Tagesordnung - Gemeinsame Sitzung des Finanz- und Kulturausschusses sowie des Bau-, Wege- und Umweltausschusses der Gemeinde Rehhorst
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TOP | Betreff | Vorlage | |||||||||||||||
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Ö 1 | Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, Festsetzung der Tagesordnung und Beschlussfähigkeit des Ausschusses | ||||||||||||||||
Ö 2 | Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 19.11.2018 | ||||||||||||||||
Ö 3 | Förderung der Kindertagespflege der Gemeinde Rehhorst | 2019/19-089 | |||||||||||||||
Ö 4 | 1. Nachtragshaushaltssatzung- mit Plan 2019 | 2019/19-087 | |||||||||||||||
Ö 5 | Haushaltssatzung- mit Plan 2020 | 2019/19-088 | |||||||||||||||
VORLAGE | |||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:1. Der Hebesatz für die Grundsteuer A wird von 332 v.H. auf 339 v.H. festgesetzt, für die Grundsteuer B wird von 332 v.H. auf 339 v.H. festgesetzt.
2. Nach öffentlicher Beratung und unter Berücksichtigung des Beschlusses zu 1. werden ohne/ mit folgenden Änderungen beschlossen: - Der Haushaltsplan für das Jahr 2020. - Die der Urschrift der Niederschrift beigefügte Haushaltssatzung der Gemeinde Rehhorst für das Haushaltsjahr 2020.
3. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO die Bürgermeisterin, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 1.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird.
4. Gemäß § 2a Absatz 3 Brandschutzgesetz werden die Ein- und Ausgabepläne für das Jahr 2020 für das durch die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Rehhorst verwaltetete Sondervermögen genehmigt. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO die Bürgermeisterin und die jeweiligen Ortswehrführer, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 1.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird.
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04.11.2019 - Finanz- und Kulturausschuss Gemeinde Rehhorst | |||||||||||||||||
Ö 5 - geändert beschlossen | |||||||||||||||||
Beschluss:
Die Gemeindevertretung möge beschließen:
1. Der Hebesatz für die Grundsteuer A wird unverändert auf 332 v.H. festgesetzt, für die Grundsteuer B wird unverändert auf 332 v.H. festgesetzt.
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Ö 6 | Verschiedenes | ||||||||||||||||