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Vorlage - 2019/12-068  

Betreff: Haushaltssatzung- mit Plan 2020 der Gemeinde Barnitz
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Finanzausschuss der Gemeinde Barnitz
23.10.2019 
Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Barnitz (offen)   
Gemeindevertretung Barnitz Entscheidung
25.11.2019 
Sitzung der Gemeindevertretung Barnitz (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
2019-10-14 Haushaltsüberschreitungen 2019  
2019-10-14 12_Vorbericht Haushalt 2020  
2019-10-14 12_Haushaltsplan 2020  

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Beschlussvorschlag:

1. Der Hebesatz

für die Grundsteuer A wird von 281 v.H. auf 289 v.H. festgesetzt,

für die Grundsteuer B wird von 281 v.H. auf 289 v.H. festgesetzt.

 

2. Nach öffentlicher Beratung und unter Berücksichtigung des Beschlusses zu 1. werden ohne/ mit folgenden Änderungen beschlossen:

- Der Haushaltsplan für das Jahr 2020.

- Die der Urschrift der Niederschrift beigefügte Haushaltssatzung der Gemeinde Barnitz für das Haushaltsjahr 2020.

 

3. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO den Bürgermeister, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 1.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird.

 

 

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Sachverhalt:

 I. Haushaltsentwicklung 2019

Das Haushaltsjahr 2018 schließt vorläufig mit einem Jahresüberschuss in Höhe von gerundet 45.400 € und setzt damit den Trend der letzten Vorjahre fort. Auch im noch laufenden Haushaltsjahr 2019 übersteigen zurzeit in den Abweichungen von den Planansätzen die Einnahmen die Ausgaben. Die wesentlichen Änderungen sind in einer tabellarischen Aufstellung als Anlage 1 der Beschlussvorlage beigefügt. Im Saldo wird sich das Ergebnis des Jahres 2018 nach dem jetzigen Stand voraussichtlich um rund 95.000 € verbessern. Die Verbesserung ist jedoch insoweit zu relativieren, als dass sich die mit 20.000 € geplante Deckenerneuerung der Wanderwege „Lokfeld- Reinfeld“ und „Barnitz- Heidberg“ lediglich auf die Folgejahre verschiebt. Auch im investiven Bereich verschiebt sich die mit 10.000 € geplante Neugestaltung der Grünfläche im Einmündungsbereich L 85/ klein Barnitzer Straße auf die Folgejahre. Im Weiteren gleichen sich die Überschreitungen in Ein- und Ausgaben weitgehend aus. Einer Nachtragshaushaltsplanung bedarf es nicht.

 

Unter diesen Annahme stellt sich die Liquiditätsentwicklung wie folgt dar:

 

Abschluss Finanzrechnung 31.12.2018

1.384.374

zzgl. vorl. Forderungen zum 31.12.2018

+ 14.880

abzgl. vorl Verbindlichkeiten zum 31.12.2018

- 77.800

bereinigter liquider Abschluss zum 31.12.2018

1.321.454

geplante Mittelveränderung 2018 (Pos. 42 Finanzplan)

+ 40.500 €

voraussichtliche Veränderung zum 31.12.2019

+ 95.000 €

Voraussichtlicher Stand Mittel 31.12.2019

1.456.954

 

II. Grundlagen und Rahmenbedingungen

Der vorliegende Haushaltsentwurf 2020, bestehend aus dem Ergebnisplan, dem Finanzplan sowie den jeweiligen Teilplänen basiert auf den Ist- Werten des Jahres 2018 und den fortgeführten Planwerten des Jahres 2019 (vgl. auch Ausführungen zu I.). Weitergehend ist insbesondere für die Planwerte des Produktes „611010- Allgemeine Finanzwirtschaft“ der Haushaltserlass des Landes Schleswig- Holstein 2020 vom 26.09.2019 verbunden mit der vorläufigen Festsetzung des kommunalen Finanzausgleichs 2020 maßgebend. Die damit einhergehenden Berechnungen für die Ermittlung der Höhe der Schlüsselzuweisung, der Amtsumlage und der Kreisumlage für das Jahr 2020 sind daher ebenso vorläufig. Die zugrunde gelegten statistischen Daten zu den Realsteuern des Zeitraums vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 haben noch nicht das übliche Prüfverfahren durch das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein (unter Einbindung der Gemeinde- sowie Rechnungsprüfungsämter) durchlaufen. Ferner liegen die für die Ermittlung der Bevölkerungszahlen notwendigen Statistiken zum Stand 31. März 2019 nicht vor. Für die Prognoseberechnungen 2020 wurde deshalb auf den Stichtag 31.12.2018 abgestellt. Aus diesem Grunde kann es bei diesen Positionen noch zu nachträglichen Änderungen kommen, welche aber die Ergebnisse der Planung nicht wesentlich verändern dürften.

 

b) Gewerbesteuerumlage

Der Gewerbesteuerumlagesatz sinkt ab dem Jahr 2020 auf 35,0 % ab. Im Jahr 2019 betrug er noch 67%. Hintergrund ist der mit Wirkung zum 01.01.2019 aufgehobene § 6 Absatz 5 Gemeindefinanzreformgesetz. Danach haben sich die Gemeinden in den alten Ländern seit dem Jahr 2005 an den im Zusammenhang mit der Finanzierung des Fonds „Deutsche Einheit“ verbleibenden Länderbelastungen beteiligt. Dieser Finanzierungsbeitrag wurde durch eine jährlich anzupassende Gewerbesteuerumlage erbracht.

 

c) bedarfsgerechte Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs

Aufgrund der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgericht vom 27. Januar 2017 muss der Landesgesetzgeber die Ermittlung und Verteilung der Finanzausgleichsmasse bis zum Jahr 2021 neu regeln und dabei insbesondere Finanzkraft, den Finanzbedarf und die Finanzentwicklung von Land und Kommunen nachvollziehbar berücksichtigen.

 

Das Land hat daraufhin im Jahr 2018 gemeinsam mit den kommunalen Landesverbänden das Finanzwissenschaftliche Forschungsinstitut  an der Universität zu Köln (FiFo Köln) als externen Gutachter ausgewählt und mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Das FiFo Köln hat in Kooperation mit dem Planungsbüro Gertz Gutsche Rümenapp Stadtentwicklung und Mobilität GbR das Gutachten erstellt. Die aktualisierte Schlussversion des Gutachtens zur bedarfsgerechten Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs liegt vor und ist auf der Internetseite der Landesregierung (www.schleswig-holstein.de/fag) veröffentlicht.

 

Die überschlägliche Auswertung der äußerst umfangreichen Untersuchung lässt zurzeit nicht den Schluss zu, dass der ländliche Raum von einer solchen Neuregelung profitieren wird. Insbesondere ist bei der Bewertung der Modellrechnungen zu beachten, dass zurzeit über die allgemeine Schlüsselzuweisung hinaus gehende Förderungen nach dem FAG in die allgemeinen Schlüsselzuweisungen inkludiert werden sollen. Somit enfallen beispielsweise die Förderungen zum ländlichen Wegebau oder ggf. auch die Zuweisungen zum Familienlastenausgleich (siehe nachstehend). Der jetzige Stand der Diskussion um den ab dem Jahr 2021 geltenden Finanzausgleich lässt zurzeit keine zuverlässige Prognose der Höhe zukünftiger Schlüsselzuweisungen (Konto 4111000) zu. Insofern wurde die Höhe der Erträge aus Schlüsselzuweisungen ausgehend vom aktuellen Stand in der mittelfristigen Finanzplanung moderat fortgeführt.

 

d) Sonderausgleich nach § 25 FAG (Familienlastenausgleich)

Durch das Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 tritt zum 1. Januar 2020 eine Änderung des Finanzausgleichsgesetzes des Bundes (Artikel 2) in Kraft. Die Neufassung des § 1 des Finanzausgleichsgesetzes berücksichtigt ab dem Jahr 2020 nicht mehr die bislang geltende Regelung zur Fortführung des Sonderausgleichs nach § 25 FAG. Rein rechtlich würde dieser daher zum 01.01.2020 entfallen.

 

Das Land Schleswig- Holstein und die kommunalen Spitzenverbände haben sich bis zum Inkrafttreten des insoweit bedarfsgerecht weiterentwickelten Finanzausgleichgesetzes des Landes (FAG) darauf verständigt, die bisherige Regelung des § 25 FAG zumindest für das Jahr 2020 fortzuführen und die Mittel an die Gemeinden weiterzuleiten. Ob und inwieweit die Zuweisungen auch im Jahr 2021 fortgeführt oder in die allgemeinen Schlüsselzuweisungen inkludiert werden soll im Rahmen der Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs zu entschieden werden. Aus diesem Grunde sieht der vorliegende Haushaltsentwurf den Ertrag aus dieser Zuweisung (Konto: 4051000) mittelfristig nur noch bis zum Jahr 2021 vor.

 

e) Kita- Reformgesetz

Das Gesetz zur Stärkung der Qualität in der Kindertagesbetreuung und zur finanziellen Entlastung von Familien und Kommunen (KiTa-Reform-Gesetz, derzeit im Entwurfsstadium) soll mit dem Beginn des Kita-Jahres 2020/21 und damit zum  1. August 2020 wirksam werden. Die Grundlage der Finanzierung des neuen Systems ist eine gesetzlich normierte Standardqualität als Voraussetzung für die Beteiligung an der öffentlichen Förderung. Auf dieser Basis erfolgt die Berechnung eines nach Betreuungsstunden und Alter der Kinder differenzierten sowie jährlich dynamisierten Gruppenfördersatzes für die Referenzkita Schleswig-Holstein. Mit dem Standard-Qualitäts-Kosten-Modell (SQKM) werden die Fördersätze berechnet. Gleichzeitig sollen die Finanzierungsregelungen für Kitas und Tagespflege harmonisiert werden. Für die an die Tagespflegepersonen zu zahlende laufende Geldleistung werden auf Grundlage einer transparenten Berechnung landesweite Mindestsätze festgelegt, die eine Mindestvergütung sicherstellen sollen. Künftig sollen die Kreise die Mittel für die betreuten Kinder von Land und Wohnortgemeinde bündeln und weitergewähren.

 

Entsprechend erster überschläglicher Auswertungen, unter anderem auf der Basis der für die Kommunen vom Land bereitgestellten Berechnungstools, muss zukünftig mit absoluten Kostensteigerungen von mittelfristig bis zu 25 % gerechnet werden. Konkret für jede Gemeinde lassen sich die Auswirkungen zurzeit jedoch nicht verlässlich bestimmen, da eine Reihe von Berechnungsdaten nur seitens der Träger der Kindertagesstätten geliefert werden können. Bis zur Umsetzung der neuen Finanzstruktur, sprich bis Ende Juli 2020, gelten die bisherigen Fördererlasse des Landes zur Unterstützung der Betriebskosten in Kindertageseinrichtungen weiter. Vollkommen offen ist zurzeit noch die Ausgestaltung des Übergangs auf die neue Förderstruktur. Aus diesem Grunde stellt der vorliegende Haushaltsentwurf sowohl für das Haushaltsjahr 2020 als auch in seiner mittelfristigen Finanzplanung die Änderungen in der Finanzstruktur der Förderung der Kindertagesstätten und der Tagespflege noch nicht dar. Soweit sich nach konkreter Ausgestaltung dessen haushaltsrechtlicher Anpassungsbedarf abzeichnet, wird dem ggf. durch Aufstellung entsprechender Nachtragshaushalte Rechnung getragen.

 

f) Kreisumlage, Amtsumlage

Der Kreis Stormarn hatte zuletzt die Kreisumlage für das Jahr 2019 auf 31,25 v.H. festgesetzt. Mit Mail vom 14.10.2019 hat der Kreis Stormarn mitgeteilt, dass er beabsichtigt die Kreisumlage für das Jahr 2020 um einen Prozentpunkt auf 30,25 v.H. zu senken. Zugleich wurde das dafür erforderliche Anhörungsverfahren eingeleitet. Der vorliegende Haushaltsentwurf berücksichtigt bei den Aufwendungen für die Kreisumlage (Konto: 5372100) bereits den entsprechend reduzierten Betrag.

 

Der Amtsausschuss des Amtes Nordstormarn hat sich in seiner Sitzung am 25.09.2019 mit dem Amtshaushalt und in diesem Zusammenhang mit der Festsetzung der Amtsumlage für das Jahr 2020 befasst. Danach wird der bestehende Umlagesatz für die Amtsumlage von 20,5 v.H. beibehalten.

 

In absoluten Zahlen erhöhen sich die Umlagen aufgrund der gestiegenen Finanzkraft der Gemeinde dennoch im Jahr 2020.

 

g) Zuweisungen für Kinderbetreuung

Der Träger des Kindergartens „Sterntaler“ in Klein Wesenberg, an dem sich die Gemeinde Barnitz beteiligt, hat seine eigene Haushaltsplanung für das Jahr 2020 zum Zeitpunkt der Erstellung des Haushaltsentwurfes noch nicht vorgelegt. Insofern basiert die angesetzte Höhe des voraussichtlichen Gemeindeanteils (Konto 5312100) an den Kosten des Kindergartens auf einer Schätzung. Die Zuschüsse zur Kindertagespflege (Konto 5318100) wurden anhand der Zuschussgewährung im Jahr 2019 hochgerechnet. Unter Bezug auf die Ausführungen zu dem Buchstaben e) zur Entwicklung der Kinderbetreuungskosten stehen diese Haushaltsansätze unter dem Vorbehalt der konkreten Auswirkungen nach dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.

 

f) Schulkostenbeiträge

Die Höhe der veranschlagten Planwerte für die Schulkostenbeiträge für Schüler aus der Gemeinde, die andere Schulen besuchen, wurden entsprechend dem Jahr 2019 und mit Blick auf die Ergebnisse der Jahre 2017 und 2018 fortgeführt. Abrechnungen für das Jahr 2019 liegen als aktuelle Vergleichszahlen noch nicht vor. Tendenziell muss weiter mit steigenden Aufwendungen dafür gerechnet werden.

 

d) Änderungen bei der Erhebung der Realsteuern

Entsprechend des Haushaltserlasses 2020 wurden die Nivellierungssätze für die Hebesätze der Realsteuern (Grundsteuer A+ B) angehoben. Sie betragen im Jahr 2020 jeweils 339 v.H.

 

Entsprechend des bestehenden Beschlusses der Gemeindevertretung Barnitz über die parallele Anpassung der Hebesätze der Gemeinde entsprechend der Entwicklung der Nivellierungssätze wurde in der Haushaltssatzung die entsprechende Anhebung auf einen Hebensatz von 289 v.H. berücksichtigt (vgl. auch Beschlussvorschlag). Die tatsächlich daraus zu erwarteten zusätzlichen Erträge sind allerdings eher marginal und wirken sich daher kaum auf den Haushaltsplan aus.

 

III. Ergebnisplan für das Jahr 2020

Der Vorlage ist neben dem Ergebnisplan eine nach Produkten gegliederte Übersicht der Teilergebnispläne sowie die Teilergebnispläne selbst beigefügt. Der vorliegende Entwurf des Ergebnisplanes schließt mit einem Überschuss von 32.400 €. Er beinhaltet neben der laufenden Haushaltswirtschaft, den bereits unter I. dargestellten Änderungen im Vergleich zum Vorjahr folgende wesentliche weitere Veränderungen:

 

Produkt

Konto

Maßnahme

Beschreibung

Planansatz

126010

Freiwillige Feuerwehr

5262000

Aus- und Fortbildung

Für die Jahre 2020 und 2021 jeweils 15 T€ mehr für Ausbildungskosten zwecks des Erwerbs von Führerscheinen veranschlagt

16.000 €

538020

Mischwasserbeseiti-gung Benstaben

5221002

Teichentschlamm-ung

geschätzter Aufwand bei paralleler Auflösung der Rückstellung

125.000 €

541010 Wanderwege

5221000

Wanderwege Lokfeld- Reinfeld und Barnitz- Heidberg

Neuveranschlagung Deckenerneuerung

20.000 €

551010 Bauleitplanung

5431400

Planungskosten

Erstellung Ortsentwicklungs-konzept gemäß Beschluss GV vom 19.09.2019

15.000 €

 

Ferner haben im Bereich des Produktes „611010 – allgemeine Finanzwirtschaft“ die aktuellen Ermittlungen zur Höhe der Einkommenssteuer, Umsatzsteuer, des Familienlastenausgleiches sowie der voraussichtlichen Schlüsselzuweisungen in die Planung Eingang gefunden.

 

Etwaige angedachte oder im Zuge der Beratung noch einzubringende weitergehende Aufwendungen oder Erträge führen sodann noch zu Veränderungen.

 

IV. Finanzplan für das Jahr 2020

Der Vorlage beigefügt ist der Finanzplan und seine Teilfinanzpläne. Für den investiven Teil des Finanzplans ist zudem eine nach Teilfinanzplänen gegliederte Übersicht beigefügt. Die Ein- und Auszahlungen für die laufende Verwaltungstätigkeit werden in der Übersicht nicht gesondert dargestellt, da sie bis auf die nicht liquiditätswirksamen Abschreibungs- und Auflösungsbeträge den Daten des Ergebnisplans entsprechen.

 

a) Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit

Die Gemeinde kann entsprechend des vorgelegten Haushaltsentwurfes im Jahr 2020 voraussichtlich ihre Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit nicht durch entsprechende Einzahlungen decken. Der Plan sieht einen negativen Saldo von - 2.400 € vor. Dies liegt im Wesentlichen an den veranschlagten Aufwendungen für die Teichentschlammung.

 

b) Investitionstätigkeit

Investiv umfasst der vorliegende Haushaltsentwurf folgende wesentliche Vorhaben:

 

Produkt

Konto

Maßnahme

Beschreibung

Planansatz

126010 FF Groß Barnitz

6812110

Erwerb Feuerwehr-fahrzeug

Einzahlung Zuwendung Kreis

73.500 €

7813105

Auszahlungen für den Erwerb

210.000 €

361110 Kita mit Trägerbeteiligung

7818100

Anbau KiTa Sterntaler

Anteil an Kosten des Anbaus insgesamt rund 190.00 € für 2020

100.000 €

361130 Kindergarten-grundstück Am Kirchberg 6,

7821200

vorsorgl. Ansatz für anteiligen Erwerb KiTa- Grundstück

Anteil an vorraussichtlichem Erwerb des KiTa- Grundstückes Am Kirchberg 6 in Kl. Wesenberg

47.000 €

551020 Kinderspielplätze

7831104

Neuerrichtung KSP Klein Barnitz

Veranschlagung gemäß Beschluss Gemeindevertretung

10.000 €

543010 Landesstraßen

7852100

Umgestaltung Platz L85/ Klein Barnitzer Straße

Übernahme Ansatz aus 2019 und Neuveranschlagung

10.000 €

 

c) Liquiditätsentwicklung

Unter Annahme des vorliegenden Haushaltsentwurfes nimmt die Liquidität zum Ende des Haushaltsjahres 2020 voraussichtlich in Höhe von 311.800ab. Unter Bezug auf die Darstellungen unter I. der Vorlage kann die Gemeinde die Investitionen ohne Aufnahme von Krediten finanzieren.

 

V. Haushaltsplan der Kameradschaftskassen der Freiwilligen Feuerwehr

Gemäß § 97 Absatz 5 Gemeindeordnung in Verbindung mit den Regelungen in § 2a und 2b des Brandschutzgesetzes S.- H. sowie der durch die Gemeindevertretung beschlossenen Satzungen sind die Bestände der Kameradschaftskasse der Freiwilligen Feuerwehr in das Sondervermögen der Gemeinde übergegangen. Gemäß § 2a Absatz 2 des Brandschutzgesetzes haben die Freiwilligen Feuerwehren einen Ein- und Ausgabeplan über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben innerhalb des Sondervermögens „Kameradschaftskasse“ zu erstellen. Der Ein- und Ausgabeplan bedarf für sein Inkrafttreten gemäß Absatz 3 der Vorschrift der Genehmigung der Gemeindevertretung. Entsprechende Haushaltspläne der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Barnitz liegen zurzeit  noch nicht vor und können und auch in einer späteren Sitzung beschlossen werden.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

Anlagen: Übersicht wesentliche Veränderungen im Haushaltsjahr 2019

                Haushaltssatzung- mit Plan 2020 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2019-10-14 Haushaltsüberschreitungen 2019 (67 KB)      
Anlage 2 2 2019-10-14 12_Vorbericht Haushalt 2020 (773 KB)      
Anlage 3 3 2019-10-14 12_Haushaltsplan 2020 (949 KB)      
Stammbaum:
2019/12-068   Haushaltssatzung- mit Plan 2020 der Gemeinde Barnitz   Kämmerei   Beschlussvorlage
2019/12-068-01   Genehmigung Haushaltspläne der Kameradschaftskassen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Barnitz   Kämmerei   Beschlussvorlage
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