Auszug - Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde Rehhorst für das Gebiet Ortsteil Rehhorst, nördlich und südlich der Gemeindestraße Up'n Knust und Neukoppel westlich angrenzend an die Grundstücke Up'n Knust 7b bis 7d, 9b, 13 und 15 a bis 15 c sowie östlich der Kläranlage Rehhorst hier: Aufstellungsbeschluss
|
Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Beratungsgrundlage: Beschlussvorlage 2022/19-178
Frau Jonas verweist auf die bisherigen Beratungen zur Entwicklung von Wohnbauflächen in der Gemeinde und die gewünschte Umsetzung der Flächen R2 und R3. Sie erläutert die Hintergründe der Vorlage und beantwortet in Ergänzung zur Einwohnerfragestunde (Tagesordnungspunkt 3) Fragen der Anwesenden. Diese befassen sich insbesondere mit der Flächenauswahl, der Beteiligung der Anlieger und der Öffentlichkeit, der Beeinträchtigung der angrenzenden Grundstücke, der Erschließung, der Gebäudegestaltung und dem Umsetzungswunsch des Antragstellers.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt:
3.1 Für das Gebiet Ortsteil Rehhorst, nördlich und südlich der Gemeindestraße Up´n Knust und Neukoppel westlich angrenzend an die Grundstücke Up´n Knust 7b bis 7d, 9b, 13 und 15 a bis 15 c sowie östlich der Kläranlage Rehhorst wird der Bebauungsplanes Nr. 8 der Gemeinde Rehhorst nach § 13 b BauGB als Bebauungsplan zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen aufgestellt.
Es werden folgende Planungsziele verfolgt:
- Schaffung neuer Wohnbauflächen zur Deckung des örtlichen Bedarfs,
- Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse,
- Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und leistungsfähigen Erschließung,
- Sicherung und Ergänzung der Grünstrukturen zur Begrenzung des Gebietes.
3.2 Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
3.3 Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll das Planungsbüro Ostholstein (PLOH) in Bad Schwartau beauftragt werden.
3.4 Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung wird nach § 13b BauGB abgesehen.
3.5 Sämtliche Planungskosten sind vom Träger des Vorhabens zu tragen. Zur Sicherung ist ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 Abs. 1 BauGB abzuschließen.
Bemerkungen:
Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeindevertreter/-innen bzw. Bürgerlichen Mitglieder von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis: | 5 | Stimmen dafür | |
|
| 0 | Stimmen dagegen |
|
| 0 | Stimmenthaltungen |
|
|
|
|