Auszug - Bebauungsplan Nr. 12 der Gemeinde Badendorf (Solarpark Ziegelweg) für das Gebiet im Südosten der Gemeinde Badendorf, östlich des Ziegelweges, begrenzt im Osten durch den Landgraben und die Gemeindegrenze zur Hansestadt Lübeck, im Süden durch die Gemeindegrenze zu Hamberge, im Westen durch die Bundesautobahn BAB A 20 und im Norden durch den Gewässerzulauf zum Landgraben und dessen Verlängerung bis zur BAB A 20 hier: Aufstellungsbeschluss und Kostenübernahme
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Auch hier weist Herr Brockmann darauf hin, dass die Gebietsbezeichnung im Betreff genannt, abzuändern ist. Seitens der Gemeindevertretung besteht kein weiterer Informationsbedarf und fasst den nachfolgenden Beschluss:
Beschluss:
- Für das Gebiet im Südosten der Gemeinde Badendorf, östlich des Ziegelweges, begrenzt im Osten durch den Landgraben und die Gemeindegrenze zur Hansestadt Lübeck, im Süden durch die Gemeindegrenze zu Hamberge, im Westen durch den Ziegelweg und im Norden durch den Gewässerzulauf zum Landgraben und dessen Verlängerung bis zum Ziegelweg wird der Bebauungsplan Nr. 12 (Solarpark Ziegelweg) aufgestellt.
Es werden folgende Planungsziele verfolgt:
- Festsetzung eines Sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Photovoltaikanlagen“ für den Bau und den Betrieb einer Photovoltaik-Freiflächenanlage als Solarpark zur Energiegewinnung,
- Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und leistungsfähigen Erschließung,
- Sicherung und Ergänzung der Grünstrukturen zur Begrenzung des Gebietes.
- Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
- Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll das Planungsbüro Ostholstein (PLOH) in Bad Schwartau beauftragt werden.
- Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
- Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt durchgeführt werden: Öffentliche Auslegung / Informationsveranstaltung.
- Die Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB ist durchzuführen.
- Die Planung ist gemäß § 11 Abs. 1 LaPlaG anzuzeigen.
- Sämtliche Planungskosten sind vom Träger des Vorhabens zu tragen. Zur Sicherung ist ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB abzuschließen.
Bemerkungen:
Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeindevertreter/-innen bzw. Bürgerlichen Mitglieder von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
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Abstimmungsergebnis: | 8 | Stimmen dafür | |
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| Stimmen dagegen |
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| Stimmenthaltungen |
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