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Tagesordnung - Sitzung der Gemeindevertretung Badendorf  

Bezeichnung: Sitzung der Gemeindevertretung Badendorf
Gremium: Gemeindevertretung Badendorf
Datum: Mo, 16.12.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:20 Anlass: Sitzung
Raum: Gemeinschaftshaus Badendorf
Ort: Dorfstraße 43, 23619 Badendorf

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, Festsetzung der Tagesordnung und Beschlussfähigkeit der Gemeindevertretung      
Ö 2  
Einwohnerfragestunde      
Ö 3  
Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 28.10.2019  
SI/2019/11-024  
Ö 4  
Bericht des Bürgermeisters      
Ö 5  
Neufassung der Geschäftsordnung  
Enthält Anlagen
2019/11-111-01  
Ö 6  
Widmung von Straßen und Wegen für den öffentlichen Verkehr im Außenbereich der Gemeinde  
Enthält Anlagen
2019/11-121  
Ö 7  
1. Nachtragshaushaltssatzung- mit Plan 2019 Gemeinde Badendorf  
Enthält Anlagen
2019/11-120  
Ö 8  
Baugebiet B- Plan 7 „Achterste Hoff“: Einbau von Granitborden  
2019/11-116  
Ö 9  
Antrag der KWV- Fraktion vom 25.10.2019 zur Mobilität und CO² Einsparung  
Enthält Anlagen
2019/11-117  
Ö 10  
Neufassung der Abwassergebührensatzung der Gemeinde Badendorf  
Enthält Anlagen
2019/11-119  
Ö 11  
Neufassung der Wassergebührensatzung der Gemeinde Badendorf  
Enthält Anlagen
2019/11-118  
Ö 12  
Neufassung der Wasserbeitragssatzung der Gemeinde Badendorf  
Enthält Anlagen
2019/11-124  
Ö 13  
Erlass einer Erschließungsbeitragssatzung  
Enthält Anlagen
2019/11-123  
Ö 14  
B- Plan Nr. 7 "Achterste Hoff"; Festlegung des Grundstückspreises  
Enthält Anlagen
2019/11-125  
Ö 15  
Haushaltssatzung- mit Plan 2020 der Gemeinde Badendorf  
Enthält Anlagen
2019/11-122  
    VORLAGE
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Beschlussvorschlag:

1. Der Hebesatz

für die Grundsteuer A wird von 310 v.H. auf 339 v.H. festgesetzt,

für die Grundsteuer B wird von 310 v.H. auf 339 v.H. festgesetzt.

 

2. Nach öffentlicher Beratung und unter Berücksichtigung des Beschlusses zu 1. werden ohne/ mit folgenden Änderungen beschlossen:

- Der Haushaltsplan für das Jahr 2020.

- Die der Urschrift der Niederschrift beigefügte Haushaltssatzung der Gemeinde Badendorf für das Haushaltsjahr 2020.

 

3. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO den Bürgermeister, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 1.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird.

 

4. Gemäß § 2a Absatz 3 Brandschutzgesetz werden die Ein- und Ausgabepläne der Jahre 2019 und 2020 für das durch die Freiwillige Feuerwehr Badendorf verwaltetete Sondervermögen genehmigt. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO den Bürgermeister und den Gemeindewehrführer, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 1.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird.

 

 

   
    09.12.2019 - Finanzausschuss der Gemeinde Badendorf
    Ö 8 - (offen)
   

Beschluss:

Die Gemeindevertretung möge beschließen:

 

1. Der Hebesatz

r die Grundsteuer A wird von 310 v.H. auf 320 v.H. festgesetzt
r die Grundsteuer B wird von 310 v.H. auf 320 v.H. festgesetzt,

r die Gewerbesteuer wird von 310 v.H. auf 320 v.H. festgesetzt.

 

2. Nach öffentlicher Beratung und unter Berücksichtigung des Beschlusses zu 1. werden ohne Änderungen beschlossen:

- Der Haushaltsplan für das Jahr 2020.

- Die der Urschrift der Niederschrift beigefügte Haushaltssatzung der Gemeinde
   Badendorf für das Haushaltsjahr 2020.

 

3. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO den Bürgermeister, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 1.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird.

 

4. Gemäß § 2a Absatz 3 Brandschutzgesetz werden die Ein- und Ausgabepläne der Jahre 2019 und 2020 r das durch die Freiwillige Feuerwehr Badendorf verwaltetete Sondervermögen genehmigt. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO den Bürgermeister und den Gemeindewehrführer, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 1.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird.

 

Abstimmungsergebnis: 

5

Stimmen dafür

 

 

0

Stimmen dagegen

 

 

1

Stimmenthaltungen

 

 

 

 

 

   
    16.12.2019 - Gemeindevertretung Badendorf
    Ö 15 - (offen)
   

Beschluss:

Die Gemeindevertretung möge beschließen / beschließt:

1. Der Hebesatz

für die Grundsteuer A wird von 310 v.H. auf 320 v.H. festgesetzt,

für die Grundsteuer B wird von 310 v.H. auf 320 v.H. festgesetzt.

für die Gewerbesteuer wird von 310 v.H. auf 320 v.H. festgesetzt

 

2. Nach öffentlicher Beratung und unter Berücksichtigung des Beschlusses zu 1. werden mit folgenden Änderungen beschlossen:

- Der Haushaltsplan für das Jahr 2020.

- Die der Urschrift der Niederschrift beigefügte Haushaltssatzung der Gemeinde Badendorf für das Haushaltsjahr 2020.

 

- Unterhaltung Schmutzwasser von 20.000 € auf 30.000 €

- Anhebung der Verkaufspreise Grundstücke B Plan 7 von 225 € auf 230 €

- Anhebung der Abwassergebühren

- Anpassung des Haushaltes der Feuerwehr Badendorf

 

3. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO den Bürgermeister, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 1.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird.

 

4. Gemäß § 2a Absatz 3 Brandschutzgesetz werden die Ein- und Ausgabepläne der Jahre 2019 und 2020 für das durch die Freiwillige Feuerwehr Badendorf verwaltetete Sondervermögen genehmigt. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO den Bürgermeister und den Gemeindewehrführer, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 1.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird.

 

 

 

Abstimmungsergebnis: 

7

Stimmen dafür

 

 

2

Stimmen dagegen

 

 

1

Stimmenthaltungen

 

 

 

 

 

 

 

 

Ö 16  
Verschiedenes      
               

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