Auszug - Haushaltssatzung-, mit Plan 2018
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Beratungsgrundlage: Beschlussvorlage vom 20.11.2017
Die Verwaltung erläutert die Eckpunkte des vorliegenden Haushaltsentwurfes und die im Ergebnis der Beratung im Finanz-, Bau- und Umweltausschuss noch in den Entwurf einfließenden Änderungen. Fragen dazu werden beantwortet.
Herr Westphal regt an für die gemeindlichen Straßen und Wege einen Sanierungsplan aufzustellen.
Herr Rahn- Marx sagt zu die Anregung im Zuge der nächsten Sitzung des Finanz-, Bau- und Umweltausschusses aufzugreifen.
Nach weiterer kurzer Aussprache stellt BM Schütt folgenden Beschluss zur Abstimmung:
Beschluss:
1.Der Hebesatz
für die Grundsteuer A wird von:275 v.H. auf 281 v.H. festgesetzt.
für die Grundsteuer B wird von:275 v.H. auf 281 v.H. festgesetzt
2.Nach öffentlicher Beratung werden mit folgenden Änderungen beschlossen:
im Ergebnisplan:
Erträge:
538020.4321000von 25.000 €auf32.800 € (Anpassung Benutzungsgebühr)
Aufwendungen
126020.5251000von 2.000 €auf2.500 € (Ersatz Reifen)
126020.5261000von 500 €auf 1.000 € (Ausrüstungsgegenstände)
541020.5221000 von 2.000 €auf 9.000 € (Überspannungsschutz)
im investiven Finanzplan:
126020.0791000von 500 € auf 2.000 € (Pressluftatmer+ Saugschlauch)
361110.1992200von 0 €auf10.000 € (Vorplanung Anbau KiGa)
- Der Haushaltsplan für das Jahr 2018.
- Die der Urschrift der Niederschrift beigefügte Haushaltssatzung der Gemeinde
Barnitz für das Haushaltsjahr 2018.
3.Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO den Bürgermeister, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 1.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird.
4.Gemäß § 2a Absatz 3 Brandschutzgesetz werden die Ein- und Ausgabepläne 2018 für die durch die Freiwilligen Feuerwehren Barnitz und Benstaben verwalteten Sondervermögen genehmigt. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO den Bürgermeister und den jeweiligen Ortswehrführer, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 1.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird.
Abstimmungsergebnis: | 11 | Stimmen dafür | |
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| 0 | Stimmen dagegen |
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| 0 | Stimmenthaltungen |
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