Auszug - Haushaltssatzung mit Plan 2023
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Beratungsgrundlage: Beschlussvorlage 2022/17-148
Der Bürgermeister begrüßt Herrn Poltrock. Im Anschluss erläutert er die Vorlage und den Haushaltsentwurf. Hierbei geht er besonders auf die Hebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer und die Empfehlung des Landes hierzu ein. Es besteht, auch im Hinblick auf die Grundsteuerreform, Einigkeit, die Hebesätze aktuell nicht zu verändern.
In der weiteren Erläuterung werden die Satzung und einzelne Kostenansätze besprochen, u.a. die Anschaffung eines Laubsaugers für den Rasenmähertraktor, die Errichtung eines Abstellraumes und einer Solaranlage auf der Kläranlage und die Errichtung von 7 Straßenlaternen. Herr C. Dehn erhält das Wort und erläutert die auf der Kläranlage geplanten Maßnahmen.
Herr A. Möller regt eine Aufsplittung des Produktbereiches 281120 „Dorffest, Kindervogelschießen u.ä.“ in die beiden Veranstaltungen an.
Der Bürgermeister teilt mit, dass die in Tagesordnungspunkt 6 „Errichtung Rad- und Fußweg am Heideweg“ bewilligten Mittel in den Haushalt zu übernehmen sind.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Klein Wesenberg beschließt:
- Die Hebesätze werden unverändert festgesetzt auf
Hebesatz | auf |
Grundsteuer A: | 310% |
Grundsteuer B: | 310% |
Gewerbesteuer: | 310% |
- Unter der aufschiebenden Bedingung des Vorliegens des Jahresabschlusses 2021 mit folgenden Änderungen den Haushaltsplan und die Haushaltssatzung der Gemeinde Klein Wesenberg für das Haushaltsjahr 2023.
Änderungen:
- Ergänzung des Produkttitels „Errichtung Rad- und Fußweg am Heideweg“ um Vergabe der Planungsleistungen
- Trennung des Produktbereiches 281120 „Dorffest, Kindervogelschießen u.ä.“ in die beiden Veranstaltungen
- Gemäß § 2a Absatz 3 Brandschutzgesetz werden die Ein- und Ausgabepläne für das Jahr 2023 für die durch die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Klein Wesenberg verwalteten Sondervermögen genehmigt.
Zur Verwaltung dieser Sondervermögen ermächtigt die Gemeindevertretung gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO den Bürgermeister sowie den Gemeindewehrführer, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von EUR 1.000,00 im Einzelfall nicht überschritten wird.
Abstimmungsergebnis: | 7 | Stimmen dafür | |
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| 0 | Stimmen dagegen |
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| 0 | Stimmenthaltungen |
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