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Auszug - Bebauungsplan Nr. 16 der Gemeinde Hamberge für das Gebiet nordwestlich des Autobahnkreuzes Lübeck, nördlich der Bundesautobahn A1 angrenzend an die Siekbek, westlich der Bundesautobahn A20 sowie südlich der Waldfläche an der Gemeindegrenze zu Badendorf hier: Aufstellungsbeschluss  

Sitzung der Gemeindevertretung Hamberge
TOP: Ö 8
Gremium: Gemeindevertretung Hamberge Beschlussart: (offen)
Datum: Di, 23.06.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 21:40 Anlass: Sitzung
Raum: SCHULSPORTHALLE Hamberge
Ort: Schulstraße 8a, 23619 Hamberge
2020/14-122 Bebauungsplan Nr. 16 der Gemeinde Hamberge für das Gebiet nordwestlich des Autobahnkreuzes Lübeck, nördlich der Bundesautobahn A1 angrenzend an die Siekbek, westlich der Bundesautobahn A20 sowie südlich der Waldfläche an der Gemeindegrenze zu Badendorf
hier: Aufstellungsbeschluss
     
 
Status:öffentlich  
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Beratungsgrundlage: Beschlussvorlage 2020/14-122 vom 04.06.2020

Herr Beeck erläutert, zur Sicherung einer Ersatzfläche für die planfestgestellte Kompensationsfläche im Bereich des B-Plans Nr. 7 sei die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Eine Aussprache wird nicht gewünscht.

 


Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt:

 

  1. Für das Gebiet nordwestlich des Autobahnkreuzes Lübeck, nördlich der Bundesautobahn A1 angrenzend an die Siekbek, westlich der Bundesautobahn A20 sowie südlich der Waldfläche an der Gemeindegrenze zu Badendorf wird ein Bebauungsplan aufgestellt. Es wird folgendes Planungsziel verfolgt:

 

Sicherung einer Ersatzfläche für die planfestgestellte Kompensationsfläche zum Neubau der BAB A20 Lübeck-Rostock, Teilstrecke 1, A1 bis L92 (Maßnahmen-

fläche 3.5).

 

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

  1. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs sowie mit der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, der Naturschutzverbände und der Nachbargemeinden soll ein geeignetes Planungsbüro beauftragt werden. Die Verwaltung wird um entsprechende Angebotseinholung und Auftragsvorbereitung gebeten.

 

  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.

 

  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt durchgeführt werden:                             Öffentliche Auslegung

 

Bemerkungen:

Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeindevertreter/-innen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 


 

Abstimmungsergebnis: 

12

Stimmen dafür

 

 

0

Stimmen dagegen

 

 

0

Stimmenthaltungen

 

 

 

 

 

 

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