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Tagesordnung - Sitzung der Gemeindevertretung Zarpen  

Bezeichnung: Sitzung der Gemeindevertretung Zarpen
Gremium: Gemeindevertretung Zarpen
Datum: Do, 09.12.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 20:25 Anlass: Sitzung
Raum: Gaststätte 'Zum Eckkrug' Zarpen
Ort: Hauptstraße 50, 23619 Zarpen

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit      
Ö 2  
Änderungs- und Ergänzungsanträge zur Tagesordnung, evtl. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit, Feststellung der Tagesordnung      
Ö 3  
Einwohnerfragestunde      
Ö 4  
Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 23.09.2021  
SI/2021/22-061  
Ö 5  
Bericht des Bürgermeisters      
Ö 6  
Jahresabrechnung 2019 der Ev.-Luth. KiTa "Arche Noah"  
Enthält Anlagen
2021/22-127  
Ö 7  
Jahresabrechnung 2020 der Ev.-Luth. KiTa "Arche Noah"  
2021/22-135  
Ö 8  
Haushaltsplan 2021 der Ev.-Luth. KiTa "Arche Noah"  
2021/22-136  
Ö 9  
KiTa "Villa Kunterbunt" - Jahresabrechnung 2020 (DRK)  
2021/22-131  
Ö 10  
KiTa "Villa Kunterbunt" - Kostenplan 2021  
2021/22-132  
Ö 11  
KiTa "Villa Kunterbunt" - Kostenplan 2022  
2021/22-141  
Ö 12  
Neubau der Dörfergemeinschaftsschule Zarpen hier: Städtebaulicher Vertrag zur Übernahme der Planungskosten durch das Amt Nordstormarn  
Enthält Anlagen
2021/22-137  
Ö 13  
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Zarpen (Neubau Schule) für das Gebiet im Norden der Gemeinde am Ortsausgang Richtung Heilshoop, westlich der Hauptstraße (L 71), nördlich der Bebauung "Am Sportplatz" hier: Bestätigung des Vorentwurfes  
Enthält Anlagen
2021/22-133  
Ö 14  
Erhebung und Genehmigung einer Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das FAG 2020  
Enthält Anlagen
2021/22-140  
    VORLAGE
   

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Zarpen beschließt Folgendes:

 

  1. Die Gemeinde Zarpen erhebt nach Art. 51 Abs. 2 Nr. 4 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (LV) die Erhebung einer Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG) vom 12.11.2020 (GVOBl. SH 2020, S. 808) wegen Verletzung von Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 LV. Mit diesem Beschluss genehmigt die Gemeindevertretung zugleich rückwirkend die bereits erfolgte Erhebung der Kommunalverfassungsbeschwerde und das Handeln des Amtes Nordstormarn.

 

2. Nach Maßgabe des FAG stellt das Land den Gemeinden im übergemeindlichen Finanzausgleich Finanzmittel zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmekraft zur Verfügung. Die Gemeinde Zarpen ist eine amtsangehörige Gemeinde. Der Landesgesetzgeber hat ihr nach §§ 24 ff. Landesplanungsgesetz in Verbindung mit der Verordnung zum Zentralörtlichen System keinen raumordnungsrechtlichen Status zugewiesen. Es handelt sich um einen nicht-zentralen Ort. Mit FAG 2020 hat das Land Schleswig-Holstein den kommunalen Finanzausgleich neu geregelt. Die Gemeinde Zarpen rügt, dass der Landesgesetzgeber entgegen Art. 57 Abs. 1 LV ihre Bedarfe nicht ausreichend ermittelt und berücksichtigt hat, sodass eine sachwidrige Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gemeinden gegeben ist. Darüber hinaus rügt sie, dass das aus Art. 57 Abs. 2 LV folgende Konnexitätsprinzip nicht gewahrt wurde, weil der Landesgesetzgeber seinen Transparenzpflichten nicht gerecht wird. Die Gemeinde Zarpen macht daher geltend, hierdurch in ihren geschützten Rechten aus Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 LV als wesentlichen Bestandteilen des Selbstverwaltungsrechts nach Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 LV durch ein Landesgesetz verletzt zu sein.

 

3. Die Gemeinde Zarpen beauftragt mit der Prozessführung vor dem Landesverfassungsgericht das Amt Nordstormarn, das seinerseits die DOMBERT Rechtsanwälte PartmBB, Konrad-Zuse-Ring 12A, 14469 Potsdam mit der rechtlichen Vertretung beauftragt hat. Soweit die Prozessführungsbefugnis des Amtes im vorliegenden Falle wegen § 3 Abs. 1 Satz 5 AO ausgeschlossen sein sollte, beschließt die Gemeindevertretung hiermit zugleich, dass sie sich im Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren ebenfalls von der DOMBERT Rechtsanwälte PartmBB, Konrad-Zuse-Ring 12A, 14469 Potsdam vertreten lässt. Der Bürgermeister wird hiermit beauftragt, die beigefügte Vollmacht für die Gemeinde zu unterzeichnen.

 

   
    09.12.2021 - Gemeindevertretung Zarpen
    Ö 14 - (offen)
   

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Zarpen beschließt Folgendes:

 

  1. Die Gemeinde Zarpen erhebt nach Art. 51 Abs. 2 Nr. 4 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (LV) die Erhebung einer Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG) vom 12.11.2020 (GVOBl. SH 2020, S. 808) wegen Verletzung von Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 LV. Mit diesem Beschluss genehmigt die Gemeindevertretung zugleich rückwirkend die bereits erfolgte Erhebung der Kommunalverfassungsbeschwerde und das Handeln des Amtes Nordstormarn.

 

2. Nach Maßgabe des FAG stellt das Land den Gemeinden im übergemeindlichen Finanzausgleich Finanzmittel zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmekraft zur Verfügung. Die Gemeinde Zarpen ist eine amtsangehörige Gemeinde. Der Landesgesetzgeber hat ihr nach §§ 24 ff. Landesplanungsgesetz in Verbindung mit der Verordnung zum Zentralörtlichen System keinen raumordnungsrechtlichen Status zugewiesen. Es handelt sich um einen nicht-zentralen Ort. Mit FAG 2020 hat das Land Schleswig-Holstein den kommunalen Finanzausgleich neu geregelt. Die Gemeinde Zarpen rügt, dass der Landesgesetzgeber entgegen Art. 57 Abs. 1 LV ihre Bedarfe nicht ausreichend ermittelt und berücksichtigt hat, sodass eine sachwidrige Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gemeinden gegeben ist. Darüber hinaus rügt sie, dass das aus Art. 57 Abs. 2 LV folgende Konnexitätsprinzip nicht gewahrt wurde, weil der Landesgesetzgeber seinen Transparenzpflichten nicht gerecht wird. Die Gemeinde Zarpen macht daher geltend, hierdurch in ihren geschützten Rechten aus Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 LV als wesentlichen Bestandteilen des Selbstverwaltungsrechts nach Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 LV durch ein Landesgesetz verletzt zu sein.

 

3. Die Gemeinde Zarpen beauftragt mit der Prozessführung vor dem Landesverfassungsgericht das Amt Nordstormarn, das seinerseits die DOMBERT Rechtsanwälte PartmBB, Konrad-Zuse-Ring 12A, 14469 Potsdam mit der rechtlichen Vertretung beauftragt hat. Soweit die Prozessführungsbefugnis des Amtes im vorliegenden Falle wegen § 3 Abs. 1 Satz 5 AO ausgeschlossen sein sollte, beschließt die Gemeindevertretung hiermit zugleich, dass sie sich im Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren ebenfalls von der DOMBERT Rechtsanwälte PartmBB, Konrad-Zuse-Ring 12A, 14469 Potsdam vertreten lässt. Der Bürgermeister wird hiermit beauftragt, die beigefügte Vollmacht für die Gemeinde zu unterzeichnen.

 

 

Abstimmungsergebnis: 

13

Stimmen dafür

 

 

0

Stimmen dagegen

 

 

0

Stimmenthaltungen

 

 

 

 

 

Ö 15  
1. Nachtragshaushaltssatzung- mit Plan 2021  
Enthält Anlagen
2021/22-142  
Ö 16  
Haushaltssatzung mit -Plan 2022  
Enthält Anlagen
2021/22-143  
Ö 17  
Bebauungsplan Nr. 6 (Weden) der Gemeinde für das Gebiet südöstlich des Struckteiches, südwestlich der Holstenbek sowie nordwestlich der Bebauung an der Hauptstraße (L 71) hier: Beauftragung der Vermessungsleistung  
Enthält Anlagen
2021/22-144  
Ö 18  
Bebauungsplan Nr. 7 der Gemeinde Zarpen (Neubau Schule) für das Gebiet im Norden der Gemeinde am Ortsausgang Richtung Heilshoop, westlich der Hauptstraße (L 71), nördlich der Bebauung Am Sportplatz hier: Beauftragung der ergänzenden Vermessungsleistung  
Enthält Anlagen
2021/22-145  
Ö 19  
Verschiedenes      
N 20     Träger- und Finanzierungsvereinbarung Kita Arche Noah in Zarpen      
N 21     Antrag auf Änderung der Satzung der Gemeinde Zarpen über den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Zarpen      
N 22     Träger- und Finanzierungsvereinbarung Kita "Villa Kunterbunt" in Zarpen      
               

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