Vorlage - 2018/11-031
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Beschlussvorschlag:
- Die Gemeinde Badendorf begrüßt die Errichtung eines Sendemastes. Favorisiert wird das Flurstück 281 der Flur 6 in der Gemarkung Badendorf.
- Der Bürgermeister wird gebeten, die Verhandlungen zum Abschluss eines Nutzungsvertrages aufzunehmen.
Sachverhalt:
Die Deutsche Funkturm GmbH (DFMG), ein Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG, plant im Zuge ihres Netzausbaus die Versorgung der Bevölkerung mit funktechnischen Diensten zu optimieren. Die Planungen sehen u.a. vor, im Gemeindegebiet Badendorf naher der Bundesautobahn A 20 eine Mobilfunkstation zu errichten.
Im Zuge erster Recherchen wurden von der DFMG Liegenschaften ermittelt, die möglicherweise als Standort in Betracht kommen. Dieses sind u.a. die Flurstücke 162, 309 und 218 der Flur 6 in der Gemarkung Badendorf (Anlage 1 und 2), die im Eigentum der Gemeinde Badendorf stehen. Die Flurstücke 162 und 309 sind aktuell verpachtet. Die vorgeschlagenen Standortalternativen können geändert werden, sofern dieses von der Gemeinde gewünscht.
Die drei vorgeschlagenen Standorte befinden sich alle an der K 78 (Hauptstraße) und liegen im Außenbereich. Hier ist die Errichtung baulicher Anlage nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen möglich. Diese sind in § 35 BauGB geregelt:
a) Das Vorhaben steht öffentlichen Belangen nicht entgegen.
b) Die ausreichende Erschließung ist gesichert.
c) Das Vorhaben ist privilegiert.
zu c) Eine Privilegierung ist nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB für Vorhaben gegeben, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen … dienen. Zu den Telekommunikationsdienstleistungen zählen auch Sendemasten für den Mobilfunk.
Die Privilegierung liegt vor.
zu b) Die Standortvorschläge liegen alle an der K 78 und könnten über die vorhandenen Feld- und Grundstückszufahrten erschlossen werden.
Die Erschließung kann als gesichert angesehen werden.
zu a) Die Kriterien zur Beeinträchtigung öffentlicher Belange sind in § 35 Abs. 3 BauGB geregelt. Das Vorhaben müsste z.B. den Darstellungen eines Flächennutzungsplanes widersprechen. Dieses ist aktuell nicht der Fall. Die Gemeinde müsste hierzu im Flächennutzungsplan explizit eine oder mehrere Flächen für Sendemasten ausweisen. Diese Standorte müssen dann auch noch nachweisbar für den Mobilfunk geeignet sein.
Öffentliche Belange werden nicht beeinträchtigt.
Die Errichtung eines Mobilfunkmastes auf den vorgeschlagenen Standorten ist somit grundsätzlich zulässig.
Die Gemeinde ist jedoch nicht verpflichtet einen Pacht-/Nutzungsvertrag mit der Telekom abzuschließen. Das Unternehmen wird dann mit anderen Grundstückseigentümern verhandeln.
Hinsichtlich der Nutzungsbedingungen führt die DFMG folgendes aus:
„Für die Errichtung und den Betrieb des Standortes ist ein Flächenbedarf von ISO,- bis 200,- m2 und eine Vertragslaufzeit von 30 Jahren anzunehmen. Für die Einräumung der Rechte können wir Ihnen eine Monatsmiete i.H.v. 180,- bis 200,-€ netto anbieten. Alle Kosten, die mit der Errichtung und dem Betrieb des Standortes einhergehen, gehen selbstverständlich zu Lasten der DFMG. Auch ist es Sache der DFMG alle erforderlichen Genehmigungen und Abstimmungen beizubringen bzw. vorzunehmen. Der genaue Maststandort wird in jedem Fall mit dem Eigentümer / Pächter abgestimmt, um die weitere Bewirtschaftung der Flächen so gering als möglich zu beeinträchtigen.“.
Anlage/n:
Anlage/n:
1) Lageplan Flurstücke 162 und 309
2) Lageplan Flurstück 281
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Anlage 1: Lageplan Flurstücke 162 und 309 (93 KB) | ||||
2 | Anlage 2: Lageplan Flurstück 281 (100 KB) |
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