2. Nach öffentlicher Beratung und unter Berücksichtigung des Beschlusses zu 1. werden der Haushaltsplan und die Haushaltssatzung der Gemeinde Feldhorst für das Haushaltsjahr 2023 ohne Änderungen beschlossen:
3. Gemäß § 2a Absatz 3 Brandschutzgesetz werden die Ein- und Ausgabepläne für das Jahr 2023 für das durch die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Feldhorst verwaltete Sondervermögen genehmigt. Zur Verwaltung dieses Sondervermögens ermächtigt die Gemeindevertretung gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO den Bürgermeister und den Gemeindewehrführer, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von EUR 2.000,00 (Bürgermeister)/ EUR 1.000,00 (Gemeindewehrführer) im Einzelfall nicht überschritten wird.
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Ö 7 | Verschiedenes | ||||||||||||||||
Ö 8 | Bekanntgabe der in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse | ||||||||||||||||